In der jüngsten Vergangenheit gehen beim Ordnungsamt der Gemeinde Illingen wieder vermehrt Beschwerden aus der Bevölkerung hinsichtlich des Ausführens von Hunden auf Spielplätzen ein, deren Hundeführerinnen bzw. Hundeführer dort oftmals ohne Rücksicht auf die Gemeinschaft die Hinterlassenschaften des Vierbeiners zurücklassen.
Wir weisen eindringlich darauf hin, dass die Mitnahme von Hunden auf Spielplätzen, Liegewiesen, Sportanlagen, Schulhöfen, Friedhöfen, Badeanstalten sowie in vorschulischen Einrichtungen verboten ist. Ebenso ist der Aufenthalt von Hunden in Weihern oder Gewässern in öffentlichen Anlagen untersagt. Entsprechende Beschilderungen weisen darauf hin und sind verbindlich. Ausgenommen vom Verbot des Satzes 1 sind Dienst-, Blinden-, Therapie-, Rettungs- und Assistenzhunde sowie Jagdhunde im jagdlichen Einsatz.
Ebenso ist es den Hundeführerinnen und Hundeführern untersagt, die öffentlichen Straßen und Anlagen durch Hunde verunreinigen zu lassen. Die durch Hunde verursachten Verunreinigungen sind von der Hundeführerin bzw. dem Hundeführer unverzüglich zu beseitigen.
Einschlägig für diese Bestimmungen ist § 15 der Illinger Polizeiverordnung, der neben den vorgenannten Bestimmungen weiterreichende verbindliche Regelungen im Umgang mit Hunden enthält.
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 63 Absatz 2 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) mit Geldbußen bis zu 5.000,00 € geahndet werden können. Wir bitten daher um Beachtung und entsprechendes Verhalten beim Ausführen von Hunden, insbesondere im Sinne des Gemeinwohls.