Titel Logo
Illinger Seiten
Ausgabe 24/2025
>> Leben in Illingen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Ordnungsamt informiert

Lichtraumprofile über öffentlichem Straßenraum

Vermehrt ist gerade während des Frühjahrs mit entsprechend üppiger Vegetation zu beobachten, dass im gesamten Gemeindegebiet Bäume und Sträucher von verschiedenen Privatgrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum, d.h. über Gehwege und Fahrbahnen, ragen und eine Gefahr für Fußgänger und sonstige Verkehrsteilnehmer darstellen.

Fußgänger können von tiefhängenden Ästen ebenso betroffen sein wie auch fahrende Verkehrsteilnehmer, da ein Hängenbleiben am Bewuchs nicht ausgeschlossen werden kann. Vor allem werden dadurch vorgeschriebene und benötigte Durchgangs- und Durchfahrthöhen, das sogenannte Lichtraumprofil, unterschritten. Insbesondere überwuchernde Dornengewächse mit tiefhängenden Ästen können hierbei eine erhebliche Verletzungsgefahr darstellen.

Gefahr besteht aber auch dann, wenn Gehwege überwuchert sind und Fußgänger aufgrund einer zu geringen Durchgangshöhe auf Fahrbahnen ausweichen müssen.

Aus gegebenem Anlass weisen wir daher auf die Verpflichtung der Grundstückseigentümer gemäß § 3 der Illinger Polizeiverordnung hin. Hier ist festlegt, dass Grünwuchs an öffentlichen Straßen und Einrichtungen so zu beschneiden ist, dass das Lichtraumprofil des Verkehrsraums nicht eingeengt, die Sicht nicht behindert, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt werden und auch die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt wird.

Über Gehwegen muss ein Raum von mindestens 3 Metern und über Fahrbahnen von mindestens 4,50 Metern lichte Höhe eingehalten werden. Grünwuchs darf nicht in den Verkehrsraum hineinragen und muss mindestens 0,50 Meter vor dem Fahrbahnrand enden oder in diesem Abstand vom Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 Metern freigeschnitten sein. Sind an einem Gewächs ausgedorrte Äste vorhanden (Totholz), so sind diese rechtzeitig zu entfernen, so dass sie nicht in den Verkehrsraum fallen können.

Gleichermaßen wird auf § 7 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Illingen verwiesen, wonach gemäß Absatz 6 auch das Entfernen von Kehricht, Schlamm, Laub, Gras und Unkraut gehört.

Wir bitten daher um Beachtung der geltenden Vorschriften und bedanken uns für Ihre Mithilfe. Betroffene Grundstückseigentümer, die den vorgenannten Verpflichtungen nicht nachkommen, werden entsprechend angeschrieben und aufgefordert, die Arbeiten innerhalb einer gesetzten Frist vorzunehmen. Vorsorglich sei erwähnt, dass bei Nichtbeachtung von Aufforderungen oder Unaufschiebbarkeit von Maßnahmen (z.B. bei entsprechender Gefahrenlage) auch Ersatzvornahmen seitens der Gemeinde zu Lasten des Verursachers erfolgen können.