Gemäß § 74 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes - KWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08./09. Dezember 2020 (Amtsblatt 2021 I S. 190), gebe ich bekannt, dass für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Illingen als Wahltag der 24. September 2023 bestimmt wurde. Eine etwa notwendig werdende Stichwahl findet gemäß § 74 Absatz 4 KWG 14 Tage nach der ersten Wahl (somit am Sonntag, 08. Oktober 2023) statt.
Gemäß den §§ 23, 72 und 74 KWG in Verbindung mit den §§ 18, 100 und 104 der Kommunalwahlordnung - KWO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsblatt I S. 171), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. August 2020 (Amtsblatt I S. 782), fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters auf. Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen oder von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Die Wahlvorschläge sind bis
spätestens 20. Juli 2023, 18.00 Uhr,
beim Gemeindewahlleiter, Zimmer 109 im Rathaus Illingen, Hauptstraße 86, 66557 Illingen, in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Sie sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 20. Juli 2023 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können. Verspätet eingereichte oder den Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung nicht entsprechende Wahlvorschläge werden vom Gemeindewahlausschuss zurückgewiesen.
Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ist jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede Unionsbürgerin oder jeder Unionsbürger, die oder der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist nach dem Muster der Anlage 11 a KWO einzureichen. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten darf, einreichen. Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes zu wählen. Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie Familienname, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung der Bewerberin oder des Bewerbers angeben.
Im Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Der Wahlvorschlag muss von drei Wahlberechtigen unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde Illingen zuständige Parteileitung. Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 KWO und die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 16 KWO beizufügen.
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist nach dem Muster der Anlage 11 b KWO einzureichen und von der Bewerberin oder vom Bewerber persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Er trägt den Familiennamen und muss den Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnung und Wohnort angeben. Der Wahlvorschlag kann von drei Wahlberechtigten unterschrieben werden, in dem Wahlvorschlag kann eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zustimmung und Versicherung sind nach dem Muster der Anlage 13 KWO, soweit sie nicht bereits im Wahlvorschlag der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers enthalten sind, zu erklären.
Mit den Anlagen zum Wahlvorschlag ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung, dass die Bewerberin oder der Bewerber am Tag der Wahl die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament erfüllt, nach dem Muster der Anlage 14, bei einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbürger zusätzlich die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 14 a KWO, einzureichen.
Bei einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbürger ist zusätzlich die Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunfts-Mitgliedstaates, dass sie oder er in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen oder dass dieser Behörde ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist, die nach dem Inhalt des Musters der Anlage 14 a KWO abzufassen ist, einzureichen.
Die Erklärungen, Bescheinigungen und sonstigen Anlagen sind nur in einer Ausfertigung erforderlich.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, sowie der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der Gemeinderatsmitglieder, ausmachend in der Gemeinde Illingen 99 Wahlberechtigte. Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.
Die gem. § 22 Abs. 2 KWG erforderlichen Unterstützungsverzeichnisse liegen beim Gemeindewahlleiter von dem auf den Tag der Einreichung des jeweiligen Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 20. Juli 2023, 18.00 Uhr, während der allgemeinen Dienststunden (montags 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, dienstags und donnerstags 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und freitags 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr) sowie an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist in der Zeit zwischen 9.00 und 12.00 Uhr, am Tag des Ablaufs der Frist bis 18.00 Uhr, im Bürgerbüro der Gemeinde Illingen (BESI, Eisenbahnstraße 7) zur Eintragung auf.
Die Unterzeichnung der einen Wahlvorschlag unterstützenden Person erfolgt nach Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung zum Zeitpunkt der Eintragung. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerbern unterzeichnet werden. Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.
Wird keine gültige Bewerbung eingereicht, findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.
Ansonsten verweise ich auf die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung und informiere hiermit darüber, dass gewünschte Auskünfte in Wahlrechtsfragen während der Dienstzeit im Rathaus, Zimmer 109, erteilt werden.