Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 20.06.2024 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Quartier „Ecke Hauptstraße/Poststraße““ im beschleunigten Verfahren beschlossen hat.
In der Gemeinde Illingen und insbesondere im Ortsteil Illingen besteht eine anhaltende Nachfrage nach neuem Wohnraum und auch nach gewerblichen Flächen für Einzelhandel- und Dienstleistungsbetriebe, sowie sonstige mit den Ortskernnutzungen verträgliche Gewerbebetriebe. Um dieser Nachfrage gerecht zu werden, ist die Vitalisierung der Baulücke im Bereich der Hauptstraße und Poststraße vorgesehen, die bereits seit vielen Jahren brach liegt und daher im Fokus der Illinger Ortskernentwicklung liegt.
Hier soll ein multifunktionaler Gebäudekomplex mit Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbeflächen sowie Wohnraumangebot (auch betreut) entstehen.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem Bebauungsplan „Ortsmitte Illingen I“ (1994) und „Ortsmitte Illingen VII, Teilbereich Verbindungsstraße“ (2020). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Es bedarf daher der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 7.470 m2.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB aufgestellt.
Dieser Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich die Bebauungspläne „Ortsmitte Illingen I“ aus dem Jahr 1994 und „Ortsmitte Illingen VII, Teilbereich Verbindungsstraße“ aus dem Jahr 2020.
Der Flächennutzungsplan sieht für das Plangebiet eine Gemischte Baufläche vor. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Der Flächennutzungsplan wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.
Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.