Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt des Saarlandes S.682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2024 (Amtsblatt I S. 1086, 1087) hat der Gemeinderat am 15.05.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird festgesetzt:
| 1. im Ergebnishaushalt mit | ||
| 2025 | 2026 | |
| dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 35.550.992 | 35.091.010 |
| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 40.428.217 | 41.342.377 |
| 6.251.367 | -4.877.225 | -6.251.367 |
| 2. im Finanzhaushalt mit | ||
| den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.214.902 | 9.592.702 |
| den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 10.067.700 | 23.921.200 |
| dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf | -5.852.798 | -14.328.498 |
| den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 9.772.168 | 19.646.453 |
| den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 637.987 | 751.514 |
| dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf | 9.134.181 | 18.894.939 |
| Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wirdfestgesetzt auf | 5.852.798 | 14.328.498 |
| Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf | 0 | 8.425.000 |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 45.000.000 | 45.000.000 |
| Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushaltes wird festgesetzt auf Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushaltes wird festgesetzt auf | 4.877.225 | 6.251.367 |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | ||
| a) für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe - Grundsteuer A | 326 v.H. | 326 v.H. |
| b) für Grundstücke - Grundsteuer B | 383 v.H. | 383 v.H. |
| 2. Gewerbesteuer | 445 v.H. | 445 v.H. |
Es gilt der vom Gemeinderat am 15.5.2025 beschlossene Stellenplan
2. Bekanntmachung
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die nach den §§ 91 Abs. 4 und 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) erforderliche Genehmigung des Landesverwaltungsamtes zu den Festsetzungen in den §§ 2und 3 der Haushaltssatzung wurde für die Haushaltsjahre 2025/26 erteilt und hat folgenden Wortlaut:
Genehmigung
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2025/2026der Gemeinde Illingen genehmige ich gemäß § 91 Abs. 4 und § 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)
| 1. den Gesamtbetrag der Verplichtungsermächtigungen | |
| - in Höhe von | 8.425.000 € |
| 2. den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen | |
| - für 2025 in Höhe von | 5.852.798,-- € |
| und | |
| - für 2026 in Höhe von | 14.328.498,-- € |
3. Offenlegung
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 25.06.2025 bis einschließlich 04.07.2025 im Rathaus Illingen, Zimmer 309, während der Dienststunden öffentlich aus.
Gemäß § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.