Der Gemeinderat der Gemeinde Illingen hat in öffentlicher Sitzung am 20.07.2022 gemäß § 141 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Untersuchungsgebiet „Ortskern/Ortsdurchfahrt Hirzweiler“ im Ortsteil Hirzweiler mit folgender Abgrenzung beschlossen:
Der räumliche Geltungsbereich des Untersuchungsgebietes mit einer Größe von ca. 48,9 Hektar umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im anliegenden Lageplan (Gemeinde Illingen; Stand: November 2017) durch eine Umgrenzungslinie abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses und wird zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Gemeindeverwaltung während den allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.
Das Untersuchungsgebiet umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:
| • | Am Zimmerplatz (teilweise) |
| • | Hirzbachstraße |
| • | Leitenackerstraße |
| • | Faulenbergstraße |
| • | Vorne am Berg |
| • | Robert-Koch-Straße |
| • | Raiffeisenstraße |
| • | Leiwieserstraße |
| • | Dorfwaldstraße |
| • | In den Masuren |
| • | Weberstraße |
| • | Lärchenweg |
| • | Birkenweg |
| • | Valentin-Fuchs-Straße |
| • | Hirtenstraße |
| • | Robert-Schuman-Straße |
| • | In der Au |
| Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem anliegenden Lageplan. | |
| Die Gemeinde Illingen hat insbesondere in ihrem Ortskern sowie entlang der Ortsdurchfahrt grundsätzlichen Sanierungsbedarf erkannt. Um die Ausweisung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes zu prüfen, hat die Gemeinde Illingen die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsgrundlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Hinreichende Anhaltspunkte für die Sanierungsbedürftigkeit liegen insbesondere in Bezug auf Substanz-/Zustandsmängel im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BauGB vor. | |
| Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden bestimmt: | |
| • | Stärkung als Wohnstandort |
| • | Modernisierung und Instandsetzung von baulichen Anlagen sowie ortsbildgerechte Gestaltung der privaten Bausubstanz |
| • | Anpassung des Wohnungsbestandes an die Bedürfnisse der älter werdenden Bevölkerung (Barrierefreiheit) |
| • | Schaffung adäquater Wohn- und Betreuungsangebote (Umnutzung von Gebäuden, Serviceleistung) |
| • | energetische Sanierung |
| • | Beseitigung von Leerständen durch Behebung von Funktionsmängeln und Nutzungskonflikten |
| • | Rückbau nicht benötigter Bausubstanz mit Neuordnung/Neubebauung (verbesserte Freiraumqualität) |
| • | Erhöhung der Wohnumfeldqualität: Wohnumfeldverbesserung, Aufwertungsmaßnahmen im privaten Raum, Aufwertung des öffentlichen Raumes |
Mit der Durchführung vorbereitender Untersuchungen ist die Kernplan GmbH, Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation, 66557 Illingen, beauftragt.
Illingen, den 21.07.2022
gez. Dr. Armin König
Bürgermeister
(Dienstsiegel)