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Ausgabe 30/2024
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Aufstellung Bebauungsplan "Reha Klinik St. Hedwig"

Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes

Bebauungsplan „Reha Klinik St. Hedwig“ in der Gemeinde Illingen, Ortsteil Illingen

Der Gemeinderat Illingen hat in öffentlicher Sitzung am 15. Juli 2024 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Reha Klinik St. Hedwig“ beschlossen.

Die Schließung der Reha Klinik St. Hedwig ist für die Gemeinde Illingen ein Einschnitt und ein herber Verlust (Arbeitsplätze, Kaufkraft, medizinische Versorgung, Attraktivität, Zielgruppen für Gastronomie und Übernachtungen). Die Achse vom Bahnhof zur Reha-Klinik (Bahnhof - Brauturmgalerie - Kirche - Burgplatz - Reha-Klinik) stellt zudem eine bedeutende innerörtliche Verbindung dar.

Durch die Schließung der Klinik gilt es nun, diese Fläche zukunftsfähig weiterzuentwickeln. Das Klinik-Areal liegt infrastrukturnah unmittelbar im Ortszentrum von Illingen und gleichzeitig landschaftlich schön eingebettet neben der historischen Burg Kerpen und dem Naturschutzgebiet des Illtals. Der klinikeigene Park bietet Möglichkeiten zur Erholung im Freien und bindet das Areal gleichzeitig an eine gemeindeeigene Erholungsfläche an, über die der Burgplatz zu erreichen ist

Die Gemeinde Illingen will hier einen Langzeit-Leerstand in exponierter Lage verhindern. Sie ist nicht Eigentümerin der Flächen, will aber mit Hilfe der kommunalen Planungshoheit die Entwicklung mitgestalten.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 1,9 ha.

Der Beschluss, den Bebauungsplan „Reha Klinik St. Hedwig“ aufzustellen, wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht

Illingen, 16. Juli 2024
gez. Andreas Hübgen
Bürgermeister

SATZUNG

über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes ehemaliges Gelände „Reha-Klinik St. Hedwig“ im Ortsteil Illingen

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Illingen in der Sitzung am 15. Juli 2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

1. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Reha-Klinik St. Hedwig“ im Ortsteil Illingen in Flur 14, Gemarkung Illingen 11/33, 25/1, 11/37, 11/36, 11/22, 12/1, 10/29, Teil aus 10/31, 4/49, 10/30, 12/6, 12/7, 10/27, 12/8, 12/5

2. Der Geltungsbereich ist auch aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2

Verbote

Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen

1.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2.

erhebliche oder wesentliche wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Aufgrund der Lage im Ortszentrum von Illingen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Naturschutzgebiet des Illtals bietet das Areal der ehemaligen Reha Klinik u.a. Entwicklungspotential als hybrider Lebensraum. Einrichtungen der öffentlichen und sozialen Infrastruktur sind größtenteils fußläufig zu erreichen. Gleichzeitig ist das Quartier idyllisch und angenehm ruhig am Randes des Illtals gelegen. Die positive Entwicklung dieses 1,9 ha großen Geländes hat für die Gemeinde Illingen höchste Priorität.

Zu diesem Zweck wird das Plangebiet durch Erlass dieser Veränderungssperre vor Vorhaben geschützt, die im Widerspruch zur geplanten Steuerung stehen.

§ 3

Ausnahmen

Ausnahmen von der Veränderungssperre können zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt nach 2 Jahren außer Kraft.

Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Illingen, den 16. Juli 2024
Der Bürgermeister
Andreas Hübgen