1. Am 24. September 2023 findet die
Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters
der Gemeinde Illingen
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in 10 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 17. August bis 3. September 2023 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ab 14:30 Uhr im Kultursaal und der Grundschule Hüttigweiler zusammen.
3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wahlberechtigten haben die Wahlbenachrichtigung und amtliche Personalausweise, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gültige Identitätsausweise oder Reisepässe zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung ist der Wählerin oder dem Wähler für eine etwa notwendige Stichwahl zurückzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, wenn sie oder er wahlberechtigt ist, einen beigefarbenen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und Berufs der Bewerberin oder des Bewerbers sowie des Namens der Partei und deren Kurzbezeichnung.
Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde
oder
b) durch Briefwahl).
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
7. Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen und die Begleit-CD können angefordert werden beim
Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e. V.
Frau Vorsitzende Christa Maria Rupp
Küstriner Straße 6
66121 Saarbrücken
Telefon: 0681/818181, Telefax: 06838/8412684
E-Mail: info@bsvsaar.org – Internet: www.bsvsaar.de