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Ausgabe 47/2023
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Bekanntmachung über die Einteilung des Wahlgebietes in der Gemeinde Illingen

Bekanntmachung

Einteilung des Wahlgebietes der Gemeinde Illingen in Wahlbereiche sowie die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Gemeinderates und der Ortsräte der Gemeinde Illingen am 09. Juni 2024

1. Festsetzung des Wahltermines:

Die Regierung des Saarlandes hat gemäß § 3 Kommunalwahlgesetz – KWG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsblatt I 2019, S. 127), geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828) als Wahltag für die Gemeinde-, Orts- und Kreistagswahlen Sonntag, den 09. Juni 2024, bestimmt.

2. Einteilung des Wahlgebietes

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Kommunalwahlordnung – KWO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsblatt I 2019, S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878), gebe ich hiermit bekannt, dass der Gemeinderat der Gemeinde Illingen in seiner Sitzung am 18. Juli 2023 gem. § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung über die Abgrenzung der Wahlbereiche für die Gemeinderatswahl am 09. Juni 2024 beschlossen und das Wahlgebiet in 6 Wahlbereiche entsprechend den Grenzen der Gemeindebezirke

Illingen,

Uchtelfangen,

Wustweiler,

Hirzweiler,

Welschbach und

Hüttigweiler

eingeteilt hat. In diesen Wahlbereichen werden insgesamt 14 allgemeine Wahlbezirke gebildet.

Das Wahlgebiet für die Ortsratswahl entspricht dem nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz gebildeten Gemeindebezirk (Ortsteil).

Wahlbezirk und Wahlraum, die für die Kommunalwahlen und die Europawahl identisch sind, sind aus den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 19. Mai 2024 zugehen, ersichtlich.

3. Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß §§ 23 und 51 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit §§ 18 und 63 der Kommunalwahlordnung sind hiermit die in der Gemeinde Illingen vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen aufgefordert, die Wahlvorschläge zu der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Gemeinderates und der Ortsräte der Gemeinde Illingen bis spätestens 04. April 2024, 18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter, Rathaus Illingen, Hauptstraße 86, Zimmer 109 einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind so frühzeitig vor dem 04. April 2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Verspätet eingereichte oder den Anforderungen nicht entsprechende Wahlvorschläge werden vom Gemeindewahlausschuss zurückgewiesen.

Auf die Bestimmungen der §§ 22 bis 30 sowie 51 und 57 des Kommunalwahlgesetzes und der §§ 17 bis 25 sowie 63 und 69 der Kommunalwahlordnung wird hingewiesen.

A) Anzahl der zu wählenden Personen

Gemäß § 33 Abs. 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – in der Fassung der der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) beträgt die Zahl der Gemeinderatsmitglieder 33.

Gemäß §§ 70, 71 KSVG in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde Illingen zur Einteilung des Gemeindegebiets in Gemeindebezirke und die Festsetzung der Zahl der Mitglieder der Ortsräte der Gemeinde Illingen vom 20. Februar 1990 ist die Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder wie folgt festgesetzt:

Ortsrat Illingen 13 Mitglieder Ortsrat Uchtelfangen 11 Mitglieder Ortsrat Hüttigweiler 11 Mitglieder Ortsrat Wustweiler 11 Mitglieder Ortsrat Hirzweiler 9 Mitglieder Ortsrat Welschbach 9 Mitglieder

B) Wahlvorschlagsrecht

Wahlvorschläge können aufgestellt werden von:

  • Parteien
  • Wählergruppen

Die Vorgaben zur Unterstützung von Parteien und Wählergruppen gemäß Buchstabe C) der Bekanntmachung sind gegebenenfalls zu beachten.

Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet der Gemeinde Illingen für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Gemäß § 18 Abs. 2 KWO teilen die Parteien, bevor sie Wahlvorschläge einreichen, dem zuständigen Landkreis die nach § 24 Abs. 7 Satz 3 KWG für die Gemeinde zuständige Parteileitung mit.

Für die Gemeinderatswahl gilt:

Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden.

Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält.

Ein Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viel und soll in den Bereichslisten höchstens halb so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.

Für die Ortsratswahl gilt:

Der Wahlvorschlag für die Wahl der Ortsräte wird nicht in Gebiets- und Bereichslisten gegliedert.

Ein Wahlvorschlag für die Ortsratswahl darf höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Ortsratsmitglieder zu wählen sind.

Verbindung von Wahlvorschlägen:

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig und erfolgt durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge; diese muss bis spätestens 04. April 2024, 18.00 Uhr, dem Gemeindewahlleiter zugegangen sein. Eine Wahlvorschlagsverbindung kann nur gemeinsam aufgehoben werden.

C) Unterstützungsverzeichnis:

Für die Gemeinderatswahl bedarf der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder, ausmachend in der Gemeinde Illingen 99. Für die Ortsratswahl bedarf es der Unterstützung des Wahlvorschlags nicht, wenn einer Partei oder Wählergruppe bei den letzten Wahlen Sitze für den jeweiligen Ortsrat oder den Gemeinderat zugefallen sind. § 22 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.

Sofern ein Wahlvorschlag für die Ortsratswahl der Unterstützung bedarf, ist diese durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der jeweils zu wählenden Ortsratsmitglieder, ausmachend im Gemeindebezirk Illingen 39, in den Gemeindebezirken Uchtelfangen, Hüttigweiler und Wustweiler jeweils 33 und in den Gemeindebezirken Hirzweiler und Welschbach jeweils 27, zu erbringen.

Der Unterstützung des Wahlvorschlags einer Partei bedarf es nicht, wenn diese im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.

Die gem. § 22 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes erforderlichen Unterstützungsverzeichnisse liegen von dem auf den Tag der Einreichung des jeweiligen Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 04. April 2024, 18.00 Uhr, während der allgemeinen Dienststunden (montags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, dienstags, donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs von 8.00 bis 12:00 Uhr und freitags von 7.00 bis 13.00 Uhr) sowie an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist in der Zeit zwischen 9.00 bis 12.00 Uhr, am Tag des Ablaufs der Frist bis 18.00 Uhr, im Bürgerbüro der Gemeinde Illingen, Eisenbahnstraße 7, zur Eintragung auf.

Die Unterzeichnung darf erst nach ausreichendem Nachweis der Identität und der Wahlberechtigung zum Zeitpunkt der Eintragung zugelassen werden. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerbern unterzeichnet werden. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen/unterzeichnen. Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.

D) Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern

Als Bewerberin oder Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist. Zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung wahlberechtigt

1. für Bereichslisten die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlbereichs,

2. für Gebietslisten die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebiets

oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung). Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlbereich oder Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung sind hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien oder Wählergruppen.

Die Niederschriften über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber nach § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 des Kommunalwahlgesetzes sollen nach dem Muster der Anlage 15 der Kommunalwahlordnung gefertigt und die Versicherungen an Eides statt nach dem in der Anlage 16 der Kommunalwahlordnung enthaltenen Muster abgegeben werden.

E) Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag (Anlage 11 KWO) muss gemäß § 24 KWG i.V.m § 19 KWO enthalten:

1. den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie

2. Familienname, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnung) einer jeden Bewerberin oder eines jeden Bewerbers.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlages aufgestellt werden. Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl zum Gemeinderat können gleichzeitig auch für einen der Ortsräte kandidieren und umgekehrt. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur aufgestellt werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz (KWG) nichts Anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Des Weiteren sollen die Wahlvorschläge Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Die Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung muss persönlich und handschriftlich erfolgen; jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort und ihre oder seine Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber ist zulässig. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.

Mit dem Wahlvorschlag (Anlage 11 der KWO) sind einzureichen:

1. die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 13 der Kommunalwahlordnung),

2. für Deutsche die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Gemeinderat wählbar sind (Anlage 14 der Kommunalwahlordnung),

3. für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

a) die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 14 der Kommunalwahlordnung),

b) die Versicherungen an Eides Statt über die Staatsangehörigkeit (Anlage 14 a der Kommunalwahlordnung),

c) die Versicherungen an Eides Statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (Anlage 14 a der Kommunalwahlordnung).

4. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl (Anlage 15 der Kommunalwahlordnung). Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von diesen bestimmten Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes beachtet worden sind (Anlage 16 der Kommunalwahlordnung).

Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind dreifach, die Niederschriften, Erklärungen und Bescheinigungen nur in einer Ausfertigung erforderlich.

F) Rücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden. Die Erklärung muss von beiden persönlich und handschriftlich unterschrieben sein. Die Rücknahmeerklärung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie vor Zulassung des Wahlvorschlages beim Gemeindewahlleiter eingegangen ist.

Wahlvorschläge nach § 22 Abs. 2 KWG können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich oder handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson nur geändert werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber verstorben ist oder seine Wählbarkeit verloren hat. Die Erklärung muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterschrieben sein. Die Änderung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie vor Zulassung des Wahlvorschlages beim Gemeindewahlleiter eingegangen ist.

Sofern nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, findet Mehrheitswahl statt.

Im Übrigen verweise ich auf die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung und informiere hiermit darüber, dass gewünschte Auskünfte in Wahlrechtsfragen während der Dienstzeit im Rathaus, Zimmer 109, erteilt werden.

Illingen, den 20.11.2023
Der Gemeindewahlleiter
gez. Andreas Hübgen
Bürgermeister