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Ausgabe 47/2025
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Bekanntmachung

Erlass einer Satzung zur Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen sowie zur Bestellung einer oder eines Kinderbeauftragten in der Gemeinde Illingen

(Kinder- und Jugendsatzung)

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 06. November 2025 den Erlass einer Satzung zur Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen sowie zur Bestellung einer oder eines Kinderbeauftragten in der Gemeinde Illingen (Kinder- und Jugendsatzung) beschlossen.

Die Satzung gebe ich hiermit öffentlich bekannt.

Gemäß § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Illingen, den 07. November 2025
Der Bürgermeister
Gez. Andreas Hübgen

Satzung zur Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen sowie zur Bestellung einer oder eines Kinderbeauftragten in der Gemeinde Illingen

(Kinder- und Jugendsatzung)

Aufgrund der §§ 12 und 49a Abs. 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863) hat der Gemeinderat der Gemeinde Illingen am 06. November 2025 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Gemeinden bilden das unmittelbare Lebensumfeld von jungen Menschen und haben für sie eine besondere Bedeutung, wenn es um ihre Beteiligung geht. In Einrichtungen wie offenen Jugendtreffs oder Jugendzentren verbringen sie oft einen Großteil ihrer Freizeit. Kinder- und Jugendbeteiligung ist daher eine wichtige kommunale Aufgabe. Bei der Ermöglichung von Beteiligung nimmt daher auch die Gemeinde Illingen eine wichtige Rolle ein. Die Mitwirkung auf kommunaler Ebene bezieht sich auf alle kommunalen Handlungsfelder, die junge Menschen betreffen, also neben der Schule auch Bereiche wie etwa Klimapolitik, Stadtentwicklung oder Verkehrspolitik. Um die verbindliche Beteiligung und Mitwirkung junger Menschen möglichst früh zu gewährleisten, erlässt die Gemeinde Illingen nachfolgende Satzung.

§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich

(1) Die Satzung regelt Einzelheiten zu den Beteiligungsformen sowie zum Verfahren der Durchführung der Beteiligung bei den Kinder, Jugendliche sowie junge Volljährige berührenden Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde Illingen.

(2) Die Satzung gilt für alle junge Menschen mit Wohnsitz in der Gemeinde Illingen. Junge Menschen im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 49a Abs. 6 KSVG Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Die Belange von jungen Menschen in der Gemeinde Illingen werden von der oder dem vom Gemeinderat bestellten ehrenamtlichen Kinderbeauftragten wahrgenommen. Die Satzung regelt die Rechtsstellung und Aufgaben der oder des Beauftragten.

§ 2 Grundsätze der Beteiligung

(1) Die Beteiligung erfolgt freiwillig, altersgerecht, inklusiv und transparent.

(2) Die Meinung junger Menschen wird ernst genommen und in Entscheidungsprozesse einbezogen.

(3) Beteiligung wird als demokratisches Lernfeld verstanden, das Kompetenzen, Selbstwirksamkeit und Gemeinschaftssinn fördert.

§ 3 Beteiligungsformate

Zur Umsetzung der Beteiligung werden insbesondere folgende offene Formate eingesetzt:

a)

Jugendhearings

Mehrmals im Jahr finden offene Jugendhearings zu relevanten Themen statt. Hier können sich junge Menschen bei bestimmten Themen einsetzen, Fragen stellen und Anliegen vorbringen. Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung und der betroffenen politischen Gremien nehmen an den Veranstaltungen teil und beantworten die gestellten Fragen. Die Ergebnisse werden dokumentiert und in politische Prozesse eingearbeitet. Auf der Grundlage der Ergebnisse werden weitere Beteiligungsschritte durch das Jugendbüro der Gemeinde veranlasst.

b)

Spielplatzbeteiligung

Kinder und Jugendliche werden bei der Planung, Umgestaltung und Bewertung von Spiel- und Freizeitflächen aktiv beteiligt. Dies erfolgt z. B. durch Begehungen, Planspiele, Wunschlisten oder Modellbau. Ihre Vorschläge werden geprüft und bei Umsetzungsentscheidungen berücksichtigt.

c)

Beteiligung in selbstverwalteten Jugendzentren

Die Jugendzentren der Gemeinde sind Räume der Mitgestaltung und Selbstorganisation. Jugendliche und junge Volljährige wirken an Programmgestaltung, Raumnutzung, Projektplanung und Organisation mit. Sie übernehmen Mitverantwortung im Rahmen von transparenten und begleiteten Selbstverwaltungsstrukturen. Einmal im Jahr wird der Bürgermeister zu einem Jahresgespräch ins Jugendzentrum eingeladen, um die Wünsche, Kritik und anstehenden Herausforderungen der Jugendlichen und jungen Volljährigen aufzunehmen, zu evaluieren und dem Gemeinderat bei Bedarf vorzulegen.

d)

Mitwirkung in den politischen Gremien

Es werden jugendgerechte Wege geschaffen, die eine Teilnahme an Sitzungen der politischen Gremien der Gemeinde Illingen mit jugendrelevanten Themen ermöglicht. Dies beinhaltet die Vorbereitung, Information und Begleitung der Jugendlichen (z. B. durch Jugendbeauftragte, Patenschaften, Infoformate).

§ 4 Öffentlichkeitsarbeit und digitale Beteiligung

(1) Die Gemeinde informiert regelmäßig über Beteiligungsmöglichkeiten über jugendgerechte Kanäle (Webseite, Social Media, Schulen, Jugendzentren).

(2) Ergänzend zu Präsenzformaten werden digitale Beteiligungsformate wie Online-Umfragen, Beteiligungsplattformen oder Abstimmungstools genutzt.

§ 5 Evaluation und Weiterentwicklung

(1) Die genutzten Beteiligungsformate werden mindestens alle zwei Jahre evaluiert.

(2) Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sind in die Evaluation einzubeziehen. Die Ergebnisse fließen in eine kontinuierliche Verbesserung der Beteiligungsstrukturen ein.

§ 6 Jugendbüro

(1) Die Gemeinde richtet ein Jugendbüro ein, welches die in § 3 beschriebenen Beteiligungsformate umsetzt.

(2) Die Gemeinde stellt hierzu pädagogisches Fachpersonal zur Verfügung, das Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bei der Beteiligung unterstützt.

(3) Es werden geeignete Räume, Materialien und Mittel bereitgestellt, um Beteiligung niedrigschwellig zu ermöglichen.

(4) Das Jugendbüro ist eine Anlaufstelle für alle Kinder, Jugendlichen und junge Volljährige hinsichtlich ihrer Beteiligungsrechte in Angelegenheiten der Gemeinde.

(5) Das Jugendbüro sorgt für transparente Rückmeldungen über die Verwendung von Vorschlägen und Anregungen.

(6) Das Jugendbüro arbeitet eng mit der beziehungsweise dem Kinderbeauftragten zusammen.

§ 7 Kinderbeauftragte

(1) Der Gemeinderat bestellt eine oder einen ehrenamtliche/n Kinderbeauftragte/n.

(2) Die Amtszeit der oder des Kinderbeauftragte entspricht der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderates.

(3) Der Gemeinderat ist berechtigt, die bestellte Person durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit bereits vor Ablauf der Amtszeit abzuberufen.

(4) Die oder der Beauftragte entwickelt Ideen und Empfehlungen zur Verbesserung der Lebensqualität der jungen Menschen in der Gemeinde Illingen. Sie oder er ist berechtigt an Sitzungen der Vertretungsorgane der Gemeinde Illingen beratend teilzunehmen, soweit sie die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen betreffen; sie oder er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Tätigkeit der oder des Kinderbeauftragten wird als ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde Illingen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes wahrgenommen.

(6) Die beauftragte Person erhält eine vom Gemeinderat festzulegende Aufwandsentschädigung.

(7) Die beauftragte Person stellt in Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro die Umsetzung der Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen bei allen Angelegenheiten der Gemeinde, die ihre Belange berühren, sicher.

(8) Die beauftragte Person entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Jugendbüro Verfahren, die die Beteiligungsrechte von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen sowie die geeignete Dokumentation etablieren und sichern. Sie hat hierbei insbesondere darauf hinzuwirken, dass Maßnahmen und Entscheidungen für die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen entsprechend altersgerecht und den jeweiligen Entwicklungsstand berücksichtigend aufbereitet werden.

(9) Die beauftragte Person unterstützt und berät die Verwaltung und die Mitglieder des Gemeinderates bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in Bezug auf langfristige Vorhaben der Gemeinde.

(10) Die beauftragte Person und das Jugendbüro berichten dem Gemeinderat regelmäßig über die durchgeführten Beteiligungsformate.

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Illingen, den 07.11.2025
Der Bürgermeister
Gez. Andreas Hübgen