Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Illingen vom 07. Juni 1982 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweiligen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Gemeinde Illingen unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind. |
Beitragssatzung
über die Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung von Wiederkehrenden Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Illingen
Gemäß § 12 – Kommunalselbstverwaltungsgesetz- KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsblatt I S. 204), i. V. m. § 8 a Kommunalabgabengesetz- KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsblatt I S. 534) i. V. m. § 6 Absatz 1 letzter Satz der Satzung der Gemeinde Illingen über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wege und Plätzen vom 09. März 2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Illingen in seiner Sitzung am 23. November 2023 folgende Beitragssatzung beschlossen:
Der Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 1 Illingen für die Jahre vom 01. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 wird auf 0,0769 €/m² nutzungsbezogene Grundstücksfläche festgesetzt.
Der Beitragssatz für das Abrechnungsgebiet 4 Hüttigweiler für die Jahre vom 01. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 wird auf 0,0672 €/m² nutzungsbezogene Grundstücksfläche festgesetzt.
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.