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Ausgabe 5/2023
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Satzung des Abwasserzweckverbandes Illtal über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung)

Bekanntmachung

Satzung des Abwasserzweckverbandes Illtal über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung)

Aufgrund der §§ 12 und 22 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), der §§ 49a, 50, 50a und b und 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) sowie des § 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer – Abwasserabgabengesetz (AbwAG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I, S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I, S. 1327) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes in ihrer Sitzung vom 13. Oktober 2022 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Allgemeines

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 4

Begrenzung des Anschlussrechts

§ 5

Begrenzung des Benutzungsrechts

§ 6

Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der Abwasseranlagen

§ 7

Anschlusszwang

§ 8

Benutzungszwang

§ 9

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

§ 10

Genehmigung von Entwässerungsanlagen

§ 11

Grundstückskläreinrichtungen

§ 12

Art der Anschlüsse

§ 13

Ausführung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 14

Haftung

§ 15

Sicherung gegen Rückstau

§ 16

Unmittelbare Einleitung von Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen

§ 17

Auskunfts- und Meldepflicht, Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 18

Gebühren

§ 19

Anzuwendende Vorschriften

§ 20

Rechtsmittel

§ 21

Zwangsmittel

§ 22

In-Kraft-Treten

§ 1

Allgemeines

(1) Der Abwasserzweckverband Illtal betreibt die ihm gemäß §§ 50, 50a SWG obliegende Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Die im Rahmen dieser öffentlichen Einrichtung gewährten Leistungen umfassen

a) das Sammeln und Ableiten des Abwassers (leitungsgebundene Abwasserentsorgung) und

b) das Aufnehmen des in Hauskläranlagen anfallenden Schlammes und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie das Verbringen desselben in die Anlagen des Entsorgungsverband Saar - Abwasserwirtschaft - oder den Entsorgungsverband Saar - Abfallwirtschaft - (nicht leitungsgebundene Abwasserentsorgung).

(2) Im Rahmen der öffentlichen Einrichtung sind und werden die zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht erforderlichen Anlagen und Einrichtungen hergestellt, die im Trennverfahren (getrennte Leitungen für Schmutzwasser und für die Aufnahme von Niederschlagswasser) und/oder im Mischverfahren (gemeinsame Leitungen für die Aufnahme von Niederschlagswasser und Schmutzwasser) betrieben und unterhalten werden, sowie für die Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 Satz 2 lit. b) erforderlichen Abfuhreinrichtungen geschaffen. Der Abwasserzweckverband Illtal kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen und/oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.

(3) Art und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt der Abwasserzweckverband Illtal im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder die Änderung oder Ergänzung bestehender öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht.

(4) Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch

• die Gräben, die nach § 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) keine Gewässer darstellen und ausschließlich der Abwasserbeseitigung dienen,

• Anlagen und Einrichtungen, die nicht von dem Abwasserzweckverband selbst, sondern von Dritten i.S. d. § 50 Abs. 1 S. 2 SWG hergestellt und unterhalten werden, wenn sich der Abwasserzweckverband Illtal ihrer bei Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht bedient und zu den Kosten ihrer Unterhaltung beiträgt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten sowohl für diese Abwassersatzung als auch für die Abwassergebührensatzung.

(2) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (z.B. Deponiesickerwässer).

(3) Als Grundstück gilt unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft der Abwasserzweckverband Illtal.

(4) Die für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften sind auch auf Erbbauberechtigte und darüber hinaus - mit Ausnahme der Vorschriften über die Beitragserhebung - auch auf Nießbraucher und sonstige, zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte anzuwenden.

(5) Anschlussnehmer sind alle in Absatz 4 genannten Rechtspersönlichkeiten.

(6) Benutzer eines Grundstücks sind neben den in Absatz 5 genannten auch alle Personen, die zur Benutzung des Grundstücks berechtigt sind (z.B. Mieter, Untermieter, Pächter).

(7) Abwassereinleiter sind neben den in Absätzen 5 und 6 genannten auch die Personen, die den öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich Abwässer zuführen.

(8) Grundstückskläreinrichtungen sind Hauskläranlagen (Kleinkläranlagen im Sinne des §11 Abs. 6 Satz 2 und Ein- oder Mehrkammerklärgruben) zur Behandlung von häuslichem Schmutzwasser oder in der Beschaffenheit ähnlichem Abwasser auf dem Grundstück. Ihnen stehen abflusslose Gruben zur Sammlung solcher Abwässer gleich.

(9) Zu den öffentlichen Abwasseranlagen nach § 1 Abs. 2 gehören auch die Abwasserkanäle. Abwasserkanäle sind die Kanalleitungen zur Sammlung und Weiterleitung der von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwässer einschließlich der Grundstücksanschlussleitungen, d.h. die im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Kanalleitungen in Richtung und bis zur Grundstücksgrenze des angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstücks.

(10) Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Hausanschlussleitungen, d.h. die auf dem angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstück und in den darauf errichteten Gebäuden verlegten Leitungen zur Sammlung, Vorreinigung und Wegleitung des Abwassers in Richtung zur Grundstücksanschlussleitung (Abs. 9) und sonstige Entwässerungseinrichtungen einschließlich der privaten Grundstückskläreinrichtungen.

§ 3

Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Illingen liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in § 4 berechtigt, sein Grundstück unter Beachtung der Vorschriften des § 10 an die bestehenden öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen (Anschlussrecht).

(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung haben der Anschlussnehmer und jeder Benutzer des Grundstücks vorbehaltlich der Einschränkungen in § 5 und unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, die auf dem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten (Benutzungsrecht).

§ 4

Begrenzung des Anschlussrechts

(1) Das in § 3 Abs. 1 geregelte Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Straße (Wege, Platz) erschlossen sind, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal vorhanden ist. Bei anderen Grundstücken kann der Abwasserzweckverband Illtal auf Antrag den Anschluss zulassen. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Abwasserkanäle kann nicht verlangt werden.

(2) Der Abwasserzweckverband Illtal kann den Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen von bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen abhängig machen. Er kann den Anschluss des Grundstücks ablehnen, wenn die Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist, es sei denn, dass der Grundstückseigentümer die hierdurch entstehenden Kosten trägt und auf Verlangen dem Abwasserzweckverband Illtal hierfür angemessene Sicherheit leistet.

(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen Schmutz- und Niederschlagswasser nur den jeweils dafür bestimmten Abwasserkanälen zugeführt werden. Zur besseren Spülung der Schmutzwasserkanäle kann der Abwasserzweckverband Illtal bestimmen, dass einzelne Niederschlagswasserleitungen an die Schmutzwasserleitung angeschlossen werden.

(4) Bauten, die von der unteren Bauaufsichtsbehörde nur widerruflich genehmigt worden sind, können unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nach Maßgabe der im Einzelfall festzulegenden Bedingungen angeschlossen werden.

§ 5

Begrenzung des Benutzungsrechts

(1) Der Anschlussnehmer ist berechtigt und nach § 8 verpflichtet, dem Abwasserzweckverband Illtal das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 14 zu überlassen.

(2) Abwasser, durch das die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, das Personal der Abwasserbeseitigung gesundheitlich gefährdet oder geschädigt, die Abwasseranlagen einschließlich der Kläranlagen nachteilig beeinflusst, die Schlammbehandlung, -beseitigung und -verwertung beeinträchtigt oder Vorfluter schädlich verunreinigt werden können, darf nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Gegebenenfalls kann der Abwasserzweckverband Illtal eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung des Abwassers (z.B. durch Ölabscheider, Emulsionsspaltanlagen, Grundstückskläreinrichtungen u. Ä.) vor seiner Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen dergestalt verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen durchgeführt werden, die erforderlich sind, um die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, bei Abwasser i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG nach dem Stand der Technik, möglich ist. Wenn die Beschaffenheit oder Menge des Abwassers dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erfordert, kann der Abwasserzweckverband Illtal auch eine Speicherung des Abwassers verlangen.

(3) In die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:

a) Stoffe, die den Abwasserkanal verstopfen können, z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, gewerbliche und industrielle Papierabfälle sowie andere feste Stoffe, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind,

b) feuergefährliche, explosive, radioaktive und andere Stoffe, die die öffentlichen Abwasseranlagen oder die darin Arbeitenden gefährden können (z.B. Benzin, Öle, Fette, Karbid),

c) Stoffe, die schädliche Ausdünstungen verbreiten, die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlagen angreifen oder deren Betrieb sowie die Reinigung oder Verwertung des Abwassers stören oder erschweren können,

d) schädliche, giftige oder infektiöse Abwässer, insbesondere solche, die Schadstoffe enthalten, die über den Richtwerten liegen, die in dem von der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) in Zusammenarbeit mit dem Verband kommunaler Städtereinigungsbetriebe (VKS) herausgegebenen Regelwerk A 115 mit Anlage "Hinweise für das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage" sowie im ATV-Merkblatt M 251 "Einleitung von Kondensaten aus Gas- und Ölbetrieben und Feuerungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen und Kleinkläranlagen" festgelegt sind,

e) Abwässer aus Ställen und Dunggruben, Silage-Sickersaft,

f) gewerbliche und industrielle Abwässer, die wärmer als 35°C sind,

g) pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer insbesondere Säuren und Laugen: halogenierte Kohlenwasserstoffe, Benzol, Schwefelwasserstoff, Cyanide, Cyane, Karbide, Kunstharz, Lacke, Antibiotika, Zytostatika, Arzneimittel oder vergleichbare Chemikalien, Schädlingsbekämpfungsmittel oder mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe,

(4) Abwasser mit gefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 18.12.1990 (Amtsbl. S. 1362) in der jeweils geltenden Fassung und Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Verwendung eines Stoffes stammt, der in Anlage 2 zu § 1 dieser Verordnung aufgeführt ist, darf nur mit Genehmigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz in Abwasseranlagen eingeleitet werden.

(5) Höhere als die im Regelwerk A 115 genannten Grenzwerte können im Einzelfall - nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs - zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die öffentlichen Abwasseranlagen, die darin beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlung vertretbar sind.

Geringere als die im Regelwerk A 115 aufgeführten Grenzwerte können im Einzelfall festgesetzt und die Einhaltung der geringeren Grenzwerte kann angeordnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen Abwasseranlagen oder der in den Anlagen beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Abwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten. Das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, die die geringeren Grenzwerte überschreiten, fällt im Geltungsbereich der Anordnung unter das Einleitungsverbot nach Absatz 2.

Zusätzlich können Frachtbegrenzungen im Einzelfall festgelegt werden, um eine ordnungsgemäße Abwasser- und Klärschlammbeseitigung sicherzustellen. Die Verordnung über das Aufbringen von Klärschlamm (AbfKlärV) zu § 15 des Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung.

(6) Eine Verdünnung mit Trink-, Betriebswasser und/oder Abwasser aus Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.

(7) Zur Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser sind die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(8) Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht gestattet.

(9) Auf Grundstücken und öffentlichen Flächen ist die Motor- und Unterbodenwäsche an Kraftfahrzeugen, soweit davon Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in das Grundwasser gelangen kann, nicht zulässig. Solche Arbeiten dürfen nur auf hierfür besonders ausgerüsteten Waschplätzen und in Waschhallen durchgeführt werden.

(10) Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen (z.B. durch Auslaufen von Behältern), so ist der Abwasserzweckverband Illtal unverzüglich zu benachrichtigen.

(11) Betriebe, in denen Benzin, Öle, Fette, o.Ä. anfallen, haben auf ihre Kosten Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen, zu betreiben und zu unterhalten (Abscheider, Anlagen zur Neutralisation, zur Entgiftung und/oder sonstige Anlagen). Für Art und Einbau dieser Anlagen sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften oder der Stand der Technik maßgebend. Die Entleerung, Reinigung und Kontrolle der vorgenannten Anlagen muss in regelmäßigen Abständen sowie bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf an keiner anderen Stelle den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt werden. Der Abwasserzweckverband Illtal kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Beseitigung verlangen. Der Anschlussnehmer ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine verabsäumte Leerung, Reinigung oder Kontrolle der vorgenannten Anlagen entsteht. In gleicher Weise haftet auch der Benutzer des Anschlusses.

(12) Wenn sich bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken die durchschnittliche Jahresschmutzwassermenge, die Schadstoffbelastung des Abwassers insgesamt oder hinsichtlich seiner Schadstoffe verändert oder wenn sich bei diesen Grundstücken die Abwassermenge um mehr als 10% erhöht, so hat der Anschlussnehmer dieses unaufgefordert und unverzüglich dem Abwasserzweckverband Illtal mitzuteilen und die erforderlichen Angaben zu machen. Auf Verlangen des Abwasserzweckverbandes Illtal hat der Anschlussnehmer die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.

(13) Reichen die vorhandenen öffentlichen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge (Absatz 12) nicht aus, so behält sich der Abwasserzweckverband Illtal vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen. Zur Vermeidung plötzlich auftretender Überbelastungen der öffentlichen Abwasseranlagen kann er auch die Anlegung von Rückhalteanlagen auf Kosten des Anschlussnehmers verlangen.

(14) Der Anschlussnehmer hat für eine vorschriftsmäßige Benutzung der Entwässerungsanlage seines Grundstücks entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu sorgen. Er haftet dem Abwasserzweckverband für alle Schäden und Nachteile, die ihm infolge des mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. Eigentümer (Miteigentümer) und Anschlussnehmer haften als Gesamtschuldner. Der Abwasserzweckverband Illtal ist von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund der vom Anschlussnehmer zu vertretenden Mängel oder wegen satzungswidriger Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage gegen den Abwasserzweckverband Illtal, insbesondere aus § 22 Wasserhaushaltsgesetz, erhoben werden.

§ 6

Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der Abwasseranlagen

(1) Um die Befolgung des Einleitungsverbotes gemäß § 5 dieser Satzung zu gewährleisten, ist der Abwasserzweckverband Illtal gegenüber den Benutzern der Grundstücke, bei denen wegen der aufgrund des Betriebs- und/oder Produktionsverfahrens oder aus sonstigen Gründen zu erwartenden Abwasserzusammensetzung damit gerechnet werden kann, dass

(a) die von ihnen den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführten Abwässer ohne Vorbehandlung nicht den Anforderungen des § 5 genügen

oder

(b) vorhandene Vorbehandlungsanlagen so beschaffen sind oder betrieben werden, dass die in § 5 geforderte Abwasserreinigung nicht erreicht wird,

berechtigt, durch Verwaltungsakt

1. auf deren Kosten mit Fristsetzung Einrichtungen, Geräte und Untersuchungen vorzuschreiben, mit denen die Eigenschaften der für die Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen bestimmten Abwässer festgestellt werden können, und hierbei insbesondere zu bestimmen,

a) welche Überwachungseinrichtungen (z. B. pH-Wert - Messgeräte, Abwassermengenmessgeräte, etc.) einzubauen, vorzuhalten und / oder anzuwenden sind,

b) dass die Untersuchungen nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchungen in der jeweils gültigen Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e.V., Berlin, auszuführen sind,

c) dass Untersuchungen auf Kosten des Einleiters von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind,

d) in welcher Form, in welchen Zeitabständen und an welche behördlichen Stellen die Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen zu übermitteln sind.

2. aufzugeben, durch Dienstausweis legitimierten Bediensteten und/oder Beauftragten des Abwasserzweckverbandes sowie des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz die Entnahme von Abwasserproben auf dem Betriebsgelände sowie die Kontrolle der Einrichtungen der Abwassermenge und -beschaffenheit zu gestatten,

3. die zulässigen Einleitungsmengen und die erlaubte Abwasserbeschaffenheit festzulegen, insbesondere die zulässige Schmutzfracht an leicht und schwer abbaubaren organischen Stoffen, die zulässige Schmutzfracht an anorganischen Stoffen sowie die zulässige Temperatur an der Einleitungsstelle,

4. die Führung und Vorlage eines Betriebstagebuches zu verlangen, in dem von dem Abwasserzweckverband bzw. vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu bestimmende, die Abwasserverhältnisse betreffende Daten festzuhalten sind,

5. bei Verstößen gegen die vorstehend unter Nr. 1 bis 4 genannten Anordnungen und Auflagen die beabsichtigte oder die weitere Einleitung von Abwässern abzulehnen.

(2) Absatz 1 findet, soweit er die Anordnung von Maßnahmen zur Feststellung von Menge und Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers ermöglicht, entsprechende Anwendung auf Einleiter, bei denen aufgrund der Art der abwasserproduzierenden Einrichtungen auf ihrem Grundstück oder aus sonstigen Gründen (z.B. Wahrnehmungen betreffend die Abwassermenge und -beschaffenheit) damit gerechnet werden muss, dass die von ihnen eingeleiteten Abwässer eine höhere Schadstoffbelastung je cbm Abwasser aufweisen als sie sich im Jahresdurchschnitt für die gesamten über die öffentlichen Abwasseranlagen in die Kläranlagen oder unmittelbar in einen Vorfluter eingeleitete Abwassermengen ergibt.

§ 7

Anschlusszwang

(1) Jeder Anschlussberechtigte (§ 3 Abs. 1) ist zugleich verpflichtet, sein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, sobald dieses bebaut oder mit der Bebauung begonnen und dieses Grundstück durch eine mit einem betriebsfertigen Abwasserkanal versehene öffentliche Straße (Weg, Platz) erschlossen ist. Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen kann auch für Grundstücke verlangt werden, die nicht unmittelbar an eine mit Abwasserkanälen versehene Straße (Weg, Platz) angrenzen, wenn die Benutzung von Zwischengrundstücken zur Durchleitung des Abwassers möglich ist und hierfür ein vertragliches, dingliches oder Zwangsrecht besteht. Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen kann auch dann verlangt werden, wenn hierfür der Einbau einer Hebeanlage oder dergleichen auf Kosten des Anschlussnehmers auf dem Grundstück erforderlich ist. Die betriebsfertige Herstellung der Abwasserkanäle, die nach In-Kraft-Treten dieser Satzung fertiggestellt werden, macht der Abwasserzweckverband Illtal öffentlich bekannt. Mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung wird der Anschlusszwang wirksam. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 5 Sätze 3 und 4.

(2) Der Abwasserzweckverband Illtal kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.

(3) Alle für den Anschlusszwang in Frage kommende Anschlusspflichtigen haben die jeweiligen Grundstücke mit den zur ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlichen Einrichtungen zu versehen.

(4) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss nach dem Stand der Technik vor der Schlussabnahme des Baues hergestellt sein.

(5) Besteht für die Ableitung der Abwässer kein natürliches Gefälle zu den öffentlichen Abwasseranlagen, so kann der Abwasserzweckverband Illtal vom Anschlussnehmer den Einbau und Betrieb einer Abwasserhebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks verlangen. Eine Minderung der laufenden Benutzungsgebühren sowie der Erstattungsansprüche nach § 10 KAG kann für ein nicht vorhandenes oder nicht ausreichendes natürliches Gefälle nicht verlangt werden.

(6) Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserkanälen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind die für den späteren Anschluss erforderlichen Einrichtungen vorzubereiten. Das gleiche gilt, wenn Entwässerungseinrichtungen bereits bestehender baulicher Anlagen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.

(7) Den Abbruch einer mit einem Anschluss versehenen baulichen Anlage hat der Anschlussnehmer dem Abwasserzweckverband Illtal rechtzeitig anzuzeigen sowie die Anschlussleitungen nach Anweisung des Abwasserweckverbandes zu verschließen oder beseitigen zu lassen. Kommt er schuldhaft seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so haftet er für den dadurch entstehenden Schaden.

§ 8

Benutzungszwang

(1) Der Anschlussnehmer ist unbeschadet des § 9 verpflichtet, sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer - mit Ausnahme der in § 5 genannten - in die öffentlichen Abwasseranlagen nach den Bestimmungen dieser Satzung unterirdisch einzuleiten.

(2) Auf Grundstücken, die dem Anschlusszwang unterliegen, dürfen Anlagen wie Grundstückskläreinrichtungen (Hauskläranlagen), Abortgruben usw. nicht mehr angelegt oder genutzt werden, es sei denn, dass die Abwässer der Grundstücke nicht in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage behandelt werden oder die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 vorliegen oder Befreiung gemäß § 9 erteilt wurde.

(3) Die sich aus dem Benutzungszwang ergebenden Verpflichtungen sind von allen Benutzern der Grundstücke zu beachten.

§ 9

Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss und/oder zur Benutzung kann auf Antrag ganz oder zum Teil widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn der Anschluss und/oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist und den Anforderungen des öffentlichen Umweltschutzes, insbesondere der öffentlichen Hygiene anderweitig genügt wird.

(2) Der Pflichtige kann vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein begründetes Interesse an der Selbstverwertung, der Versickerung oder Einleitung (in einem Vorfluter) des Niederschlagswassers besteht. Die Befreiung wird erst nach Vorlage der wasserrechtlichen Erlaubnis erteilt.

(3) Eine Befreiung vom Anschlusszwang kann der Anschlusspflichtige binnen zwei Wochen nach Aufforderung des Abwasserzweckverbandes zur Herstellung des Anschlusses schriftlich beantragen. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Schmutz- und Niederschlagswässer beseitigt oder verwertet werden sollen. Eine Befreiung vom Benutzungszwang ist unter Angabe der Gründe und Vorlage von Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt werden oder verwertet werden sollen, zu beantragen. Ein Antrag auf Befreiung vom Benutzungszwang ist nicht erforderlich, wenn Niederschlagswasser zur Bewässerung von Hausgärten u.Ä. genutzt werden soll.

(4) Maßnahmen der Gesundheits- und Ordnungsbehörden bleiben durch die Befreiung unberührt.

§ 10

Genehmigung von Entwässerungsanlagen

(1) Herstellung und Änderung von Anlagen zur Ableitung oder Reinigung aller auf einem Grundstück anfallenden

a) häuslichen und gewerblichen Abwässer

b) menschlicher oder tierischer Abgänge,

c) des Niederschlags- und Grundwassers, soweit es sich nicht um Grundwasser handelt, das im Zuge von Erdarbeiten auftritt,

bedürfen der Genehmigung durch den Abwasserzweckverband Illtal. Diese Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter sowie unbeschadet der bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen. Grundstücksentwässerungsanlagen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen.

(2) Die Herstellung einer neuen oder die Änderung einer bestehenden Anlage nach Abs. 1 Satz 1 ist vom Anschlusspflichtigen für jedes Grundstück schriftlich bei dem Abwasserzweckverband Illtal zu beantragen. Dem Antrag sind die nach den die Grundstücksentwässerung betreffenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die nach § 7 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vom 15. Juni 2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Dezember 2019 (Amtsblatt I 2020 S. 211) erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Antrag muss auch Angaben über Art und Menge der voraussichtlich anfallenden Abwässer enthalten. Der Abwasserzweckverband Illtal kann Ergänzungen zu den Unterlagen und andere Nachweise verlangen oder eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn sie dies aus sachlichen Gründen für erforderlich hält. Der Abwasserzweckverband Illtal kann auf die Vorlage einzelner der in Satz 2 genannten Unterlagen verzichten.

(3) Die Entscheidung darüber, wo und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist, trifft allein der Abwasserzweckverband Illtal.

(4) Für neu zu erstellende größere Anlagen nach Abs. 1 Satz 1 kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, gleichzeitig durch eine Abänderung vorschriftsmäßig gemacht werden.

(5) Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten Anlage nach Abs. 1 Satz 1 die Notwendigkeit, von dem genehmigten Plan abzuweichen, so ist die Abweichung sofort anzuzeigen und dafür eine Nachtragsgenehmigung einzuholen.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe an den Antragsteller mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Genehmigung. Die Frist nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden.

§ 11

Grundstückskläreinrichtungen

(1) Grundstückskläreinrichtungen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen und zu betreiben, wenn

a) eine Befreiung vom Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erteilt ist (§ 9) und eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Einleiterlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde vorliegt.

b) der Abwasserzweckverband Illtal (§ 5 Abs. 2) oder die zuständige Behörde eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt,

c) eine öffentliche Abwasseranlage oder eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage noch nicht vorhanden ist und in absehbarer Zeit auch nicht hergestellt wird.

(2) Grundstückskläreinrichtungen bedürfen der Genehmigung durch den Abwasserzweckverband Illtal. Bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. § 10 Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(3) Grundstückskläreinrichtungen sind nach den gemäß § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), §§ 53 und 54 Abs. 1 Saarländisches Wassergesetz (SWG), in den jeweils geltenden Fassungen, und den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Die Einleitung von Niederschlagswasser und Grundwasser in diese Anlagen ist nicht zulässig. Der Abwasserzweckverband Illtal ist berechtigt, die Anlage und den Betrieb zu überwachen und die Einhaltung der im Genehmigungsverfahren nach Abs. 2 Satz 1 und im Baugenehmigungsverfahren erteilten Auflagen und Bedingungen zu überprüfen. Die in Satz 3 festgelegten Überwachungs- und Prüfungsrechte sind lediglich Sicherheitsmaßnahmen des Abwasserzweckverbandes im Interesse der öffentlichen Abwasseranlagen, sie befreien den Grundstückseigentümer und seinen Beauftragten nicht von ihren Verpflichtungen nach dieser Satzung und lösen auch keinerlei Ersatzansprüche gegenüber dem Abwasserzweckverband aus.

(4) Die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlammes und in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Abwassers obliegt gemäß § 50a Abs. 3 SWG dem Abwasserzweckverband Illtal. Dieser kann sich hierbei Dritter bedienen. Er kann diese Aufgabe auf den Nutzungsberechtigten übertragen, wenn die Beseitigung durch den Nutzungs- berechtigten auf dessen landwirtschaftlich genutztem Grundstück möglich ist, das übliche Maß der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten und das Wohl der Allgemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird; bei der Aufbringung von Abwasser und Klärschlämmen auf landwirtschaftlich genutzte Böden sind im Übrigen die hierfür geltenden Bestimmungen, insbesondere diejenigen des § 11 Kreislaufwirtschaftsgesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. Auf das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser einschließlich Jauche und Gülle findet Satz 1 keine Anwendung, soweit diese Stoffe gemäß § 49 Abs. 2 und 3 SWG genutzt werden.

(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen (§ 9) weg, so hat der Grundstückseigentümer sein Grundstück binnen drei Monaten seit Widerruf der Befreiung oder nach Ablauf der Befreiungsfrist auf seine Kosten an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen. Fällt die Notwendigkeit einer Vorbehandlung des Abwassers (§ 5 Abs. 2) weg oder wird das Grundstück an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen, so hat der Grundstückseigentümer auf schriftliche Aufforderung des Abwasserzweckverbandes bzw. nach Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage binnen drei Monaten nach Zustellung bzw. Bekanntmachung die Grundstücksentwässerungsanlage auf seine Kosten mit dem Abwasserkanal kurzzuschließen. Werden öffentliche Abwasserkanäle in Straßen, Wegen oder Plätzen, die bisher noch nicht über einen Abwasserkanal verfügen, hergestellt, so hat der Grundstückseigentümer sein Grundstück innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle auf seine Kosten an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten alle bestehenden oberirdischen und unterirdischen Entwässerungsanlagen, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen und alte Kanäle, soweit diese nicht Bestandteil der Anschlussleitung sind, außer Betrieb zu setzen, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen.

§ 12

Art der Anschlüsse

(1) Jedes Grundstück soll einen unterirdischen, mit einem Revisionsschacht verbundenen unmittelbaren Anschluss an den Abwasserkanal haben, im Gebiet des Trennverfahrens je einen Anschluss an die Abwasserkanäle für Schmutz- und Niederschlagswasser. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Entscheidung über Art und Zahl der Anschlüsse trifft der Abwasserzweckverband Illtal.

(2) Der Abwasserzweckverband Illtal kann gestatten und verlangen, dass unter besonderen Verhältnissen - z.B. bei Kleinsiedlungs- und ähnlichen Anlagen - zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Bei Zulassung oder Anordnung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und dinglich gesichert werden.

§ 13

Ausführung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Die Lage, Führung und lichte Weite der Grundstücksentwässerungsanlagen bestimmt der Abwasserzweckverband Illtal. Begründete Wünsche des Anschlussnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) sowie die Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen vom Abwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze führt der Abwasserzweckverband Illtal selbst oder durch einen von ihm beauftragten Unternehmer aus. Schäden, die an der Grundstücksanschlussleitung durch Baumwurzeln verursacht werden, gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück sich der Baum befindet.

(3) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen obliegen dem Anschlussnehmer. Die Arbeiten müssen fachgerecht und nach etwaigen besonderen Auflagen des Abwasserzweckverbandes durchgeführt werden. Die Anlagen müssen den "Technischen Bestimmungen für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen DIN 1986-100" entsprechen.

(4) Alle Entwässerungsanlagen, die der Genehmigung bedürfen, unterliegen einer Abnahme durch den Abwasserzweckverband Illtal. Der Anschlussnehmer oder der ausführende Unternehmer haben Beginn und Fertigstellung bei dem Abwasserzweckverband rechtzeitig anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch den Abwasserzweckverband Illtal befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Arbeiten. Nicht abgenommene Anlagen werden nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen.

(5) Der Anschlussnehmer hat für den ordnungsgemäßen Zustand und eine vorschriftsmäßige Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu sorgen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen oder durch satzungswidriges Handeln entstehen. Er hat den Abwasserzweckverband Illtal von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei dem Abwasserzweckverband aufgrund von Mängeln geltend machen. Für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Benutzung entstehen, haftet auch der Abwassereinleiter.

(6) Der Abwasserzweckverband Illtal kann jederzeit fordern, dass Grundstücksentwässerungsanlagen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht.

§ 14

Haftung

(1) Für Schäden, die durch das Vorhandensein der öffentlichen Abwasseranlagen oder durch deren Betrieb verursacht werden oder die auf die Wirkung von Abwässer oder sonstigen Flüssigkeiten zurückzuführen sind, die von diesen Abwasseranlagen ausgehen, haftet der Abwasserzweckverband Illtal nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Rückstau infolge höherer Gewalt bzw. von Naturereignissen (z.B. Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze) oder durch Hemmungen im Wasserlauf hervorgerufen werden, hat der Anschlussnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung der Gebühren. Der Abwasserzweckverband Illtal ist im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten verpflichtet, die Störungen zu beseitigen.

(3) Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung des Abfahrens des Schlammes aus Hauskläranlagen und/oder des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Abwasserzweckverband; der Abwasserzweckverband Illtal ist verpflichtet, das Abfahren des Schlammes und/oder des Abwassers unverzüglich nachzuholen. Im Übrigen ist die Haftung des Abwasserzweckverbandes auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen zu sorgen.

(5) Wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt, haftet dem Abwasserzweckverband für alle ihm dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen verursacht werden. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 15

Sicherung gegen Rückstau

(1) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage hat sich der Anschlussnehmer selbst zu schützen.

(2) Einläufe, Sinkkästen, Ausgüsse usw., die tiefer als die vorgesehene oder vorhandene Rückstauebene liegen oder durch Rückstau gefährdet sind, müssen durch Absperrvorrichtungen gegen Rückstau gesichert sein (DIN 1986-100). Jede Absperrvorrichtung muss aus einem handbedienten und einem davon unabhängigen und selbständig wirkenden Verschluss bestehen (DIN EN 13564). Die Absperrvorrichtungen sind dauernd funktionsfähig zu halten.

(3) Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen des Absatzes 2 kann der Grundstückseigentümer bzw. der Betroffene keine Ersatzansprüche gegen den Abwasserzweckverband Illtal für Schäden, die durch Rückstau entstehen, herleiten.

§ 16

Unmittelbare Einleitung von Grundwasser in die öffentliche Abwasseranlage

(1) Anstehendes Grundwasser darf grundsätzlich nur bei Trennverfahren in die öffentlichen Abwasseranlagen und zwar ausschließlich in die Regenwasserkanäle eingeleitet werden. Ausnahmen können nur in besonderen Fällen zugelassen werden, wenn damit keine unzumutbaren Beeinträchtigungen i. S. d. § 5 Abs. 2 dieser Satzung verbunden sind und/oder der Antragsteller die entstehenden Mehrkosten übernimmt.

(2) Soweit es sich um die Beseitigung von Grundwasser handelt, das bei Baumaßnahmen anfällt, ist sicherzustellen, dass die zur Gebührenfestsetzung erforderliche Erfassung der Abwassermengen erfolgen kann. Die Einleitung bedarf der vorherigen Zustimmung des Abwasserzweckverbandes und ggf. der Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde.

§ 17

Auskunfts- und Meldepflicht, Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen und für die Errechnung der gemeindlichen Gebühren- und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere haben die Gebührenpflichtigen dem Abwasserzweckverband bzw. seinen Beauftragten alle für die Errechnung der Kanalbenutzungsgebühren notwendigen Angaben und Auskünfte zu erteilen und diese auf Verlangen durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Auf schriftliche oder öffentliche Anforderung haben sie innerhalb eines Monats die Berechnungsgrundlagen zur Niederschlagswassergebühr (bebaute und befestigte Flächen) unter Verwendung evtl. zugesandter Formblätter mitzuteilen und Angaben zu Regenwasserbewirtschaftungs- und Brauchwasseranlagen zu machen. Kommt der Gebührenpflichtige seinen Mitteilungspflichten nicht nach, ist der Abwasserzweckverband berechtigt, die Berechnungsgrundlagen auf seine Kosten zu schätzen.

(2) Den Beauftragten des Abwasserzweckverbandes ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen sowie zur Feststellung und Überprüfung der Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung ungehinderter Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Anlageteilen auf dem angeschlossenen Grundstück zu gewähren. Zu diesem Zweck müssen die Reinigungsöffnungen, Prüfschächte und Rückstauverschlüsse den Beauftragten zugänglich sein.

Beauftragte des Abwasserzweckverbandes im Sinne des Satzes 1 sind

a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Abwasserzweckverbandes,

b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Illingen,

c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Dritten (z.B. Versorgungsunternehmen, Ingenieur-Büros), die auftragsgemäß für den Abwasserzweckverband Illtal in diesen Angelegenheiten tätig sind.

(3) Der Abwasserzweckverband Illtal kann notwendige Änderungen und Instandsetzungen verlangen. Er kann insbesondere die Herstellung eines satzungsmäßigen Zustandes der Grundstücksentwässerungsanlagen verlangen. Entsprechende Anordnungen der Beauftragten des Abwasserzweckverbandes sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist der Abwasserzweckverband Illtal berechtigt, nach Maßgabe der §§ 13 ff. des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) in der jeweils geltenden Fassung die zur Durchsetzung der Anordnungen notwendigen Zwangsmaßnahmen anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussnehmers durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.

(4) Die Beauftragten des Abwasserzweckverbandes führen einen von diesem beglaubigten Dienstausweis bei sich. Sie haben sich dem Anschlussnehmer gegenüber auszuweisen.

(5) Jeder Grundstückseigentümer und jeder Abwassereinleiter ist verpflichtet, ihm bekanntwerdende Schäden und Störungen an den Grundstücksentwässerungsanlagen unverzüglich dem Abwasserzweckverband zu melden. Diese Meldepflicht besteht darüber hinaus in zumutbarem Rahmen auch hinsichtlich Schäden und Störungen an den öffentlichen Abwasseranlagen.

§ 18

Gebühren

(1) Zum Ersatz des durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Unterhaltung und den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen sowie zur Deckung des vom Abwasserzweckverband an den Entsorgungsverband Saar -Wasserwirtschaft- zu zahlende Abwasserabgabe werden Gebühren nach der Satzung des Abwasserzweckverbandes Illtal über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage zur Abwassersatzung vom in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

(2) Die Abwasserabgabe für die eigenen Einleitungen der Gemeinde und für Fremdeinleitungen, für die der Abwasserzweckverband Illtal die Abgabe entrichten muss, wird als Gebühr nach Absatz 1 erhoben.

§ 19

Anzuwendende Vorschriften

Soweit in dieser Satzung allgemein auf geltende Vorschriften oder auf die allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik verwiesen wird, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung insbesondere anzuwenden:

Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO),

Wasserhaushaltsgesetz (WHG),

Saarländisches Wassergesetz (SWG),

Abwasserabgabengesetz (AbwAG),

DIN-Vorschrift 1986-100 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke,

DIN-Vorschrift EN 13564 - Absperrvorrichtungen für Grundstücksentwässerungsanlagen,

DIN-Vorschrift 1999 - Abscheider für Leichtflüssigkeiten, Benzin und Heizöl,

DIN-Vorschrift 4040 - Fettabscheider,

Hinweise für das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (ATV-Arbeitsblatt A 115).

§ 20

Rechtsmittel

Gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung stehen dem Betroffenen die Rechtsmittel nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I, S. 686), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650, 4653) und dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) vom 5. Juli 1960 (Amtsbl. S 558) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung.

§ 21

Zwangsmittel

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung wird nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung verfahren.

§ 22

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Illingen über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 15. Dezember 1993 außer Kraft.

Illingen, den 17.10.2022
Der Verbandsvorsteher
gez. Dr. Armin König