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Ausgabe 5/2023
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Satzungen AVI

Bekanntmachung

Satzung des Abwasserzweckverbandes Illtal über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage zur Abwassersatzung vom 13. Oktober 2022 (Abwassergebührensatzung)

Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), der §§ 1, 2, 4, 6, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Saarlandes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327), des § 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) sowie des § 14 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Artikel 169 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) wird auf Beschluss der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes vom 08. Dezember 2022 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenpflichtige, Gebührenfestsetzung

§ 3

Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr

§ 4

Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr

§ 5

Gebührenmaßstab für die Entsorgungsgebühr

§ 6

Gebührenmaßstab für die Kleineinleiter

§ 7

Absetzungen

§ 8

Höhe der Gebühren

§ 9

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

§ 10

Veranlagung und Fälligkeit

§ 11

Anzeige-, Auskunft- und Duldungspflicht, Zutrittsrecht auf Grundstücke

§ 12

Verwaltungsvollstreckung, Ordnungswidrigkeiten

§ 13

Rechtsmittel

§ 14

Gebührenbefreiung im Einzelfall

§ 15

In-Kraft-Treten

§ 1

Allgemeines

(1) Der Abwasserzweckverband Illtal (AVI) erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen durch das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser sowie für die Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben Gebühren. Diese werden so bemessen, dass damit die Aufwendungen für die öffentliche Abwasseranlage sowie die Beträge an den Entsorgungsverband Saar (EVS) gedeckt werden. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wird die Abwassergebühr in einen Anteil Schmutzwassergebühr und einen Anteil Niederschlagswassergebühr aufgeteilt.

(2) Der Abwasserzweckverband Illtal legt die von ihm für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer bzw. Untergrund zu entrichtende Abwasserabgabe gem. § 14 EVSG bzw. § 131 SWG sowie den Abwasserbeitrag und die mit ihrer Berechnung, Festsetzung und Einziehung verbundenen persönlichen und sächlichen Kosten um.

§ 2

Gebührenpflichtige, Gebührenfestsetzung

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- und Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig, bei öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Straßenbaulastträger. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergesellschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(2) Das Festsetzen und die Erhebung der Gebühren sowie damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten (z. B. Ablesen und Kontrolle der Messeinrichtungen, Überprüfungen im Zusammenhang mit der Bemessung der Niederschlagswassergebühr) können von damit beauftragen Stellen außerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden (beauftragtes Unternehmen). Die dafür entstehenden Kosten sind durch den Gebührenpflichtigen zu entrichten.

§ 3

Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr

(1) Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) sowie für das Beseitigen von Abwasser aus abflusslosen Gruben wird nach der Schmutzwassermenge berechnet, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.

(2) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten die Wassermengen, die

a) dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführt werden,

b) auf dem Grundstück gewonnen werden,

c) aus Niederschlagswassersammel- bzw. -nutzungsanlagen als Brauchwasser (z. B. für WC, Waschmaschine) entnommen werden.

(3) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die Frischwassermenge, die sich aus den Messungen der Wasserzähler des jeweiligen Wasserversorgungsunternehmens ergibt sowie die Brauchwassermenge, die aus Niederschlagswassersammel- bzw. -nutzungsanlagen (z. B. Zisterne, Regenwassernutzungsanlage) für das Grundstück entnommen wird, sofern § 7 nichts Anderes bestimmt.

Bemessungsgrundlage ist ein Kubikmeter.

(4) Wurden Messungen nicht oder nachweisbar nicht richtig durchgeführt, ist der Abwasserzweckverband bzw. das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Wasser- bzw. Abwassermenge unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres zu schätzen.

(5) Die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge hat der Gebührenpflichtige dem Abwasserzweckverband bzw. dem Wasserversorgungsunternehmen für den abgelaufenen Erhebungszeitraum innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sie muss durch Wasserzähler (Frischwasser- und/oder Brauchwasserzähler) nachgewiesen werden, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten durch ein zugelassenes Wasserinstallationsunternehmen einbauen lassen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen.

§ 4

Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr

(1) Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr) wird nach der Größe der bebauten, überbauten sowie künstlich befestigten Flächen eines Grundstücks bemessen, von denen das aus Niederschlägen stammende Wasser entweder über einen direkten Anschluss (z. B. Regenrinne, Regenfallrohr, Hofsinkkasten) oder indirekt über andere Flächen (z. B. öffentliche Verkehrsflächen, sonstige Nachbargrundstücke) in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.

Berechnungseinheit ist ein Quadratmeter dieser Grundstücksflächen.

(2) Unter bebauter oder überbauter Fläche ist die Grundstücksfläche zu verstehen, die von den zum Grundstück gehörenden Gebäuden überdeckt wird (einschließlich Dachüberstände), z. B. Wohn- und Geschäftshäuser, Fabriken, Lager, Werkstätten, Garagen.

(3) Zu den befestigten Flächen zählen - soweit sie nicht bereits durch die überbauten Flächen berücksichtigt sind - unter anderem Höfe, Terrassen, Kellerausgangstreppen, Wege, Stellplätze, Rampen und Zufahrten mit Oberflächen aus wasserundurchlässigen oder wasserteildurchlässigen Materialien.

(4) Die bebaute, überbaute oder befestigte Grundstücksfläche wird in Abhängigkeit von der Art der Versiegelung wie folgt festgesetzt:

a) bebaute und überbaute Flächen  —  100 %

b) vollversiegelte Flächen  —  100 %

(z. B. Asphalt, Beton, Pflaster- und Plattenbeläge mit dichter Fuge,

Verbundsteine)

c) stark versiegelte Flächen  —  60 %

(z. B. Pflaster- und Plattenbeläge mit wasserdurchlässiger Fuge

> 15 mm, Porenpflaster)

d) schwach versiegelte Flächen  —  30 %

(z. B. Schotter, Kies, Splittbelag, Rasengittersteine, Schotterrasen)

e) unversiegelte Flächen  —  0 %

(Rasen-, Gartenlandflächen)

Entscheidend ist der jeweils höchste Grad der Versiegelung.

(5) Maßgebend für die Gebührenfestsetzung und -erhebung des Folgejahres sind die am 30. September eines Jahres bestehenden Verhältnisse.

§ 5

Gebührenmaßstab für die Entsorgungsgebühr

Die Entsorgungsgebühr für das Aufnehmen und Abfahren des in Hauskläranlagen und Hausklärgruben anfallenden Schlammes und Abwassers wird nach der Abfuhrmenge berechnet, die abtransportiert wird. Berechnungsgrundlage ist die Rechnung des beauftragten Unternehmens.

§ 6

Gebührenmaßstab für die Kleineinleiter

Für die Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund (§ 8 Abs. 1 AbwAG) einleiten (Kleinleiter), legt der Abwasserzweckverband die zu zahlende Abwasserabgabe gem. § 132 Abs. 4 SWG als Gebühr um.

Die Gebühr wird nach der Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen bzw. der vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz festgesetzten Schadeinheiten berechnet.

Maßgebend für das Veranlagungsjahr ist die Anzahl der am 01. Januar nach dem Saarländischen Meldegesetz mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen.

Die Gebühr errechnet sich nach den Vorschriften der §§ 8 und 9 Abs. 4 AbwAG i. V. m. den §§ 128 und 131 SWG.

§ 7

Absetzungen

(1) Wassermengen, die nachweisbar nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurden, bleiben auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Berechnung der Gebühr unberücksichtigt. Der prüffähige Nachweis hierüber ist vom Gebührenpflichtigen durch den Einbau geeigneter und zuverlässiger Messeinrichtungen, die von dem Abwasserzweckverband jederzeit kontrolliert werden können, zu erbringen.

(2) Der Nachweis muss grundsätzlich mittels eines geeichten Wasserzählers erfolgen, der von einem zugelassenen Wasserinstallationsunternehmen (Zulassung nach der Trinkwasserverordnung) eingebaut und verplombt wurde. Eine Berücksichtigung nach Ablauf der Eichzeit des Wasserzählers findet nicht statt. Die Örtlichkeit des Zählers ist vor dem Einbau mit dem Abwasserzweckverband Illtal abzustimmen. Diesem ist auch ein Plan/Skizze mit Einzeichnung aller Wasserzähler vorzulegen. Die Kosten der Anschaffung, Installation, Unterhaltung sowie des Ablesens der Messeinrichtungen hat der Gebührenpflichtige zu tragen.

(3) Ist der Nachweis mittels Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen, nicht durchführbar, oder ist aufgrund eines besonderen, einmaligen Ereignisses (z. B. Wasserrohrbruch, Heizungsschaden) gebührenpflichtiges Frischwasser nicht in die Abwasseranlage gelangt, kann der Nachweis auch durch prüffähige Unterlagen erbracht werden, die dem Abwasserzweckverband eine zuverlässige Schätzung der nicht in die Abwasseranlage eingeleiteten Wassermengen ermöglicht.

(4) Für landwirtschaftliche, gärtnerische und sonstige gewerbliche Betriebe ist der prüfungsfähige Nachweis durch geeignete Messeinrichtungen zu erbringen. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diese Messeinrichtungen nur solche Frischwassermengen entnommen werden, die in den v. g. Betrieben verwendet werden und die nicht der Kanalisation, dem Gewässer oder dem Grundwasser zugeführt werden.

(5) Während der Zeit, in der ein Neubau oder Totalumbau erfolgt, unterbleibt die Erhebung der Gebühr (Bauwasser) für einen Verbrauch bis maximal 30 cbm.

(6) Eine Absetzung von Poolwasser kann nur gewährt werden, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 WHG (gebührenpflichtig) vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorliegt.

(7) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum 15. März des Folgejahres zu stellen.

§ 8

Höhe der Gebühren

Die Höhe der Gebühren wird in der Abwassergebührenhöhesatzung festgesetzt.

§ 9

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht für das Einleiten von Schmutzwasser entsteht sobald das Grundstück direkt oder indirekt an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist und mit jeder Einleitung in eine Hauskläranlage oder abflusslose Grube.

(2) Soweit diese Gebühr nach der durch einen Wasserzähler ermittelten Wassermenge erhoben wird, gilt die Ableseperiode für den Wasserverbrauch als Erhebungszeitraum.

(3) Die Gebührenpflicht für das Einleiten von Niederschlagswasser entsteht zum 01. Januar des auf die erstmalige Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage folgenden Jahres.

(4) Tritt Eigentumswechsel ein, so hat der Pflichtige den veranlagenden Stellen (Gemeinde, Abwasserzweckverband und beauftragtes Unternehmen) Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Anzeige, so haftet der bisherige Pflichtige neben dem neuen Pflichtigen für die Gebühren, die nach Eintritt der Änderung auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung entfallen. Grundsätzlich geht die Gebührenpflicht mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumswechsel auf den neuen Eigentümer über. Sind sich der Grundstücksveräußerer und der -erwerber darüber einig, so geht auch die Abwassergebührenpflicht (Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr) zu dem Tag des Vertragsschlusses über den Bezug von Frischwasser zwischen dem beauftragten Wasserversorgungsunternehmen und den Grundstückserwerber auf diesen über.

(5) Die jeweilige Gebührenpflicht endet, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.

(6) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

§ 10

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Für das laufende Jahr (Erhebungszeitraum) wird

- für die Schmutzwassergebühr eine pauschale Vorauszahlung und

- für die Niederschlagswassergebühr ein fester Jahresbetrag

erhoben.

Der Abwasserzweckverband kann eine Stelle außerhalb der Verwaltung mit der Festsetzung und der Erhebung der Gebühren beauftragen.

(2) Die Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr wird auf der Grundlage des festgestellten Frischwasserverbrauchs errechnet und durch Bescheid festgesetzt. Bei Neuanschlüssen und bei Wechsel der Gebührenpflichtigen wird der Frischwasserverbrauch zur Festsetzung der Vorauszahlungen geschätzt.

Die Vorauszahlung ist in Raten am 15. Februar, 01. April, 01. Juni, 01. August, 01. Oktober und 01. Dezember des laufenden Jahres fällig und zahlbar.

Die endgültige Abrechnung der Schmutzwassergebühr erfolgt im nachfolgenden Jahr, nachdem der tatsächliche Frischwasserverbrauch festgestellt worden ist unter Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Abschläge.

(3) Der auf der Grundlage des § 4 ermittelte feste Betrag der Niederschlagswassergebühr ist in Raten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres fällig und zahlbar. Die Raten sind zu den in Satz 1 genannten Fälligkeitszeitpunkten über den Ablauf eines Kalenderjahres hinaus so lange zu zahlen, bis eine Neufestsetzung erfolgt ist, § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.

(4) Bei Änderungen der Gebührenpflicht (z. B. Eigentumswechsel) ergeht ein besonderer Änderungsbescheid mit abweichenden Fälligkeitsterminen.

§ 11

Anzeige-, Auskunft- und Duldungspflicht, Zutrittsrecht auf Grundstücke

(1) Die Gebührenpflichtigen haben dem Abwasserzweckverband bzw. beauftragten Unternehmen alle für die Errechnung der Abwassergebühren notwendigen Angaben und Auskünfte zu erteilen und diese auf Verlangen durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Insbesondere haben sie auf schriftliche oder öffentliche Aufforderung innerhalb eines Monats die Berechnungsgrundlagen zur Niederschlagswassergebühr (bebaute und befestigte Flächen) unter Verwendung eventuell zugesandter Formblätter mitzuteilen und Angaben zu Regenwasserbewirtschafts- und Brauchwasseranlagen zu machen.

(2) Änderungen der bebauten, überbauten oder der befestigten Flächen eines Grundstücks hat der Eigentümer innerhalb eines Monats dem Abwasserzweckverband mitzuteilen, ebenso die Herstellung, Änderung oder Entfernung von Grundstücksentwässerungs-, Regenwasserbewirtschaftungs- oder Brauchwasseranlagen, Grundstückskläreinrichtungen oder Abwasserverwertungsanlagen.

Satz 1 gilt entsprechend bei Wechsel des Eigentümers.

(3) Kommt der Gebührenpflichtige seinen Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nach, ist der Abwasserzweckverband berechtigt, die Berechnungsgrundlagen nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Der Gebührenpflichtige hat den Beauftragten des Abwasserzweckverbandes - falls erforderlich - Zutritt zum Grundstück zu gewähren.

(4) Die bebaute, überbaute oder befestigte abflusswirksame Fläche eines Grundstücks wird von dem Abwasserzweckverband auf der Grundlage der Angaben des Gebührenpflichtigen berechnet. Abweichungen von der berechneten Fläche hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides anzuzeigen.

Unterbleibt eine solche Mitteilung, so gilt diese Festsetzung als anerkannt.

§ 12

Verwaltungsvollstreckung, Ordnungswidrigkeiten

(1) Zur Durchführung der Bestimmungen dieser Satzung können Maßnahmen nach den geltenden Vorschriften, insbesondere dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils gültigen Fassung, getroffen werden.

(2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung gelten als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 KAG in der jeweils gültigen Fassung und können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

§ 13

Gebührenbefreiung im Einzelfall

Der Verbandsausschuss bzw. die Verbandsversammlung wird ermächtigt, von der Festsetzung einer Gebühr im Einzelfall ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Gebührenerhebung bei Anlegung eines strengen Maßstabes unbillig wäre.

§ 14

Rechtsmittel

Gegen Anordnungen oder Bescheide, die aufgrund dieser Satzung ergehen, steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.

§ 15

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Illingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Entwässerungsanlage der Gemeinde Illingen und die Umlage der Abwasserabgabe (Abwassergebührensatzung) vom 15. Dezember 1993 in der Fassung vom 01. Januar 2022 außer Kraft.

Illingen, den 08.12.2022
Der Verbandsvorsteher
gez. Dr. Armin König