Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 08. Dezember 2023 eine Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen. Grund der Änderung sind redaktionelle Korrekturen.
Den 1. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung gebe ich nachstehend öffentlich bekannt.
Gemäß § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
1. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Illingen vom 1. Januar 2021
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534) wird gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 08. Dezember 2023 folgende Nachtragssatzung erlassen:
(1) In § 2 Abs. 2 Satz 1 entfällt zweimal das Wort „Nr. 6“.
(2) In § 3 Abs. 1 Satz 1 entfällt das Wort „Nr. 6“.
(3) In § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 entfällt das Wort „Nr. 6“.
(4) In § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 entfällt das Wort „Nr. 6“.
(5) In § 8 Abs. 1 Satz 1 entfällt das Wort „Nr. 6“.
(6) In § 11 Abs. 1 Satz 1 entfällt das Wort „Nr. 6“.
Die Nachtragssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.