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Ausgabe 51/2022
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Neuerlass der Friedhofssatzung

Bekanntmachung

Neuerlass der Friedhofssatzung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28. November 2022 eine Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen.

Die Satzung hat dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zur Genehmigung vorgelegen. Die Genehmigung gem. § 8 Abs. 3 Bestattungsgesetz vom 21. Januar 2021 (Amtsbl. S. 226), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. April 2021 (Amtsbl. I S. 992), wurde erteilt.

Die Friedhofssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Die Satzung gebe ich hiermit öffentlich bekannt.

Gem. § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Illingen, den 14. Dezember 2022

Der Bürgermeister

Gez. Dr. Armin König

Friedhofssatzung der Gemeinde Illingen

Aufgrund des § 12 Abs. 5 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. S. 1296), und § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 21. Januar 2021 (Amtsbl. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2021 (Amtsbl. I S. 992), hat der Gemeinderat in der Sitzung am 28. November 2022 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Friedhofszweck

§ 3 - Bestattungsbezirk

§ 4 - Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 - Öffnungszeiten

§ 6 - Verhalten auf den Friedhöfen

§ 7 - Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Allgemeines

§ 9 - Beschaffenheit von Särgen

§ 10 - Grabherstellung

§ 11 - Ruhezeit

§ 12 - Totenruhe

§ 13 - Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 14 - Allgemeines

§ 15 - Reihengräber

§ 16 - Familiengräber

§ 17 - Rasenreihengräber

§ 18 - Aschenstätten

§ 19 - Urnengrabfelder und Urnengrabkammern

§ 20 - Sondergräber

§ 21 - Ehrengräber

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 23 - Wahlmöglichkeiten

VI. Grabmale und Namenstafeln

§ 24 - Zustimmungserfordernis

§ 25 - Beschaffenheit der Grabmale und Namenstafeln

§ 26 - Größe der Grabmale, Namenstafeln, Grabeinfassungen und Abdeckplatten

§ 27 - Fundamentierung und Standsicherheit

§ 28 - Abhebung und Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 - Anlegung

§ 30 - Bepflanzung und Pflege der Gräber

§ 31 - Vernachlässigung

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 - Leichenhallen

§ 33 - Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 34 - Nachweisführung

§ 35 - Alte Rechte

§ 36 - Haftung

§ 37 - Zuwiderhandlungen

§ 38 - Gebühren und Entgelte

§ 39 - Inkrafttreten

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Geltungsbereich

1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Illingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Illingen

b) Friedhof Uchtelfangen

c) Friedhof Hüttigweiler

d) Friedhof Wustweiler

e) Friedhof Hirzweiler

f) Friedhof Welschbach

2) Sie gilt ferner für die Begräbnisstätte in der „Statio Dominus Mundi“ im Ortsteil Wustweiler gemäß gesonderter Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales (jetzt Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie), der Gemeinde Illingen und den Eheleuten

Ursula und Edmund Meiser sowie für den Katholischen Friedhof Hirzweiler-Welschbach gemäß der öffentlich rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Illingen und der Katholischen Kirchengemeinde Hirzweiler-Welschbach vom 17. Mai 1979.

3) Für den israelitischen Friedhof in Illingen gilt diese Satzung nicht.

4) Die Zuständigkeit für das Friedhofswesen obliegt für den technischen Betrieb der Service Einheit Technik (Baubetriebshof), für die bestattungs- und verwaltungs-rechtlichen Dienstleistungen dem Friedhofsamt im Benehmen mit der Service Einheit Technik (Baubetriebshof).

§ 2

Friedhofszweck

1) Die Gemeinde betreibt ihre Friedhöfe als eine nicht rechtsfähige Einrichtung zur Bestattung/Beisetzung aller Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde Illingen sind oder ein Recht auf Bestattung/Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen.

2) Gleich gestellt sind Verstorbene, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde Illingen gewohnt haben, bei denen jedoch ein örtlicher Bezug bestanden hat sowie in der Gemeinde Illingen verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne festen oder mit unbekanntem Wohnsitz.

3) Auf Antrag kann die Bestattung/Beisetzung anderer Personen zugelassen werden.

§ 3

Bestattungsbezirk

1) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Abweichend hiervon erfolgen Bestattungen/Beisetzungen, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) die Ehefrau/der Ehemann, die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder oder die Großeltern auf einem anderen Friedhof bestattet/beigesetzt sind,

c) die oder der Verstorbene in einer Grabstätte ohne besondere Gestaltungsvorschrift bestattet/beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des eigentlichen Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen,

d) die oder der Verstorbene keinen Wohnsitz in der Gemeinde Illingen hatte und eine Bestattung/Beisetzung auf Antrag erfolgt,

e) diese in ein Urnengrabfeld oder eine Urnengrabkammer erfolgen soll und die Möglichkeit hierzu auf dem Friedhof des eigentlichen Bestattungsbezirkes nicht besteht.

2) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund sowie aus wirtschaftlichen Gründen ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden.

2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen/Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch eine Schließung das Recht auf weitere Bestattungen/Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird der oder dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann sie oder er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren.

4) Eine Schließung oder Entwidmung wird öffentlich bekannt gemacht. Die oder der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr oder sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

5) Die Umbettungstermine sollen der oder dem Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

6) Ersatzwahlgrabstätten werden von der Gemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5

Öffnungszeiten

1) Das Betreten des Friedhofs sowie der Friedhofshalle ist nach Möglichkeit auf die Zeit bis 20.00 Uhr zu beschränken. Ausgenommen hiervon sind Bestatterinnen und Bestatter im Dienst sowie das Friedhofspersonal.

2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf den Friedhöfen

1) Jede/r hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Dazu gehört insbesondere das Vermeiden von Lärm. Die Anordnungen des verantwortlichen Friedhofspersonals sind zu befolgen.

2) Ge- und Verbote zum Verhalten auf den Friedhöfen sind in einer Friedhofsordnung ausgewiesen, die jeweils an den Eingängen zur Kenntnis gegeben wird.

3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen sind spätestens 4 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

§ 7

Gewerbetreibende

1) Gewerbebetriebe, die auf den Friedhöfen der Gemeinde Illingen tätig werden, haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und ihren Einrichtungen und Anlagen verursachen.

2) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags zu folgenden Zeiten ausgeführt werden:

März bis Oktober: von 6.00 bis 19.00 Uhr,

November bis Februar: von 7.00 bis 17.00 Uhr.

An Samstagen und Werktagen vor Feiertagen sind die Arbeiten bis spätestens 13.00 Uhr zu beenden. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

3) An Karsamstag und zwei Werktagen vor dem 1. November (Allerheiligen) bzw. vor dem Totensonntag ist jegliche gewerbliche Tätigkeit untersagt. In den Fällen des

§ 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten für die Dauer der Zugangsbeschränkung ganz untersagt.

4) Die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

5) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf den Friedhöfen auf Zeit oder auf Dauer versagen.

6) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

7) Zugelassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

8) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jede/n Bedienstete/n bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

9) Gewerbetreibenden mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jede/n Bedienstete/n bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 6 bis 9 findet keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) abgewickelt werden.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 8

Allgemeines

1) Bestattungen/Beisetzungen sind unverzüglich nach Bekanntwerden des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Zur Abwicklung der bestattungsrechtlichen Formalitäten sind die nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen einzureichen. Hierzu zählt insbesondere der Nachweis über die erfolgte standesamtliche Beurkundung des Sterbefalles (Sterbeurkunde oder Sterbefallbescheinigung). Die Anmeldung des Sterbefalles kann mit entsprechender Vollmacht auch von einer Bestatterin oder einem Bestatter vorgenommen werden.

2) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung in Absprache mit den Angehörigen oder der bevollmächtigten Bestatterin oder dem bevollmächtigten Bestatter fest. Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen an Wochentagen von montags bis freitags. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen/Beisetzungen statt. In begründeten Ausnahmefällen kann auch an Samstagen vormittags eine Bestattung/Beisetzung genehmigt werden. Anfallende Mehrkosten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.

4) Die Bestattungsfristen gemäß § 29 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen sind einzuhalten. Veranlasst die/der Bestattungspflichtige die Bestattung/Beisetzung nicht innerhalb der gesetzlichen Bestattungsfrist, ordnet die Ortspolizeibehörde die Bestattung/Beisetzung auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen in einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten und von der Grabart her geeigneten Grabstätte an. Auf die weiteren Bestimmungen des § 29 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen wird verwiesen.

5) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsteht am Tage der Bestattung/Beisetzung und ist gebührenpflichtig. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt bei Erdbestattungen 25 Jahre, bei Aschenbeisetzungen 15 Jahre.

§ 9

Beschaffenheit von Särgen

1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Holzsärge erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

2) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist eine vorherige Absprache mit der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung erforderlich.

3) Bestattungen in einem Transportsarg (Hartholz oder Metall) erfolgen in einem von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen besonderen Teil des jeweiligen Friedhofes. Für diese Friedhofsteile werden mit Zustimmung des Gesundheitsamtes längere Ruhezeiten festgelegt.

§ 10

Grabherstellung

1) Die Friedhofsverwaltung veranlasst die Grabherstellung.

2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt ab Geländeniveau bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

3) Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m stärke Erdwände getrennt sein.

4) Bei Beilegungen in Familiengräbern hat die oder der Nutzungsberechtigte nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Die Entfernung der Grabmale und Einfassungen etc. hat fachgerecht von einer zugelassenen Firma zu erfolgen. Diese Materialien müssen abtransportiert werden, eine Lagerung auf dem Friedhof ist nicht gestattet.

§ 11

Ruhezeit

1) Für jeden Friedhof und jede Begräbnisstätte ist im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit). Die Ruhefrist ist nach der Verwesungsdauer der Leichen festzulegen.

2) Die Ruhezeit beträgt

a) für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr 25 Jahre,

b) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre,

c) für Aschen der Verstorbenen 15 Jahre.

3) Treten nach Ablauf der Ruhefrist bei Wiederbelegungen sterbliche Überreste menschlicher Leichen (Schädel, Gebeine o.a.) zutage, so sind sie an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder der Erde zu übergeben. Gleiches gilt für Überreste von Urnenbeisetzungen.

§ 12

Totenruhe

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

§ 13

Umbettungen

1) Umbettungen von Leichen und Urnen sind nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde möglich. Umbettungen aus einer Reihen-/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-/Urnengrabstätte sind grundsätzlich innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Absatz 3 bleibt unberührt.

2) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

3) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

4) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

5) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.

6) Die Anwesenheit von Angehörigen der oder des Verstorbenen sowie sonstigen Friedhofsbesuchern bei Umbettungen ist unzulässig.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 14

Allgemeines

1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden.

2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengräber

b) Familiengräber

c) Aschenstätten (Urnengräber)

d) Sondergräber

e) Ehrengräber.

3) Die Zuwegungen zu den Grabstätten sollen barrierefrei gestaltet sein, sofern die Eigenart des Geländes dies zulässt.

4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

5) Gräber werden erst bei Eintritt eines Sterbefalles abgegeben, Ausnahmen sind nicht zugelassen.

6) Schon bei der Antragstellung zur Bestattung soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres oder seines Ablebens aus dem in a) bis g) genannten Personenkreis ihre oder seine Nachfolgerin bzw. ihren oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr oder ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem oder seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der oder des Verstorbenen über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die oder den überlebende/n Partner/in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

c) auf eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder oder Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

7) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Buchstabe a) bis g) genannten Personen übertragen; sie oder er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

8) Jede Rechtsnachfolgerin oder jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte einen Monat vorher schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

§ 15

Reihengräber

1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der oder des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Einzelgrabstätte ist nicht möglich. Im Fall der Kindergräber besteht nach Ablauf der Ruhefrist grundsätzlich ein Anspruch auf einmalige Verlängerung der Liegedauer. In begründeten Fällen kann die Verlängerung versagt werden.

2) Es werden eingerichtet:

a) Kindergräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,

c) Rasengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

3) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist zulässig, in einer Einzelgrabstätte neben der Leiche eines Familienangehörigen die Leiche eines Kindes unter einem Jahr sowie eine Urne beizulegen. Dies ist nur möglich, wenn die Mindestruhefrist der Leiche des Kindes bzw. der Urne eingehalten werden kann. In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefristen wird öffentlich bekannt gemacht. Nach der Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Illingen, die in der Regel im Monat Dezember eines Jahres erfolgt, wird den Angehörigen eine Frist von 4 Wochen zur Abräumung ihrer Gräber gewährt. Die Einebnung erfolgt in der Regel bis März des Folgejahres.

§ 16

Familiengräber

1) Familiengräber sind zwei- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bei Erdbestattungen bzw. 15 Jahren bei Urnenbeisetzungen (Nutzungszeit) eingeräumt wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich bei Eintritt eines Bestattungsfalles, es beginnt mit der Erstbelegung.

2) Jedes Familiengrab gilt unbeschadet seiner Stellenzahl als unteilbare Einheit. Die Bestattung erfolgt von links nach rechts. Für bereits belegte Teile gilt

§ 15 Abs. 3 entsprechend.

4) Die vorstehende Regelung für den Ersterwerb eines Nutzungsrechtes bezieht sich nicht nur auf Ehegatten und die Partnerin/den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern gilt auch für Eltern, Kinder und Geschwister.

5) Nach Ablauf der ersten Ruhefrist besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes. In begründeten Fällen kann die Verlängerung versagt werden. Mit Ablauf der letzten Ruhefrist wird das Familiengrab frei. Ein Anspruch auf weiteres Nutzungsrecht besteht nicht.

5) Bei bestehenden Priestergräbern werden die einzelnen Grabstellen wie Einzelgräber behandelt. Abweichend von Absatz 4 kann das Nutzungsrecht durch besondere Vereinbarung mit der jeweiligen Kirchengemeinde geregelt werden.

6) Das Ausmauern von Gräbern ist nicht zulässig.

§ 17

Rasenreihengräber

1) Rasenreihengräber (Rasengräber) werden auf allen Friedhöfen der Gemeinde für Erdbestattungen eingerichtet. In diese Grabart kann die Urne eines Angehörigen beigelegt werden. Die Ruhezeit von 25 Jahren für das Reihengrab darf dabei nicht überschritten werden. Die Mindestruhezeit für Aschen von zehn Jahren gemäß § 6 BestattG darf nicht unterschritten werden.

2) In jedem Rasengrab darf nur eine Leiche bestattet werden. § 15 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 18

Aschenstätten

1) Urnen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengräbern

b) Urnenfamiliengräbern,

c) Urnengrabfeldern,

d) Urnengrabkammern,

e) Grabstätten für Erdbestattungen.

f) Sondergräbern gem. § 20 Abs. 1

2) Urnenreihengräber sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Bestattungsfall für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden.

3) Urnenfamiliengräber sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. Der Ersterwerb erfolgt bei Eintritt eines Bestattungsfalles.

4) Urnengrabfelder sind Aschenstätten, die in einer von der Gemeinde hergestellten, geschlossenen Grünanlage (Urnenrasengrab), in einem Urnenbeet oder in einem Urnenbaumgrabfeld für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Der Erwerb einer Doppel-Aschenstätte als Urnenfamiliengrab ist bei Urnengrabfeldern als Urnenrasengrab möglich.

5) Urnengrabkammern sind Aschenstätten, die in einer Urnenwand oder Urnenstele eingerichtet und für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Eine Beilegung ist innerhalb der ersten fünf Jahre möglich. Die Ruhezeit verringert sich entsprechend. Die Mindestruhezeit von zehn Jahren darf gemäß § 6 BestattG nicht unterschritten werden.

6) Die Vorschriften für Reihen- und Familiengräber gelten für Urnenreihen- und Urnenfamiliengräber entsprechend.

7) Ein Anspruch auf Überlassung einer Aschenstätte in Urnengrabfeldern oder Urnengrabkammern besteht nur, soweit diese seitens der Gemeinde verfügbar sind.

§ 19

Urnengrabfelder und Urnengrabkammern

1) Anlegung, Gestaltung und Pflege von Urnengrabfeldern sowie die Vergabe der Aschenstätten obliegen der Gemeinde.

2) Die Errichtung, Pflege und Instandhaltung von Urnenwänden und Urnenstelen sowie die Vergabe der Urnengrabkammern obliegen der Friedhofsverwaltung.

3) Zur Nutzung überlassene Urnengrabkammern sind auf der Verschlussplatte durch eingravierte oder aufgesetzte Beschriftung zu kennzeichnen. Die Beschriftung darf außer dem Namen und Vornamen, dem Geburtsjahr und dem Todesjahr der oder des Verstorbenen keine weiteren Angaben enthalten und muss nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung ausgeführt sein.

§ 20

Sondergräber

1) Die Gemeinde stellt an zentraler Stätte auf einer eigens hierfür bestimmten Fläche Sondergräber zur Urnenbeisetzung von Fehl- und Totgeburten zur Verfügung.

2) Anlegung, Gestaltung und Pflege sowie die Zuweisung von Sondergräbern obliegen der Gemeinde.

§ 21

Ehrengräber

1) Zuerkennung, Anlegung und Unterhaltung von Ehrengräbern (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben unberührt.

2) Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63b Soldatenversorgungsgesetz eingetreten ist, bleiben nach Ablauf der Ruhezeit auf Dauer bestehen (dauerndes Ruherecht). Das dauernde Ruherecht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die Regelungen von § 6a des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen bleiben unberührt.

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 22

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 23

Wahlmöglichkeiten

1) Auf den Friedhöfen werden nach Bedarf Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften angelegt. Es besteht für die Nutzungsberechtigten das Recht zur entsprechenden Auswahl einer Grabstätte.

2) Die einzelnen Grabfelder werden durch den Belegungsplan ausgewiesen.

VI. GRABMALE UND NAMENSTAFELN

§ 24

Zustimmungserfordernis

1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Namenstafeln bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

2) Anträge zur Aufstellung von Grabmalen oder zur Verlegung von Namenstafeln sind vor deren Fertigung rechtzeitig zu stellen. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.

3) Die Herstellerfirma ist verpflichtet, sich vor Antragstellung über die bestehenden Vorschriften dieser Satzung zu informieren und den Kunden ein entsprechendes Grabmal oder eine entsprechende Namenstafel anzubieten.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Firmenschilder an Grabmalen sind unauffällig, werkgerecht, wetterbeständig und nur seitlich anzubringen. Zulässig ist eine Größe bis maximal 20/30 mm.

4) Anträge zur Aufstellung von Grabmalen oder zur Verlegung von Namenstafeln sind einzureichen. Auf der Rückseite der Anträge sind technische Zeichnungen wie folgt anzufertigen:

a. Vorder- und Seitenansicht des Grabmals im Maßstab 1:10, bei Namenstafeln Darstellung der Gesamtgestaltung der Beschriftung,

b. Schrift und Ornamente mit Größenangabe.

Die Friedhofsverwaltung kann unvollständige Anträge oder nicht werkgerechte Zeichnungen zurückweisen.

5) Auf örtlich bedingte Sonderregelungen können sich andere Nutzungsberechtigte nicht berufen.

6) Anträge zur Aufstellung von Grabmalen oder zur Verlegung von Namenstafeln können erst gestellt werden, wenn die betreffende Grabstätte abgeräumt und erstmalig angelegt ist.

7) Die Aufstellung genehmigter Grabmale oder das Verlegen genehmigter Namenstafeln hat entsprechend der in § 7 Abs. 2 angegebenen Zeiten zu erfolgen. Die Genehmigung ist bei Ausführung der Arbeiten mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen zur Kenntnis zu bringen.

8) Naturlasierte Holztafeln und Holzkreuze sind als provisorische Grabmale zulässig und nicht genehmigungspflichtig.

§ 25

Beschaffenheit der Grabmale und Namenstafeln

1) Die Grabmale und Namenstafeln müssen in Form und Werkstoff fachgerecht gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen.

2) Als Werkstoffe sind zugelassen:

Naturstein aller Art, Holz, Schmiedeeisen und Bronze; Findlinge nur zur Verwendung an geeigneter Stelle. Bei Namenstafeln ist ausschließlich poliertes Hartgestein zulässig.

3) Bei Gräbern mit Einfassung sind sichtbare Grabmalsockel gestattet.

§ 26

Größe der Grabmale, Namenstafeln, Grabeinfassungen und Abdeckplatten

1) Grabmale und Namenstafeln:

a) Reihengrabmale für Grabstätten von Verstorbenen über 5 Jahre

größte Breite 0,70 m, größte Höhe 1,00 m = 0,70 qm maximal;

Grabmale mit Einfassungen oder Sockel höchstens 0,80 m Höhe, Mindeststärke 0,12 m

b) Reihengrabmale für Grabstätten von Verstorbenen unter 5 Jahre

größte Breite 0,40 m, größte Höhe 0,50 m = 0,20 qm maximal

Mindeststärke 0,10 m

c) Rasenreihengrabmale

Grundplatte zur Aufnahme der Namenstafel Breite 0,70 m,

Tiefe 0,50 m, Stärke 0,08 m

Namenstafel Breite 0,40 m, lichte Höhe bis 0,50 m = 0,20 qm maximal

Mindeststärke 0,06 m

Die Grundplatte muss erdgleich abschließen. Namenstafel und Keil sowie fest montierte Vasen, Übertöpfe und Grableuchten müssen einen Mindestabstand von 10 cm nach jeder Seite zum Grundplattenrand haben. In die Grundplatte eingelassene Bodenvasen sind nicht zulässig.

d) Familiengrabmale

größte Breite 1,60 m, größte Höhe 1,10 m = 1,76 qm maximal,

Mindeststärke 0,13 m

Fundamentierung größte Breite 0,30 m und Grundplatte in direkter Verbindung zum Grabmal nur auf der belegten Seite. Der Mindestabstand vom Wegeband zum Sockel muss 2,20 m betragen.

e) Urnenreihengrabmale

größte Breite 0,40 m, größte Höhe 0,50 m = 0,20 qm maximal,

Mindeststärke 0,10 m

f) Urnenfamiliengrabmale

größte Breite 0,70 m, größte Höhe 0,50 m = 0,35 qm maximal

Mindeststärke 0,10 m

g) Namenstafeln auf Urnengrabfeldern

Breite: 0,40 m, Höhe: 0,40 m = max. 0,16 qm

Plattenstärke: 0,08 m

2) Grabeinfassungen und Abdeckplatten:

a) Reihengräber über 5 Jahren

Fassung zur Aufnahme einer Abdeckplatte:

0,10 m bis 0,20 m über Geländeniveau

Breite 0,80 m, Länge 1,80 m, Mindeststärke 0,06 m

Platte: Breite 0,80 m, Länge 1,80 m, Mindeststärke 0,06 m

b) Reihengräber unter 5 Jahren

Fassung zur Aufnahme einer Abdeckplatte:

0,10 m bis 0,20 m über Geländeniveau

Breite 0,60 m, Länge 1,20 m, Mindeststärke 0,06 m

Platte: Breite 0,60 m, Länge 1,20 m, Mindeststärke 0,06 m

c) Familiengräber

Fassung zur Aufnahme einer Abdeckplatte:

0,10 m bis 0,20 m über Geländeniveau

Breite 1,20 m pro Belegungsstelle, Gesamtbreite maximal 2,40 m,

Länge 2,50 m, Mindeststärke 0,06 m

Platte: Breite 1,20 m pro Belegungsstelle, Länge 2,50 m,

Mindeststärke 0,06 m

d) Urnenreihengräber

Fassung zur Aufnahme einer Abdeckplatte:

0,10 m bis 0,20 m über Geländeniveau

Breite 0,60 m, Länge 1,20 m, Mindeststärke 0,06 m

Platte: Breite 0,60 m, Länge 1,20 m, Mindeststärke 0,06 m

e) Urnenfamiliengräber

Fassung zur Aufnahme einer Abdeckplatte:

0,10 m bis 0,20 m über Geländeniveau

Breite zweistellig 0,90 m, pro weitere Belegungsstelle 0,30 m,

Länge 1,20 m, Mindeststärke 0,06 m

Platte: Breite zweistellig 0,90 m, pro weitere Belegungsstelle 0,30 m,

Länge 1,20 m, Mindeststärke 0,06 m

3) Diese Abmessungen sind Höchstmaße und über alle äußeren Ecken gemessen. Die festgelegten Stärken der Grabmale sind bindend.

4) Die Grundfläche des Grabmals darf die Breite des gesamten Grabes nicht überschreiten.

§ 27

Fundamentierung und Standsicherheit

1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Alle größeren Grabmale sind mindestens auf frostfreie Tiefe zu fundamentieren. Das Grabmal ist entsprechend seiner Größe mit einem oder mehreren Dübeln mit dem Fundament zu verankern. Das fertige Fundament darf nicht aus dem Boden herausragen. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind einzuhalten.

2) Grabmale aus Holz, Schmiedeeisen oder Bronze müssen ebenfalls eine entsprechende Fundamentierung erhalten. Sollte ein sichtbarer Sockel notwendig sein, so darf er nur aus Naturstein hergestellt werden.

3) Die Fundamente in den Rasengrabfeldern werden von der Gemeinde in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Belegung erstellt. Die Bodenplatte mit der Namenstafel ist mit Magerbeton auf dem Fundamentsockel erdgleich zu setzen. Das Grabmal darf erst nach Fundamentierung gesetzt werden.

4) Die Standsicherheit der Grabmale wird einmal jährlich, möglichst nach der Frostperiode, durch das Personal der Service Einheit Technik (Baubetriebshof) oder bei Bedarf durch Zuhilfenahme externer Kräfte überprüft. Grabmale, die wesentliche Zeichen der Zerstörung oder Neigung aufweisen und dadurch eine unmittelbar drohende Gefährdung darstellen, können von den entsprechend Beauftragten provisorisch fixiert oder umgelegt werden. Die Nutzungsberechtigten der Grabstelle sind sofort schriftlich zu benachrichtigen. Am Grabmal wird ein Warnhinweis mittels Aufkleber angebracht.

5) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die anderen durch Umfallen der Grabmale oder durch das Herabfallen von Teilstücken entstehen. Mehrere gemeinsame Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

§ 28

Abhebung und Entfernung

1) Müssen für eine Bestattung/Beisetzung von der zu belegenden Grabstelle oder von Nachbargräbern Grabmale, Grabmalteile, Einfassungen oder Grabschmuck entfernt werden, so haben dies die Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte auf ihre Kosten innerhalb von 48 Stunden vor der Bestattung/Beisetzung zu veranlassen. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.

2) Werden diese Arbeiten nicht rechtzeitig durchgeführt, so kann die Friedhofsverwaltung die Vornahme der Bestattung/Beisetzung verschieben. Entstehende Mehrkosten hat die oder der Nutzungsberechtigte zu tragen.

3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von den Gräbern entfernt werden. Die Pflege der

vorzeitig abgeräumten Fläche von Gräbern durch die Service Einheit Technik

(Baubetriebshof) ist für die Dauer der Restruhefrist für die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten gebührenpflichtig. Die Gebühr wird mit dem Bescheid über die vorzeitige Abräumung fällig.

4) Ist die Ruhezeit oder das Nutzungsrecht an den Gräbern abgelaufen, sind die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nach Aufforderung oder öffentlichem Aufruf gem. § 15 Abs. 4 zu entfernen. Namensschilder, Verschlussplatten und Überurnen können nach Aufforderung bei der Gemeinde abgeholt werden. Sind die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sowie Namensschilder, Verschlussplatten und Überurnen nicht innerhalb eines Monates nach Aufforderung oder öffentlichem Aufruf beseitigt oder abgeholt worden, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Illingen.

5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten auch durch einen Friedhofsgärtner anlegen und pflegen lassen.

VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRÄBER

§ 29

Anlegung

1) Gräber müssen spätestens 6 Monate nach der Bestattung/Beisetzung in einer würdigen Weise angelegt werden und gepflegt sein.

2) Abräumung und erstmalige Anlegung des Grabes sollen in den Sommermonaten bis 6 Wochen nach der Bestattung/Beisetzung, in den Wintermonaten bei frostfreiem Wetter erfolgen.

3) Für die Herrichtung und Pflege der Gräber, mit Ausnahme der Rasengräber, der Urnenrasengräber, der Urnenbeetfelder und der Urnenbaumgrabfelder ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

§ 30

Bepflanzung und Pflege der Gräber

1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift des § 29 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen. Gleiches gilt für durch Rückschnitt von Grabgehölzen entstandene Grünabfälle.

2) Die Höhe und Form der Grabbepflanzung und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen angelegt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

3) Die Friedhofsverwaltung kann nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten festlegen.

4) Nicht zugelassen zur Bepflanzung sind Bäume und großwüchsige Sträucher. Das Aufstellen von Ruhebänken auf Grabstätten ist verboten.

5) Die Anlegung und Unterhaltung der Gehölzrabatte und Anlagen außerhalb der Gräber erfolgt durch die Gemeinde oder durch von ihr beauftragte Fachfirmen. Jede Entnahme von Schmuckreisig aus Gehölzen oder Solitärbäumen ist untersagt.

6) Gießkannen und Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmälern oder in den Bepflanzungen außerhalb des Grabfeldes aufbewahrt werden.

7) Anlegung und Pflege von Urnengrabfeldern und Urnengrabkammern erfolgen gemäß § 19 dieser Satzung.

§ 31

Vernachlässigung

1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt (§ 29 Abs. 1 und 3), so hat die oder der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt, erfolgen eine allgemeine Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Illingen.

2) Wird der adressierten schriftlichen Aufforderung oder der öffentlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen, kann eine vorzeitige Einebnung von Reihen- oder Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung veranlasst werden. Bei Familien- oder Urnenfamiliengrabstätten kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen.

Ist sie oder er nicht bekannt, erfolgt noch einmal eine allgemeine Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Illingen.

3) In dem Entziehungsbescheid wird die oder der jeweils Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von

3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die oder der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen oder in der allgemeinen Veröffentlichung auf die für sie oder ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

4) Die Friedhofsverwaltung ist zur Aufbewahrung entfernten Grabschmucks nicht verpflichtet.

VIII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN

§ 32

Leichenhallen

1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und Urnen bis zur Bestattung/Beisetzung.

2) Särge sind grundsätzlich geschlossen zu halten. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen).

3) Särge von Verstorbenen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, erkrankt waren, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Eine Sargöffnung ist nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde nach vorheriger Anhörung des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig.

§ 33

Trauerfeiern

1) Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen oder am Grabe stattfinden.

2) Die Aufbahrung in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 34

Nachweisführung

Bei der Friedhofsverwaltung werden geführt:

a) ein Verzeichnis sämtlicher Sterbefälle mit Gebührennachweis

b) eine Gräberkartei der Familiengräber

c) Belegungspläne der Friedhöfe

§ 35

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 36

Haftung

1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.

2) Für alle Schäden, die durch bauliche, gärtnerische und sonstige Anlagen einer Grabstätte an anderen Grabstätten, an gemeindeeigenen Anlagen oder an sonstigem fremdem Eigentum sowie an Leben und Gesundheit anderer entstehen, ist die oder der Nutzungsberechtigte oder ihre oder seine Rechtsnachfolgerin bzw. ihr oder sein Rechtsnachfolger in vollem Umfang haftbar. Die Haftung wird durch die Befugnis der Friedhofsverwaltung, in dringenden Fällen von sich aus geeignete Maßnahmen zu treffen, nicht berührt oder aufgehoben.

3) Nach Erstanlegung der Grabstätte haben die oder der Nutzungsberechtigte sowie deren oder dessen Nachfolgerin oder Nachfolger die Verkehrssicherungspflicht zu tragen.

4) Die Gemeinde Illingen haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch für Schäden, die durch höhere Gewalt an Grabmälern und Grabanlagen entstehen.

§ 37

Zuwiderhandlungen

1) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Satzung kann die Friedhofsverwaltung nach schriftlicher Androhung ein Zwangsgeld bis zu 500,00 EUR festsetzen.

2) Außerdem können nach vorheriger schriftlicher Androhung die vorgeschriebenen Handlungen an Stelle und auf Kosten der oder des Verpflichteten vorgenommen werden.

§ 38

Gebühren und Entgelte

1) Für die Benutzung der von der Gemeinde Illingen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Illingen zu entrichten.

2) Für Leistungen, die nicht in der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Illingen enthalten sind, gilt eine gesonderte Entgeltordnung.

§ 39

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Illingen vom 21. März 2016

mit den hierzu erlassenen Nachträgen vom 14. Dezember 2017, 22. November 2019 und 06. Juli 2020 außer Kraft.

Illingen, den 14. Dezember 2022
Der Bürgermeister
Dr. Armin König