Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Illingen vom 07. Juni 1982 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweiligen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Gemäß § 12 - Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1026) und des § 8 a) Kommunalabgabengesetz - KAG In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsblatt I S. 1119) hat der Gemeinderat der Gemeinde lllingen in seiner Sitzung am 05. Februar 2025 folgende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen beschlossen:
§ 5 Absatz 8 der Satzung erhält folgende Fassung:
(8) Für die Fläche nach Absatz 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die
1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden,
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| aa. Friedhöfe, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung | 0,5 |
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| bb. Sportflächen insbesondere Fußballfelder, Tennis, Hundedressurplätze, Reitplatz | 0,02 |
| 2. | im Außenbereich liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind | |
| a) | sie ohne Bebauung sind, bei | |
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| aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen | 0,01 |
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| bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland | 0,02 |
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| cc) gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau) | 1,0 |
| b) | sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden | |
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| aa. Friedhöfe Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung | 0,5 |
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| bb. Sportflächen, insbesondere Fußball, Tennis, Hundedressurplatz, Reitplatz | 0,02 |
| c) | auf ihnen Bebauung vorhanden ist, für eine Teilfläche, die | 1,0 |
sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt mit Zuschlägen für das zweite oder jedes weitere tatsächlich vollendete Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Absatz 5, für die Restfläche gilt Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a) oder Buchst. b).
Die 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Illingen über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wege, Plätzen tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft.
Soweit die Beitragsschuld nach der vorherigen Satzung entstanden ist, bleibt diese von der vorliegenden 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wege, Plätzen unberührt.