§ 3 Absatz 1 der derzeit gültigen Planzenabfallverordnung verbietet das Verbrennen von Ästen, Hecken und anderen pflanzlichen Abfällen und lässt nur in sehr begrenztem Umfang Ausnahmen zu. Auch für die Personen, die in den letzten Jahren sogenannte „Brennscheine“ erhalten haben, ergeben sich Änderungen.
So ist das Verbrennen mindestens drei Tage vorher schriftlich bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Dabei ist darzulegen, warum die Abfälle nicht auf ordnungsgemäßem Wege verwertet oder entsorgt werden können, etwa durch Kompostieren vor Ort, die Biotonne, die Ablieferung bei der Grüngutsammelanlage Humes oder durch die Beauftragung einer entsprechenden Firma. „Das ist zu teuer“ oder „das haben wir immer schon so gemacht“ zählen hier leider nicht als Argumente. Ebenfalls ist nachzuweisen, dass das Wohl der Allgemeinheit durch das Verbrennen nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft, etwa durch Rauch, hervorgerufen werden.
Wenn die Voraussetzungen für das Verbrennen nicht vorliegen, wird die Ortspolizeibehörde das Verbrennen untersagen.
Bei der Prüfung der schriftlichen Anzeigen wird darauf geachtet, dass die in § 4 der Pflanzenabfallverordnung genannten Mindestanforderungen an das Verbrennen eingehalten werden können.
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ohne bestätigte Anzeige oder unter Missachtung der Mindestanforderungen des § 4 der Pflanzenabfallverordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden kann. Die Ortspolizeibehörde führt entsprechende Überprüfungen durch.
Bei Rückfragen steht Ihnen die Ortspolizeibehörde unter 06825 4090 zur Verfügung.