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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 1/2024
Verbandsgemeinde Jockgrim
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Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Verbandsgemeindewerks Jockgrim Abwasser vom 02.01.2024

Der Verbandsgemeinderat Jockgrim hat auf Grund des § 24 und des § 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) am 18.12.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel I

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Verbandsgemeindewerks Jockgrim Abwasser vom 15.12.2008 wird wie folgt geändert:

§ 7 erhält folgende neue Fassung:

§ 7

Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht

1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.

2) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 iVm § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 4 ist mit dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Erörterung vorzulegen. Die Verbandsgemeindeverwaltung hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Betriebssatzung vom 15.12.2008 bleiben unverändert.

Jockgrim, den 02.01.2024
gez.: Karl Dieter Wünstel
Bürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeverordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahren- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).