im Jahr 2025 erhalten Sie erstmals Grundsteuerbescheide, die auf einer neuen Berechnung basieren. Die Grundsteuer wurde bundesweit reformiert und die Höhe Ihrer Grundsteuer wird nun anhand einer aktualisierten Bewertung Ihres Grundstückes berechnet.
| Was ist die Grundsteuer? Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern. Im Falle der Vermietung kann die Grundsteuer gemäß den geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Wie wird die Grundsteuer berechnet? Die Grundsteuer ergibt sich aus zwei Faktoren: 1. Grundsteuermessbetrag: Dieser wird vom Finanzamt auf Basis der Neubewertung für Ihr Grundstück festgelegt. 2. Hebesatz: Dieser wird von Ihrer Ortsgemeinde festgesetzt und kann je nach Gemeinde unterschiedlich hoch sein. Beispiel: Grundsteuermessbetrag (Finanzamt) x Hebesatz (Gemeinde) = Ihre Grundsteuer |
Wann wird die Grundsteuer neu festgelegt?
Die Bewertung der Grundstücke ist noch nicht vollständig abgeschlossen, daher liegen die Grundsteuermessbescheide als Grundlage der Berechnung noch nicht in Gänze vor.
Die Ortsgemeinden entscheiden im Rahmen der Haushaltsplanung jedes Jahr über die Festsetzung der Hebesätze. Dabei müssen die Gemeinden versuchen, ihre Haushalte auszugleichen. Ein Mittel, um den Haushaltsausgleich zu erreichen, kann dabei die Anpassung der Hebesätze sein.
Die Entscheidung über die Höhe der Hebesätze für das Jahr 2025 wird bis spätestens Mitte 2025 von den Ortsgemeinden getroffen.
Was bedeutet das für Sie?
Regelmäßig wird in den Medien ein Appell der damaligen Bundesregierung zitiert, die Grundsteuerreform für die Steuerpflichtigen „aufwandsneutral“ zu gestalten. Dazu sind für die Umsetzung der Grundsteuerreform allerdings die folgenden Informationen wichtig:
• „Aufwandsneutralität“ ist in Bezug auf die Gesamtsumme der Grundsteuer, nicht für jede/n Steuerpflichtige/n im Einzelnen zu verstehen. Das bedeutet: Für manche Grundstückseigentümer kann die Grundsteuer sinken, für andere wiederrum steigen.
• Eine „Aufwandsneutralität“ könnte nur dann überhaupt umgesetzt werden, wenn die Gemeinde den Hebesatz frei anpassen könnte. Das Land Rheinland-Pfalz gibt jedoch einen Mindesthebesatz (Nivelierungssätze) vor,
sodass eine freie Anpassung u.a. auch deswegen schwer umsetzbar ist, weil viele Gemeinden bereits mit unausgeglichenen Haushalten arbeiten.
Was passiert, wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind?
Wir machen darauf aufmerksam, dass es für die Gemeinden keine Verpflichtung gibt, die Grundsteuerreform aufwandsneutral umzusetzen. Vielmehr besteht weiterhin die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden, ihren Haushalt auszugleichen. Das engt die Ortsgemeinden in Ihrer Möglichkeit deutlich ein.
Widersprüche, die sich gegen die Festsetzungen des Grundsteuerbescheides (Zahlungstermine, Hebesatz, etc.) richten, können Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim einlegen. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Widersprüche gegen eine fehlende „Aufwandsneutralität“ aufgrund der fehlenden Anspruchsgrundlage zurückgewiesen werden.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Grundstück fehlerhaft bewertet wurde, können Sie Einspruch bei dem Finanzamt einlegen, das die Bewertung vorgenommen hat.
Karl Dieter Wünstel (Bürgermeister der Verbandsgemeinde Jockgrim)
für die Ortsgemeinden: Hatzenbühl, Jockgrim, Neupotz, Rheinzabern