Titel Logo
Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 10/2024
Verbandsgemeinde Jockgrim
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Zweckverband für Wasserversorgung Germersheimer Südgruppe

Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung Germersheimer Südgruppe

Sitz: Jockgrim, Landkreis Germersheim

für das Wirtschaftsjahr 2024

Gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 05. Dezember 2023 und 17. Januar 2024 sowie § 11 der Betriebssatzung in Verbindung mit § 6 des KomZG und § 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 419) und der staatsaufsichtlichen Genehmigung vom 02. und 21. Februar 2024 wird folgende Haushaltssatzung erlassen.

§ 1

Der Erfolgsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 wird

auf der Aufwandseite auf

auf der Ertragsseite auf

und im Vermögensplan

auf der Einnahmenseite auf

auf der Ausgabenseite auf

festgesetzt.

§ 2

Der Höchstbetrag der zulässigen Kredite zur Erhaltung der Liquidität wird festgesetzt auf — € 1.000.000,--.

§ 3

Der Investitionskredit wird festgesetzt auf — € 3.000.000,--.

§ 4

Anmerkung:

Die nachfolgenden Brutto-Beträge enthalten einen Mehrwertsteuer-Satz von 7 % bzw. 19 %. Bei der Rechnungsstellung wird der jeweils aktuelle Mehrwertsteuersatz veranschlagt.

(1) Für die zu erhebenden Beiträge und Gebühren gelten die Allgemeine Wasserversorgungssatzung und die Entgeltsatzung in der jeweiligen Fassung.

(2) Der Beitragssatz für die einmaligen Beiträge beträgt incl. Mehrwertsteuer € 2,87 (€ 2,68 netto) je qm gewichteter Grundstücksfläche.

(3) Die Kostenpauschalen laut Entgeltsatzung § 10 werden wie folgt festgesetzt:

1. Herstellung einer Anschlussleitung

(bis 1 ½“ und 10 m sowie einer Wasserzähleinrichtung „Q3=4“ (vormals QN 2,5)

incl. MwSt.:

2. Erneuerung einer Anschlussleitung

(bis 1 ½“ und 10 m sowie einer Wasserzähleinrichtung „Q3=4“ (vormals QN 2,5)

incl. MwSt.:

3. Gesamtherstellung einer Anschlussleitung

(Wenn noch kein Hauptrohrleitungsbeitrag bezahlt)

(bis 1 ½“ und 10 m sowie einer Wasserzähleinrichtung „Q3=4“ (vormals QN 2,5)

incl. MwSt.:

4. Pauschalbetrag für Mehrlängen (pro m)

incl. MwSt.:

Bei Eigenleistung der Erd- und Oberflächenarbeiten (pro m)

incl. MwSt.:

(4) Die Verbrauchsgebühr nach § 11 Entgeltsatzung beträgt incl. MwSt. € 1,46 (€ 1,36 netto) je gemessenem Kubikmeter Wasser; die Verbrauchsgebühr der Sondervertragsabnehmer beträgt incl. MwSt. € 0,95 (€ 0,89 netto).

(5) Die Bereitstellungsgebühr nach der Größe des eingebauten Wasserzählers nach § 11 Abs. 6 Entgeltsatzung beträgt incl. MwSt.

monatlich:

8,08 € (7,55 € netto)

für Hauswasserzähler bis „Q3=4“ (vormals QN 2,5) von 3 – 5 m³/h

11,56 € (10,80 € netto)

für Hauswasserzähler bis „Q3=10“ (vormals QN 6) von 7 – 10 m³/h

30,71 € (28,70 € netto)

für Hauswasserzähler bis „Q3=16“ (vormals QN 10) von 10 - 20 m³/h

39,48 € (36,90 € netto)

für Großwasserzähler bis „Q3=25“ (vormals QN 15)

40,34 € (37,70 € netto)

für Großwasserzähler bis „Q3=40“ (vormals QN 20)

50,72 € (47,40 € netto)

für Großwasserzähler bis „Q3=63“ (vormals QN 30)

65,59 € (61,30 € netto)

für Großwasserzähler bis „Q3=100“ (vormals QN 50)

161,68 € (151,10 € netto)

für Großwasserzähler bis „Q3=250“ (vormals QN 150)

Sonderwasserzähler wie z. B. Zähler mit Fernauslesbarkeit:

je nach Ausstattung auf Anfrage

(6) Vom Verband nicht zu verantwortende Mehrfachanfahrten zum Wasserzählertausch werden dem Kunden mit einer Pauschale in Höhe von € 59,50 brutto (€ 50,00 netto) in Rechnung gestellt.

(7) Wasserabgabe für Bauwasser:

Die Wasserabgabe erfolgt ohne Messeinrichtung nach Pauschalsätzen und ist zweckgebunden:

-

Einfamilienhaus:

-

Mehrfamilienhaus:

1. Wohneinheit

jede weitere Wohneinheit:

-

Fertighaus:

-

Mehrfamilien-Fertighaus:

1. Wohneinheit

jede weitere Wohneinheit:

-

Gewerbeobjekte:

Die Herstellung eines Bauwasseranschlusses wird mit einer Pauschale berechnet.

-

Bauwasseranschluss:

(8) Wasserabgabe über Hydrantenstandrohr-Zähler:

-

Für die Wasserabgabe über Hydrantenstandrohr-Zähler beträgt der Arbeitspreis nach dem gemessenen Verbrauch

 —  € 1,46 m³ brutto (€ 1,36 netto)

Hydrantenstandrohrmiete 3/5 m³ - 7/10 m³:

Grundpreis-Pauschale

Benutzungsgebühr pro Tag

Hydrantenstandrohrmiete 20 m³ - 50 m³:

Grundpreis-Pauschale

Benutzungsgebühr pro Tag

(9) Die Pauschalgebühr für den nicht durch Wasserzähler gemessenen Verbrauch der Gemeinden nach § 11 Abs. 5 Entgeltsatzung beträgt € 0,06 netto je Einwohner.

Zu allen genannten Netto-Entgelten ist die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzuzurechnen.

Der Erfolgs- und Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 2024 liegt nach der staatsaufsichtlichen Genehmigung durch die Kreisverwaltung vom 11. bis 22. März 2024 bei den Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen des Verbandsgebietes und bei der Verwaltung des Zweckverbandes in Jockgrim zur Einsichtnahme aus.

Jockgrim, den 05. Dezember 2023
gez. Wünstel
Verbandsvorsteher
Hinweis

Die Haushaltssatzung 2024 mit ihren Anlagen wurde von der Verbandsversammlung in den öffentlichen Sitzungen am 05. Dezember 2023 und 17. Januar 2024 beschlossen.

Der Wirtschaftsplan 2024 liegt in der Zeit vom 11. bis 22. März 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Zimmer 310, während der Dienststunden öffentlich aus.

Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim möglich.

Die Kreisverwaltung Germersheim hat mit Schreiben vom 02. und 21. Februar 2024 mitgeteilt, dass keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrensvorschriften nach der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband für Wasserversorgung Germersheimer Südgruppe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).

Jockgrim, den 01. März 2024
Wünstel
Verbandsvorsteher