der Verbandsgemeinde Jockgrim für das Haushaltsjahr 2023 vom 10.03.2023
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 12.472.396,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 11.659.648,00 €
das Jahresergebnis auf — 812.748,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen
auf — 1.633.762,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 247.000,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 5.739.000,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
auf — -5.492.000,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
auf — 3.858.238,00 €
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf — 16.869.174,00 €
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf — 16.869.174,00 €
die Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr
auf — -757.888,00 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
verzinste Kredite auf — 3.600.000,00 €
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt
auf — 15.000.000 €
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. | Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden für die Abwasserbeseitigung nicht veranschlagt. |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge werden für die Abwasserbeseitigung wie folgt festgesetzt:
Gemäß Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe:
1.) Einmalige Beiträge
| a) | Schmutzwasser für Abwassersammelleitung | pro qm Geschoßfläche | 6,35 € |
| b) | Oberflächenwasser für Abwassersammelleitung | pro qm beitragspfl. Fläche | 11,73 € |
2.) Wiederkehrende Beiträge
| für das Oberflächenwasser | pro qm beitragspfl. Fläche | 0,33 € |
3.) Benutzungsgebühren
| für das Schmutzwasser | pro cbm gewichtete Schmutzwassermenge | 2,25 € |
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der derzeit gültigen Fassung erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 37,5 v.H. für das Haushaltsjahr 2023 festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 27.639.451,13 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 28.072.991,13 € und zum 31.12.2023 dann voraussichtlich 28.885.739,13 €.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 2 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird in 2 Fällen zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VI Satz 1 TVöD werden für leistungsorientierte Entgelte im Haushaltsjahr 2023 insgesamt 60.234 € festgesetzt.
Die Aufwendungen und Auszahlungen der Teilhaushalte sind gegenseitig deckungsfähig.
Im Ergebnishaushalt sind bei den Produkten 1260 (Brandschutz), 2111 (Grundschule „St. Wendelinus“ Hatzenbühl), 2112 ( „Lina-Sommer-Grundschule“ Jockgrim), 2113 (Grundschule Neupotz) sowie 2114 (Grundschule „An der Römerstraße“ Rheinzabern“) Budgets gebildet. Diese Budgets bilden eigene Bewirtschaftungseinheiten innerhalb des jeweiligen Produkts. Die Ansätze innerhalb des Budgets sind entgegen des § 16 I GemHVO in sich gegenseitig deckungsfähig. Die den Budgets zugehörigen Buchungsstellen sind im jeweiligen Teilhaushalt gesondert aufgeführt.
Diese Haushaltssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis:
| a) | Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 2 GemO für Rheinland-Pfalz von Montag, dem 20.03.2023 bis einschl. Dienstag, dem 28.03.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstr. 22, Zimmer 009, öffentlich aus. |
| b) | Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. |
Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).