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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 11/2023
Verbandsgemeinde Jockgrim
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Haushaltssatzung

der Verbandsgemeinde Jockgrim für das Haushaltsjahr 2023 vom 10.03.2023

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  — 12.472.396,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf —  11.659.648,00 €

das Jahresergebnis auf —  812.748,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

auf  —  1.633.762,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  247.000,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  5.739.000,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

auf  —  -5.492.000,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

auf  —  3.858.238,00 €

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf  —  16.869.174,00 €

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf  —  16.869.174,00 €

die Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr

auf  —  -757.888,00 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

verzinste Kredite auf — 3.600.000,00 €

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt

auf  —  15.000.000 €

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden für die Abwasserbeseitigung nicht veranschlagt.

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge werden für die Abwasserbeseitigung wie folgt festgesetzt:

Gemäß Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe:

1.) Einmalige Beiträge

a)

Schmutzwasser für Abwassersammelleitung

pro qm Geschoßfläche

6,35 €

b)

Oberflächenwasser für Abwassersammelleitung

pro qm beitragspfl. Fläche

11,73 €

2.) Wiederkehrende Beiträge

für das Oberflächenwasser

pro qm beitragspfl. Fläche

0,33 €

3.) Benutzungsgebühren

für das Schmutzwasser pro cbm gewichtete Schmutzwassermenge 2,25 €

§ 7

Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der derzeit gültigen Fassung erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 37,5 v.H. für das Haushaltsjahr 2023 festgesetzt.

§ 8

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 27.639.451,13 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 28.072.991,13 € und zum 31.12.2023 dann voraussichtlich 28.885.739,13 €.

§ 9

Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 2 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird in 2 Fällen zugelassen.

§ 10

Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VI Satz 1 TVöD werden für leistungsorientierte Entgelte im Haushaltsjahr 2023 insgesamt 60.234 € festgesetzt.

§ 11

Weitere Bestimmungen

Die Aufwendungen und Auszahlungen der Teilhaushalte sind gegenseitig deckungsfähig.

Im Ergebnishaushalt sind bei den Produkten 1260 (Brandschutz), 2111 (Grundschule „St. Wendelinus“ Hatzenbühl), 2112 ( „Lina-Sommer-Grundschule“ Jockgrim), 2113 (Grundschule Neupotz) sowie 2114 (Grundschule „An der Römerstraße“ Rheinzabern“) Budgets gebildet. Diese Budgets bilden eigene Bewirtschaftungseinheiten innerhalb des jeweiligen Produkts. Die Ansätze innerhalb des Budgets sind entgegen des § 16 I GemHVO in sich gegenseitig deckungsfähig. Die den Budgets zugehörigen Buchungsstellen sind im jeweiligen Teilhaushalt gesondert aufgeführt.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Haushaltssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Jockgrim, den 13.03.2023
gez. Karl Dieter Wünstel, Bürgermeister

Hinweis:

a)

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 2 GemO für Rheinland-Pfalz von Montag, dem 20.03.2023 bis einschl. Dienstag, dem 28.03.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstr. 22, Zimmer 009, öffentlich aus.

b)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).

Jockgrim, den 13.03.2023
gez. Karl Dieter Wünstel, Bürgermeister