Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 14.092.072,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 13.458.828,00 € |
| das Jahresergebnis auf | 633.244,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 1.451.214,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 985.174,86 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.238.673,91 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -5.253.499,50 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 3.802.285,05 € |
| der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf | 19.294.553,91 € |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf | 19.294.553,91 € |
| die Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr auf | -655.000,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| verzinste Kredite auf | 3.802.285,05 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 18.000.000 € |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wir festgesetzt auf | 5.000.000 € |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. | Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden für die Abwasserbeseitigung nicht veranschlagt. |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge werden für die Abwasserbeseitigung wie folgt festgesetzt:
Gemäß Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe:
| 1.) Einmalige Beiträge | ||
| a) Schmutzwasser für Abwassersammelleitung | pro qm Geschoßfläche | 6,35 € |
| b) Oberflächenwasser für Abwassersammelleitung | pro qm beitragspfl. Fläche | 11,73 € |
| 2.) Wiederkehrende Beiträge | ||
| für das Oberflächenwasser | pro qm beitragspfl. Fläche | 0,33 € |
| 3.) Benutzungsgebühren | ||
| für das Schmutzwasser | pro cbm gewichtete Schmutzwassermenge | 2,25 € |
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der derzeit gültigen Fassung erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 37,5 v.H. für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 27.719.203,97 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 28.531.951,97 € und zum 31.12.2024 dann voraussichtlich 29.165.195,97 €.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird in 1 Fall zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VI Satz 1 TVöD werden für leistungsorientierte Entgelte im Haushaltsjahr 2024 insgesamt
65.264 € festgesetzt.
Die Aufwendungen und Auszahlungen der Teilhaushalte sind gegenseitig deckungsfähig.
Die Aufwendungen und Auszahlungen der Produkte 1260 (Brandschutz), 2111 (Grundschule „St. Wendelinus“ Hatzenbühl), 2112 („Lina-Sommer-Grundschule“ Jockgrim), 2113 (Grundschule Neupotz) sowie 2114 (Grundschule „An der Römerstraße“ Rheinzabern“) sind innerhalb Ihres Produktes gegenseitig deckungsfähig.
Diese Haushaltssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis:
| a) | Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 2 GemO für Rheinland-Pfalz von Montag, dem 25.03.2024 bis einschl. Montag, dem 04.04.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstr. 22, Zimmer 009, öffentlich aus. |
| b) | Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. |
| Dies gilt nicht wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).