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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 12/2024
Verbandsgemeinde Jockgrim
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Jockgrim für das Haushaltsjahr 2024 vom 19.03.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

das Jahresergebnis auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf

die Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr auf

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

verzinste Kredite auf

3.802.285,05 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wir festgesetzt auf

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1.

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden für die Abwasserbeseitigung nicht veranschlagt.

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge werden für die Abwasserbeseitigung wie folgt festgesetzt:

Gemäß Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe:

1.) Einmalige Beiträge

a) Schmutzwasser für Abwassersammelleitung

pro qm Geschoßfläche

b) Oberflächenwasser für Abwassersammelleitung

pro qm beitragspfl. Fläche

2.) Wiederkehrende Beiträge

für das Oberflächenwasser

pro qm beitragspfl. Fläche

3.) Benutzungsgebühren

für das Schmutzwasser

pro cbm gewichtete Schmutzwassermenge

§ 7 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der derzeit gültigen Fassung erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 37,5 v.H. für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzt.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 27.719.203,97 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 28.531.951,97 € und zum 31.12.2024 dann voraussichtlich 29.165.195,97 €.

§ 9 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird in 1 Fall zugelassen.

§ 10 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VI Satz 1 TVöD werden für leistungsorientierte Entgelte im Haushaltsjahr 2024 insgesamt

65.264 € festgesetzt.

§ 11 Weitere Bestimmungen

Die Aufwendungen und Auszahlungen der Teilhaushalte sind gegenseitig deckungsfähig.

Die Aufwendungen und Auszahlungen der Produkte 1260 (Brandschutz), 2111 (Grundschule „St. Wendelinus“ Hatzenbühl), 2112 („Lina-Sommer-Grundschule“ Jockgrim), 2113 (Grundschule Neupotz) sowie 2114 (Grundschule „An der Römerstraße“ Rheinzabern“) sind innerhalb Ihres Produktes gegenseitig deckungsfähig.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Haushaltssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Jockgrim, den 19.03.2024
Gez.
Karl Dieter Wünstel
Bürgermeister

Hinweis:

a)

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 2 GemO für Rheinland-Pfalz von Montag, dem 25.03.2024 bis einschl. Montag, dem 04.04.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstr. 22, Zimmer 009, öffentlich aus.

b)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).

Jockgrim, den 19.03.2024
Gez.
Karl Dieter Wünstel
Bürgermeister