Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 19 Abs. 4 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz Rheinland-Pfalz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG – vom 17.06.2025) ist ein zweiter stellvertretender Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Neupotz von den Feuerwehrangehörigen vor der Ernennung als Ehrenbeamter auf Zeit in geheimer Abstimmung zu wählen.
Hiermit lade ich alle Aktiven der Freiwilligen Feuerwehr Neupotz für
in das Feuerwehrgerätehaus Neupotz, Hauptstraße 74, recht herzlich ein.
Tagesordnung:
Wahl eines zweiten stellvertretenden Wehrführers
Wahlberechtigt nach § 19 Abs. 1 Satz 6 LBKG sind alle aktiven Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Neupotz sowie alle Angehörigen der Jugendfeuerwehr Neupotz, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Über eine vollzählige Teilnahme aller Aktiven der Freiwilligen Feuerwehr Neupotz an dieser Wahlversammlung würde ich mich sehr freuen.
Jockgrim, den 17.03.2026