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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 14/2023
Verbandsgemeinde Jockgrim
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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Jockgrim vom 31.03.2023

Der Verbandsgemeinderat Jockgrim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Jockgrim vom 02.09.2019 wird wie folgt geändert:

§ 1 - Allgemeine Änderungen

In § 9 Abs. 1 wird die Zahl 13 durch 15 ersetzt.

In § 9 Abs. 2 Nr. 6 wird der durch die ersetzt.

§ 2 - Aufwandsentschädigungen für die Wehrführungen

In § 9 Abs. 5 wird bei

der Ortsfeuerwehr Hatzenbühl der %-Satz von 58 in 70

der Ortsfeuerwehr Jockgrim der %-Satz von 70 in 90

der Ortsfeuerwehr Neupotz der %-Satz von 58 in 70

der Ortsfeuerwehr Rheinzabern der %-Satz von 65 in 80

geändert.

§ 2 - Betreuung der zentralen Kleiderkammer

In § 9 wird der bisherige Absatz 14 gestrichen und durch folgenden Absatz ersetzt:

Der Feuerwehrangehörige, der für die zentrale Kleiderkammer zuständig ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 21 % des Höchstbetrages gemäß § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

§ 3 - Sicherheits- und Deichwache

In § 10 wird 12,00 € durch 15,00 € ersetzt.

§ 4 - Aufwandsentschädigung für selbständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige

In § 11 Abs. 4 wird 45,00 Euro durch 60,00 Euro ersetzt.

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2023 Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Satzung bleiben unverändert.

Jockgrim, den 31.03.2023
gez.: Karl Dieter Wünstel, Bürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).