Der Verbandsgemeinderat Jockgrim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Jockgrim vom 02.09.2019 wird wie folgt geändert:
§ 1 - Allgemeine Änderungen
In § 9 Abs. 1 wird die Zahl 13 durch 15 ersetzt.
In § 9 Abs. 2 Nr. 6 wird der durch die ersetzt.
§ 2 - Aufwandsentschädigungen für die Wehrführungen
In § 9 Abs. 5 wird bei
der Ortsfeuerwehr Hatzenbühl der %-Satz von 58 in 70
der Ortsfeuerwehr Jockgrim der %-Satz von 70 in 90
der Ortsfeuerwehr Neupotz der %-Satz von 58 in 70
der Ortsfeuerwehr Rheinzabern der %-Satz von 65 in 80
geändert.
§ 2 - Betreuung der zentralen Kleiderkammer
In § 9 wird der bisherige Absatz 14 gestrichen und durch folgenden Absatz ersetzt:
Der Feuerwehrangehörige, der für die zentrale Kleiderkammer zuständig ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 21 % des Höchstbetrages gemäß § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
§ 3 - Sicherheits- und Deichwache
In § 10 wird 12,00 € durch 15,00 € ersetzt.
§ 4 - Aufwandsentschädigung für selbständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige
In § 11 Abs. 4 wird 45,00 Euro durch 60,00 Euro ersetzt.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2023 Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Satzung bleiben unverändert.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).