1. Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hatzenbühl hat in seiner Sitzung am 01.04.2025 die Ergänzungssatzung “Frühlingstr. 2“, mit Plan und Begründung, den Textlichen Festsetzungen, der Artenschutzrechtlichen Potentialanalyse sowie der Gestaltungssatzung nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO in der vorliegenden Fassung gem. § 10 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 GemO als Satzung beschlossen.
2. Der Beschluss über die Ergänzungssatzung „Frühlingstr. 2“ als
Satzung wird gem. § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt die o.a. Satzung in Kraft.
Die Ergänzungssatzung “Frühlingstr. 2“, mit Plan und Begründung, den Textlichen Festsetzungen, der Artenschutzrechtlichen Potentialanalyse sowie der Gestaltungssatzung nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO wird bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstrasse 22, Abteilung Bauliche Infrastruktur, Zimmer 107, während der Dienststunden zu Jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Des Weiteren ist der o.a. Bebauungsplan sowie seine Begründung im Internet unter der Adresse
https://bauleitplanung.vg-jockgrim.de und in das Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz: www.geoportal.rlp.de eingestellt.
Ergänzungssatzung
“Frühlingstr. 2“, der Ortsgemeinde Hatzenbühl gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I Seite 3634), zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert sowie der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hatzenbühl in seiner Sitzung am 01.04.2025 die nachfolgende Ergänzungssatzung “Frühlingstr. 2“, beschlossen.
Die Satzung “Frühlingstraße 2“ umfasst die Grundstücke Fl.St.Nrn. 1249,
1250, 1248 (öffentliche Verkehrsfläche) mit einer Gesamtgröße von ca. 3.440 m².
Die Detailabgrenzung ergibt sich aus dem beiliegenden Planauszug, der
Bestandteil der Abgrenzung ist.
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand der Gemeinde Hatzenbühl in der Frühlingstraße. Die Frühlingstraße ist eine kleine Nebenstraße, die von der Lindenstraße abgeht, welche in den Ort sowie nach Herxheim führt. Südlich grenzt ein weiteres Gebäude im Bestand sowie daran anschließend ein geplantes Neubaugebiet an. Im Osten grenzt das der Geltungsbereich direkt an das Siedlungsgefüge an.
Die Bebauung im v.g. Geltungsbereich leistet gestalterisch einen Beitrag zur räumlichen Ortsrandfassung. Weiter respektiert sie auch nutzungsstrukturell die umgebenden Nutzungen.
Bestandteil der Ergänzungssatzung “Frühlingstr. 2“, ist der Plan mit Begründung, den Textlichen Festsetzungen, der Artenschutzrechtlichen Potentialanalyse, sowie der Gestaltungssatzung nach § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 Abs. 6 LBauO.
Diese Satzung tritt am Tage Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gezeichnet.:
Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch diesen Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| a) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| b) | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Buchstabe b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Frist geltend machen.