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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 17/2024
Ortsgemeinde Hatzenbühl
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hatzenbühl für das Haushaltsjahr 2024 vom 19.04.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

6.315.558,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

6.463.950,00 €

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

-148.392,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

196.535,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.829.795,69 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.460.879,61 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

-631.083,92 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

434.548,92 €

§ 2 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden in Höhe von 434.548,92 € veranschlagt

§ 3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.570.000 Euro

§ 4 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf

345 v. H.

Grundsteuer B auf

465 v. H.

Gewerbesteuer auf

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund auf

80,00 €

- für den zweiten Hund auf

100,00 €

- für jeden weiteren Hund auf

120,00 €

- für jeden gefährlichen Hund

300,00 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

1.

Wiederkehrende Beiträge zur Unterhaltung der Wirtschaftswege

je ha

10,00 €

2.

Satzung der Ortsgemeinde Hatzenbühl über die Höhe des Geldbetrags nach § 45 Abs. 4 Landesbauordnung vom 28.11.1995

je Stellplatz

10.000 €

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022 betrug

20.406.248,54 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 beträgt

20.027.790,54 €

und zum 31.12.2024

19.879.398,54 €

§ 8 Leistungszulagen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VI Satz 1 TVöD werden für leistungsorientierte Entgelte im Haushaltsjahr 2024 insgesamt 28.531,00 € festgesetzt.

§ 9 Weitere Bestimmungen

Die Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb eines Teilhaushaltes sind gegenseitig deckungsfähig.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Haushaltssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Hatzenbühl, 19.04.2024
Gez.:
Karlheinz Henigin
Ortsbürgermeister
Hinweis:

a)

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

b)

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme gem. § 97 Abs. 3 GemO für Rheinland-Pfalz von Montag, 29.04.2024 bis einschl. Mittwoch, 08.05.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstr. 22, Zimmer 010, öffentlich aus.

c)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).

Jockgrim, 19.04.2024
Gez.:
Karl Dieter Wünstel
Bürgermeister