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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 17/2025
Ortsgemeinde Hatzenbühl
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hatzenbühl für das Haushaltsjahr 2025 vom 14.04.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden keine veranschlagt

§ 3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.000.000 €

§ 4 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf

345 v. H.

Grundsteuer B auf

465 v. H.

Gewerbesteuer auf

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-

für den ersten Hund auf

80,00 €

-

für den zweiten Hund auf

100,00 €

-

für jeden weiteren Hund auf

120,00 €

-

für jeden gefährlichen Hund

300,00 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

1.

Wiederkehrende Beiträge zur Unterhaltung der Wirtschaftswege

2.

Satzung der Ortsgemeinde Hatzenbühl über die Höhe des Geldbetrags nach § 45 Abs. 4 Landesbauordnung vom 28.11.1995

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt

und zum 31.12.2025

§ 8 Leistungszulagen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VI Satz 1 TVöD werden für leistungsorientierte Entgelte im Haushaltsjahr 2025 insgesamt 30.942,00 € festgesetzt.

§ 9 Weitere Bestimmungen

Die Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb eines Teilhaushaltes sind gegenseitig deckungsfähig.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Haushaltssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Hatzenbühl, 14.04.2025
gez. Steffen Scherer
Ortsbürgermeister

Hinweis:

a)

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

b)

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme gem. § 97 Abs. 3 GemO für Rheinland-Pfalz von Montag, 28.04.2025 bis einschl. Mittwoch, 07.05.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstr. 22, Zimmer 010, öffentlich aus.

c)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).

Jockgrim, 14.04.2025
gez. Karl Dieter Wünstel
Bürgermeister