Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 6.783.073,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 7.296.695,00 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | -513.622,00 € |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -138.726,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.630.082,46 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.650.640,55 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 979.441,91 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -840.715,91 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden keine veranschlagt
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.000.000 €
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A auf | 345 v. H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v. H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - | für den ersten Hund auf | 80,00 € |
| - | für den zweiten Hund auf | 100,00 € |
| - | für jeden weiteren Hund auf | 120,00 € |
| - | für jeden gefährlichen Hund | 300,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Wiederkehrende Beiträge zur Unterhaltung der Wirtschaftswege | je ha | 10,00 € |
| 2. | Satzung der Ortsgemeinde Hatzenbühl über die Höhe des Geldbetrags nach § 45 Abs. 4 Landesbauordnung vom 28.11.1995 | je Stellplatz | 10.000 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug | 20.725.597,79 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt | 20.577.205,79 € |
| und zum 31.12.2025 | 20.063.583,79 € |
Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VI Satz 1 TVöD werden für leistungsorientierte Entgelte im Haushaltsjahr 2025 insgesamt 30.942,00 € festgesetzt.
Die Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb eines Teilhaushaltes sind gegenseitig deckungsfähig.
Diese Haushaltssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis:
| a) | Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. | |
| b) | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme gem. § 97 Abs. 3 GemO für Rheinland-Pfalz von Montag, 28.04.2025 bis einschl. Mittwoch, 07.05.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstr. 22, Zimmer 010, öffentlich aus. | |
| c) | Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. | |
| Dies gilt nicht wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO). | |