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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 20/2025
Verbandsgemeinde Jockgrim
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Bericht zur Sitzung des Verbandsgemeinderates Jockgrim am 05.05.2025

1. Erneuerung (Refurbishment) des TLF 8-18 der Feuerwehr Rheinzabern

Der Freigabe zur Ausschreibung zur Erneuerung des Tanklöschfahrzeugs TLF 8-18 der Feuerwehr Rheinzabern und der Auftragsvergabe an den wirtschaftlichsten Bieter wurde einstimmig zugestimmt.

2. 7. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Jockgrim; hier: Ausweisung einer Wohnbaufläche im „Hardtwald“ in der Ortsgemeinde Neupotz ("Arrondierungsfläche Hardtwald 03/01“ )

Der Verbandsgemeinderat fasste einstimmig folgende Beschlüsse:

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Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Jockgrim wurde für die Ausweisung einer Wohnbaufläche „Arrondierungsfläche Hardtwald 03/01“ in der Ortsgemeinde Neupotz fortgeschrieben.

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Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Planauszug.

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Der Änderungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

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Gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten.

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Gem. § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (Scoping) nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

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Gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden von den Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, entsprechende Stellungnahmen eingeholt.

3. 8. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Jockgrim; hier: Ausweisung einer weiteren Gewerbebaufläche im Gewerbegebiet „In den Krautstücken“ in der Ortsgemeinde Neupotz Gewerbebaufläche („In den Krautstücken 03/02“)

Der Verbandsgemeinderat fasste einstimmig folgende Beschlüsse:

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Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Jockgrim wurde für die Ausweisung einer südlichen Erweiterung der Gewerbefläche 03/02 um ca. 1 ha in der Ortsgemeinde Neupotz fortgeschrieben.

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Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Planauszug

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Der Änderungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

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Gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten.

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Gem. § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (Scoping) nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

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Gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden von den Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, entsprechende Stellungnahmen eingeholt.

4. Einführung eines Energiemanagements - Nachforderung des Fördermittelgebers

Der Verbandsgemeinderat fasste mehrheitlich folgende Beschlüsse:

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Der Verbandsgemeinderat beschloss die Einführung und den dauerhaften Betrieb eines Energiemanagements in der Verbandsgemeinde Jockgrim, vorbehaltlich der Gewährung einer Förderung durch die Kommunalrichtlinie.

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In diesem Zusammenhang wurde am 13.05.2024 beschlossen, befristet für den Projektzeitraum eine entsprechende neue Stelle im Stellenplan zu hinterlegen.

Die Niederschrift ist auf der Homepage der Verbandsgemeinde Jockgrim unter der Rubrik Rat & Verwaltung / Ratsgremien / Sitzungstermine / veröffentlicht. Unter dem Datum findet man die entsprechende Sitzung.