Die Straßenreinigungspflicht, die der jeweiligen Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut, Überwuchs und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe, so dass u.a. auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleistet werden kann.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Satzungen oder einer aufgrund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die festgestellte Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens 20 € geahndet werden.