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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 22/2026
Ortsgemeinde Jockgrim
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Die AG Verkehr Jockgrim informiert

Verkehrsregeln in Bezug auf Radschutzstreifen

Aus gegebenem Anlass möchten wir gerne alle Verkehrsteilnehmenden zur Bedeutung von Radschutzstreifen im Straßenverkehr informieren.

Auf der Buchstraße in Jockgrim befindet sich ein Radschutzstreifen. Der Radschutzstreifen ist Teil der Fahrbahn, darf aber in der Regel von Kraftfahrzeugen nicht dauerhaft

befahren werden. Das Befahren von Radschutzstreifen durch Kraftfahrzeuge ist nur bei Bedarf zulässig um bspw. Hindernissen oder dem Gegenverkehr auszuweichen.

Die Fahrbahn (Kernfahrbahn) zwischen zwei Radschutzstreifen muss eine Mindestbreite (i. d. Regel 4,50 m) haben, damit sich zwei Pkw problemlos begegnen können, ohne die Schutzstreifen ständig überfahren zu müssen.

In der StVO (Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) heißt es zu Radschutzstreifen unter anderem:

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Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.

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Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden.

Es ist immer wieder zu beobachten, dass Kraftfahrzeuge ohne Notwendigkeit den Radschutzstreifen dauerhaft befahren oder auf dem Radschutzstreifen verbotenerweise kurzzeitig anhalten. Im Interesse aller Verkehrsteilnehmenden bitten wir deshalb, vorgenannte Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu beachten.

Ergänzender Hinweis:

Auch bei Straßen mit Radschutzstreifen gilt selbstverständlich: Beim Überholen von Rad Fahrenden ist ein ausreichender Seitenabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten (StVO § 5 / Abs. 4).

Vielen Dank für Ihre Rücksichtnahme und die Einhaltung von Verkehrsregeln.

Kontakt: ag-verkehr@jockgrim.de