Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 9, 69 bis 72 und 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz vom 10.11.1993 (GVBl. S. 595), in der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Verbandsgemeinde Jockgrim mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates vom 27.03.2023 und nach Vorlage und Genehmigung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Landesordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung:
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze und Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.
(1) An öffentlichen Straßen, Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 ist es verboten außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) zu plakatieren oder Spannbanner anzubringen.
(2) Die Erlaubnis für in Absatz 1 genannte Handlungen kann erteilt werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes oder eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu befürchten sind.
(1) Wer entgegen den Verboten des § 2 Absatz 1 Spannbanner oder Plakatanschläge ohne Erlaubnis anbringt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Diese Verpflichtung trifft gleichrangig den Verursacher wie auch den Veranstalter, auf den durch die Plakatanschläge oder Darstellungen nach § 2 Absatz 1 hingewiesen wird.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erfolgt die Beseitigung durch die Verbandsgemeinde Jockgrim kostenpflichtig im Wege der Ersatzvornahme nach § 6 POG, als Selbst- oder Fremdvornahme, wenn der Verpflichtete nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, nicht unverzüglich der Beseitigungs- pflicht nachkommt, nachkommen kann oder der ungenehmigte Effekt nicht ohne weiteres anders unwirksam gemacht werden kann.
(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,
| 1. | in aggressiver oder störender Form zu betteln, |
| 2. | andere Personen oder die Allgemeinheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln durch Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehrs zu belästigen bzw. zu gefährden oder die öffentliche Ordnung zu stören, |
| 3. | die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten, |
| 4. | Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen, |
| 5. | Blumen, Sträucher, Zweige oder Früchte auszureißen, abzubrechen, abzuschneiden oder abzupflücken, |
| 6. | Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu bringen, |
| 7. | Wildtauben, verwilderte Haustauben, Wasservögel, Fische und Nutrias zu füttern. |
(2) Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
(3) In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.
(4) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.
(5) In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten,
| 1. | zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen, |
| 2. | außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball zu spielen, soweit hierdurch eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist, |
| 3. | ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerblich Werbung zu betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten, |
| 4. | Flugblätter und Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen, |
| 5. | Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu befahren, |
| 6. | sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen bzw. zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern, |
| 7. | Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd bzw. trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden oder glimmende Zigaretten wegzuwerfen |
| 8. | Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen. |
(6) Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen dürfen nur nach Freigabe für die Öffentlichkeit an den kenntlich gemachten Flächen betreten werden.
Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde in den öffentlichen Anlagen ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.
(1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten Einzelfällen für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden.
(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 5 Ziff. 5 gelten nicht für das Befahren durch Aufsichtspersonal und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen
| 1. | entgegen § 2 Abs.1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder an öffentlichen Straßen, Anlagen oder Einrichtungen Spannbanner anbringt, |
| 2. | entgegen § 4 Abs. 1 Ziff. 1 in aggressiver oder störender Form bettelt, |
| 3. | entgegen § 4 Abs. 1 Ziff. 2 andere Personen oder die Allgemeinheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder berauschenden Mitteln durch Anpöbeln, Beschimpfen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehrs belästigt bzw. gefährdet oder die öffentliche Ordnung stört, |
| 4. | entgegen § 4 Abs. 1 Ziff. 3 die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen verrichtet |
| 5. | entgegen § 4 Abs. 1 Ziff. 4 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd benutzt oder verunreinigt, |
| 6. | entgegen § 4 Abs. 1 Ziff. 5 Blumen, Sträucher, Zweige und Früchte ausreißt, abbricht, abschneidet oder abpflückt, |
| 7. | entgegen § 4 Abs. 1 Ziff. 6 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte, zweckfremd benutzt, verunreinigt, verändert oder an hierfür nicht bestimmte Orte bringt, |
| 8. | entgegen § 4 Abs.1 Ziff. 7 Wildtauben, verwilderte Haustauben, Wasservögel, Fische und Nutrias füttert. |
| 9. | entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 einen Hund auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslage nicht anleint, |
| 10. | entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Hund außerhalb bebauter Ortslagen nicht sofort und ohne Aufforderung anleint, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden, |
| 11. | entgegen § 4 Abs. 3 Hunde ohne geeigneten Führer ausführt oder frei umherlaufen lässt sowie sie auf Kinderspielplätze mitnimmt oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden lässt. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlichen Anlagen
| 1. | entgegen § 4 Abs. 5 Ziff. 1 zeltet oder Wohnwagen aufstellt, |
| 2. | entgegen § 4 Abs. 5 Ziff. 2 außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball spielt, soweit hierdurch eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist, |
| 3. | entgegen § 4 Abs. 5 Ziff. 3 ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anbietet oder verkauft, gewerblich Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet, |
| 4. | entgegen § 4 Abs. 5 Ziff. 4 Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken verteilt, |
| 5. | entgegen § 4 Abs. 5 Ziff. 5 Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen befährt, |
| 6. | entgegen § 4 Abs. 5 Ziff. 6 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufhält, Wegesperren beseitigt bzw. verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert, |
| 7. | entgegen § 4 Abs. 5 Ziff. 7 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd bzw. trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen benutzt, verunreinigt oder aufgräbt sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet oder glimmende Zigaretten wegwirft, |
| 8. | entgegen § 4 Abs. 5 Ziff. 8 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt. |
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 4 Abs. 4 als Halter oder Führer von Hunden nicht dafür sorgt, dass diese öffentliche Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen bzw. bereits erfolgte Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt, |
| 2. | entgegen § 4 Abs. 6 Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen ohne Freigabe an die Öffentlichkeit oder nach Freigabe außerhalb der kenntlich gemachten Stellen betritt, |
| 3. | entgegen § 5 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde, die sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet. |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987, in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7 sowie § 4 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 eingezogen werden.
(6) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 74 Abs. 4 Nr. 2 POG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim.
(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 15.06.2023 in Kraft und mit Ablauf des 14.06.2043 außer Kraft.
(2) Die Gefahrenabwehrverordnung vom 15.03.2006 tritt mit dem Inkrafttreten dieser Gefahrenabwehrverordnung außer Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Gefahrenabwehrverordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Gefahrenabwehrverordnung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Gefahrenabwehrverordnung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.