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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 24/2023
Ortsgemeinde Hatzenbühl
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Satzung

über das Betreuungsangebot der Ortsgemeinde Hatzenbühl und die Erhebung von Elternbeiträgen vom 06.06.2023

Der Ortsgemeinderat Hatzenbühl hat in seiner Sitzung am 30.05.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.94 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit § 74 Abs. 3 SchulG und den §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Rahmenbedingungen der Schülerbetreuung der Ortsgemeinde Hatzenbühl

1.

Das Betreuungsangebot der Ortsgemeinde Hatzenbühl verlängert sich immer um ein Schuljahr, wenn am Stichtag 15.03 eines Jahres 10 Schülerinnen und Schüler für das folgende Schuljahr verbindlich angemeldet sind.

2.

Die Anmeldung für die Schülerbetreuung der Ortsgemeinde Hatzenbühl gilt immer nur für ein Schuljahr und erfolgt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim.

3.

Die Aufnahme erfolgt durch den Aufnahmebescheid der Verwaltung.

4.

Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung von Betreuungsgruppen und die Durchführung der Betreuung besteht nicht.

§ 2

Betreuungszeiten

1. Die Schülerbetreuung wird an Schultagen angeboten. Am ersten Schultag nach den großen Ferien und am letzten Schultag vor den Ferien findet keine Betreuung statt.

Es sind folgende Betreuungsangebote möglich:

1.

Betreuung von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr,

2.

Betreuung von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr und

3.

Betreuung von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr.

§ 3

Beitragszahlungen

1.

Für die Teilnahme an den Betreuungsangeboten werden Elternbeiträge erhoben.

2.

Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages besteht ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in die Betreuung für jeden Monat in voller Höhe zum 01. des Monats, auch wenn das Kind nicht an jedem Tag im Monat die Betreuung besucht.

3.

Der Elternbeitrag ist auch während der Ferien zu zahlen.

§ 4

Elternbeiträge für die Schülerbetreuung

Für die Teilnahme von Montag bis Freitag in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr

beträgt der Elternbeitrag für 1 Kind 30,00 € je Stunde und Monat. Er höht sich zu Beginn der Schuljahre 2024/2025 und 2025/2026 um jeweils 5,00 €.

§ 5

Fernbleiben und Abmeldung der Kinder

Das Fernbleiben eines Kindes entbindet die Eltern bzw. die Personensorgeberechtigten nicht von der Zahlung des Elternbeitrages.

Soll ein Kind auf Dauer die Betreuung nicht mehr besuchen, so sind die Eltern verpflichtet, das Kind mindestens 1 Monat vor Ende des Schulhalbjahres bei der Verbandsgemeinde Jockgrim schriftlich abzumelden.

§ 6

Zahlungspflichtiger

Schuldner für den Elternbeitrag sind

a)

die Personensorgeberechtigten,

b)

die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden leiblichen Eltern,

c)

nicht personensorgeberechtigte Pflegeeltern, welche ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII betreuen,

d)

in den Fällen, in denen kein Beitragsschuldner nach a), b) und c) vorhanden ist, die Person, die das Kind zum Besuch der Betreuung angemeldet hat.

Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 7

Fälligkeit

Der Elternbeitrag ist am 5. Kalendertag eines jeden Monats fällig. Er ist zum Fälligkeitstermin an die Verbandsgemeindekasse Jockgrim zu entrichten. Die Zahlungen können mittels SEPA-Lastschriftmandat an die Verbandsgemeindekasse Jockgrim erfolgen.

§ 8

Verhalten im Krankheitsfall

1.

Kinder, die an den in § 34 Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten erkrankt, dessen verdächtig oder von Läusen befallen sind, dürfen an der Betreuung nicht teilnehmen. Die Eltern bzw. die sonstigen Sorgeberechtigten sind verpflichtet, unverzüglich die Betreuungskräfte zu informieren. Nach einer ansteckenden Krankheit ist je nach Krankheit bei der Rückkehr in die Betreuung ein ärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen.

Bei Kindern, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein Verdacht auf eine ansteckende Krankheit im Sinne von § 34 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz vorliegt, gilt Absatz 1 entsprechend.

2.

Bei Fieber, auffallender Müdigkeit, Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen Symptomen darf das Kind die Betreuung erst wieder besuchen, wenn es 48 Stunden frei von Symptomen ist.

3.

Die Verabreichung von Medikamenten ist in der Betreuung nicht zulässig. Ausnahme bei chronischen Erkrankungen (z.B. Diabetes/Asthma) nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt. Es ist eine ärztliche Bestätigung der Notwendigkeit der Einnahme, sowie eine Verordnung über die Dosierung des Medikamentes vorzulegen.

§ 9

Versicherungsschutz

Für den Besuch der Schülerbetreuung besteht eine Haftpflichtversicherung bei der Versicherungskammer Bayern, München. Den Anweisungen der Betreuungspersonen ist Folge zu leisten.

Außerdem besteht für die Kinder eine gesetzliche Unfallversicherung während des Betreuungsangebotes und für den direkten Heimweg. Das Verlassen der Schülerbetreuung unter der Zeit ist ohne Begleitung einer Betreuungsperson nicht erlaubt.

Unfälle auf dem Schulweg sind unverzüglich, spätestens jedoch am Tage nach dem Unfall, der Schulleitung bzw. dem Betreuungspersonal anzuzeigen.

§ 10

Ausschluss

Ein Kind kann von der weiteren Teilnahme an der Betreuung ausgeschlossen werden:

1.

bei wiederholten groben Verstößen gegen diese Satzung,

2.

wenn durch das Verhalten des Kindes für die Betreuung eine unzumutbare Belastung entsteht,

3.

in Fällen, in denen die Eltern bzw. die Inhaber der elterlichen Sorge mit der Zahlung des Elternbeitrages für zwei Monate in Verzug sind.

Über den Ausschluss entscheidet der Ortsbürgermeister mit der Betreuungskraft nach vorheriger Einladung der Sorgeberechtigten zu einem gemeinsamen Gespräch.

§ 11

Kommunalabgabengesetz

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in der jeweiligen Fassung.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2023 in Kraft. Die bisherige Satzung über das Betreuungsangebot der Ortsgemeinde Hatzenbühl und die Erhebung von Elternbeiträge vom 14.09.2016 außer Kraft.

Hatzenbühl, 06.06.2023
gez.:
Karlheinz Henigin
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).