Nach § 126 Absatz 3 des Baugesetzbuches hat der Eigentümer sein Grundstück mit der festgesetzten Hausnummer zu versehen. Die Zuordnung von Hausnummern hat, wie die Benennung von Straßen auch, eine Ordnungs- und Erschließungsfunktion. Die Vergabe hat eine sehr große Bedeutung für Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei, Meldewesen usw.
Aber auch für den Grundstückseigentümer oder Bewohner der Liegenschaft ist es wichtig, dass ordnungsgemäß eine Hausnummer angebracht ist, da es bei einem eventuellen Notfall auf jede Sekunde ankommen kann und sinnlos Zeit vergeht, wenn z.B. der Rettungsdienst erst noch die entsprechende Örtlichkeit suchen muss.
Eine fehlende Hausnummer stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Helfen Sie mit und sorgen Sie dafür, dass an Ihrem Gebäude ordnungsgemäß eine Hausnummer angebracht ist.
Das Ordnungsamt bedankt sich bei Ihnen.