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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 28/2025
Ortsgemeinde Jockgrim
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Jockgrim vom 04.07.2025

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Jockgrim hat am 03.07.2025 aufgrund der § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.03.1994, der § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Anlage zu § 1 der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Jockgrim vom 01.08.2023 wird neu gefasst (siehe Anlage).

Artikel 2

§ 2 wird in Benutzungs- und Bestattungsgebühren umbenannt und wird um Absatz 3 erweitert:

3. Das Ausheben und Schließen der Gräber wird von gewerblichen Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben. Auf die anfallenden Grabfertigungskosten werden 50,00 € Verwaltungskosten berechnet.

Artikel 3

Die übrigen Bestimmungen der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Jockgrim vom 29.12.2014, mit Änderungssatzung in der Fassung vom 01.08.2023, bleiben unberührt.

Artikel 4

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Jockgrim, den 04.07.2025
gez.:
German Guttenbacher
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:

(Neufassung gemäß Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Jockgrim vom 04.07.2025)

I.

Grabplatzgebühren

1.

Reihengrabstätte (Einzelgrab)

1.1

zur Bestattung von Verstorbenen bis zu 5 Jahren

1.2

zur Bestattung von für Verstorbenen über 5 Jahre

2.

Wahlgrabstätte

2.1

zur Bestattung von 2 Personen (Tief-/ Doppelgrab)

Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

2.2

zur Bestattung von 3-4 Personen (Familiengrab)

Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

3.

Urnengrabstätte

3.1

zur Bestattung bis zu 2 Urnen (Urnengrab)

Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

3.2

zur Bestattung bis zu 4 Urnen (Familienurnengrab)

Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

3.3

bepflanztes Baumurnenfeld inkl. Grabplatte und Pflege

Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

3.4

Rasenurnengrab inkl. Pflege

Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

3.5

Urnengrabkammer bis zu 2 Urnen

Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

3.6

Urnenfamiliengrabkammer bis zu 4 Urnen

Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

3.7

Anonymes Urnengrab

II.

Bestattungsgebühren

1.

Für Reihen- und Wahlgräber

2.

Für Urnengräber

2.1

Erst- und Zubestattung

2.2

Öffnen und Schließen der Urnengrabkammer

2.3

Transport der Urne an das Grab

III.

Trauerhallenbenutzungsgebühren

1.1

für die Benutzung der Trauerhalle je Beisetzung

1.2

für das vorübergehende Einstellen einer Leiche in der Leichenzelle

je angefangenen Tag (bei Nichtbenutzung der Trauerhalle)

1.3

für das Einstellen einer Urne bis zur Beisetzung

IV.

Verwaltungsgebühren

1.

Grabbriefe

1.1

Ausstellung und Änderung von Grabbriefen

1.2

Verlängerung des Nutzungsrechts

2.

Umbettung

2.1

Bearbeitung des Antrags zur Zustimmung der Ausgrabung und

Umbettung von Leichen, Gebeinen und Aschen

2.2

Die Umbettung erfolgt durch ein gewerbliches Unternehmen und

wird nach erforderlichem Aufwand berechnet.

Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner

als Auslagen zu erheben.

V. Gebühren für Sonderleistungen

1. Grabräumung

Die Gebühr für die Abräumung und Entsorgung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen werden von gewerblichen Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.

2. Sargträger

Sargträger werden auf Wunsch von der Firma, die die Grabfertigung der Gräber vornimmt, gestellt. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu herben.