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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 29/2022
Verbandsgemeinde Jockgrim
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Satzung

über die Betreuungsangebote in den Grundschulen im Verbandsgemeindebereich Jockgrim und die Erhebung von Eltern- und Verpflegungskostenbeiträgen vom 13.07.2022

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.07.2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.94 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit § 74 Abs. 3 Satz 1 2. HS und § 68 Satz 2 SchulG und den §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 20.06.1995 (GVBl. S.175) folgende Satzung

beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Präambel

Für die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurden die Grundschule St. Wendelinus Hatzenbühl, die Lina-Sommer-Grundschule Jockgrim und die Grundschule „An der Römerstraße“ Rheinzabern als Ganztagsschulen in Angebotsform des Landes Rheinland-Pfalz errichtet und in der Grundschule Neupotz ergänzend ein Betreuungsangebot am Mittag angeboten.

§ 1

Aufnahme in die Ganztagsschule

Die Aufnahme in die Ganztagsschule in Angebotsform erfolgt nach den Bestimmungen des Schulrechts direkt in der jeweiligen Grundschule.

§ 2

Aufnahme in das Betreuungsangebot

1.

In der Grundschule Neupotz kann jede Schülerin und jeder Schüler das vorhandene Betreuungsangebot im Rahmen der vorhandenen Plätze nutzen.

2.

Die verbindliche Anmeldung erfolgt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim. Der Anmeldeschluss für ein neues Schuljahr ist der 15. März des jeweiligen Kalenderjahres.

3.

Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung von Betreuungsgruppen und die Durchführung einer Betreuung besteht nicht, wenn zum Zeitpunkt des Anmeldeschlusses nicht mindestens zehn verbindliche Anmeldungen vorliegen.

4.

Die Teilnahme am Betreuungsangebot ist für die Dauer eines Schuljahres verbindlich.

§ 2

Betreuungszeiten

1.

Die Schülerbetreuung wird an Schultagen angeboten. Die Schließtage werden von der Verwaltung auf der Homepage der Verbandsgemeinde Jockgrim veröffentlicht.

2.

Folgende Betreuungsformen werden angeboten:

- Nachmittagsbetreuung von 12:00 Uhr bis 16:30 Uhr bei der vollen Halbtagsschule

- Freitagmittagsbetreuung für Ganztagesschülerinnen und -schüler

3.

Die tatsächlich angebotenen Betreuungsplätze richten sich nach dem vor dem 15.03. eines Kalenderjahres erhobenen Bedarf und den Unterrichtszeiten.

§ 3

Elternbeiträge für die Schülerbetreuung

1.

Für die Teilnahme an der Schülerbetreuung am Nachmittag wird ein Elternbeitrag in Höhe von 156,00 € je Kind und Monat erhoben.

Für die Freitagmittagsbetreuung für Ganztagsschüler wird ein Elternbeitrag in Höhe von 35,00 € erhoben.

Die Elternbeiträge erhöhen sich zu Beginn eines jeden Schuljahres um 3%.

2.

Bei Familien mit geringem Einkommen wird für die Teilnahme an der Schülerbetreuung auf Antrag kein Elternbeitrag erhoben. Über ein geringes Einkommen verfügt, wessen Einkommen die Einkommensgrenzen nach § 3 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln in der jeweils geltenden Form unterschreitet.

3.

Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages besteht ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in die Betreuung für jeden Monat in voller Höhe zum Ersten des Monats, auch wenn das Kind nicht an jedem Tag im Monat die Betreuung besucht.

4.

Der Elternbeitrag ist auch während der Ferien zu zahlen.

§ 4

Gemeinschaftliches Mittagessen

1.

In allen vier Grundschulen wird für die die Schülerinnen und Schüler, die am jeweiligen Ganztagsangebot teilnehmen, ein gemeinschaftliches Mittagessen angeboten.

Die Anmeldung zum Mittagessen für die Ganztagsschüler erfolgt mit der Anmeldung zur Ganztagsschule in der Grundschule.

Die Anmeldung zum Mittagessen für die Kinder, die die Nachmittagsbetreuung besuchen, erfolgt mit der Anmeldung zur Betreuung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim.

2.

Beim Mittagessen kann bei Kindern mit Allergien nur in ärztlich bestätigten Fällen - soweit wie möglich - vom Schulträger ein Alternativessen angeboten werden.

3.

Für das Essen ist ein Verpflegungskostenbeitrag in Höhe von 4,00 Euro je Essen zu zahlen.

Der Verpflegungskostenbeitrag ist entsprechend der monatlichen möglichen Schul- bzw. Betreuungstage zu zahlen

4.

Nehmen Kinder zusammenhängend über einen längeren Zeitraum (mehr als 5 Öffnungstage) krankheitsbedingt oder aus anderen zwingenden Gründen an dem gemeinsamen Mittagessen nicht teil, wird der anteilige Betrag erstattet. Die Erstattung erfolgt zweimal im Jahr. Die beiden Stichtage sind der 31. Januar und der letzte Schultag im Schuljahr. Die Rückerstattung erfolgt durch die Verwaltung im Folgemonat.

§ 5

Betreuung - Fernbleiben und Abmeldung der Kinder

Das Fernbleiben eines Kindes entbindet die Eltern bzw. die Personensorgeberechtigten nicht von der Zahlung des Elternbeitrages.

Soll ein Kind auf Dauer die Betreuung nicht mehr besuchen, so sind die Eltern verpflichtet, das Kind mindestens 1 Monat vor Ende des Schulhalbjahres bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim schriftlich abzumelden.

§ 6

Zahlungspflichtiger

1.

Schuldner für den Elternbeitrag und den Verpflegungskostenbeitrag sind

a) die Personensorgeberechtigten,

b) nicht personensorgeberechtigte Pflegeeltern, welche ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII betreuen,

c) in den Fällen, in denen kein Beitragsschuldner nach a) und b) vorhanden ist, die Person, die das Kind zum Besuch der Ganztagsschule / Schülerbetreuung angemeldet hat.

2.

Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 7

Fälligkeit

Der Elternbeitrag und der Verpflegungskostenbeitrag werden am 5. Kalendertag eines jeden Monats fällig. Er ist zum Fälligkeitstermin an die Verbandsgemeindekasse Jockgrim zu entrichten. Die Zahlungen können mittels SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen.

§ 8

Verhalten im Krankheitsfall

1.

Kinder, die an den in § 34 Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten erkrankt, dessen verdächtig oder von Läusen befallen sind, dürfen an der Betreuung nicht teilnehmen. Die Eltern bzw. die sonstigen Sorgeberechtigten sind verpflichtet, unverzüglich die Betreuungskräfte zu informieren. Nach einer ansteckenden Krankheit ist je nach Krankheit bei der Rückkehr in die Betreuung ein ärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen.

Bei Kindern, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein Verdacht auf eine ansteckende Krankheit im Sinne von § 34 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz vorliegt, gilt Absatz 1 entsprechend.

2.

Bei Fieber, auffallender Müdigkeit, Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen Symptomen darf das Kind die Betreuung erst wieder besuchen, wenn es 48 Stunden frei von Symptomen ist.

3.

Die Verabreichung von Medikamenten ist in der Betreuung nicht zulässig. Ausnahme bei chronischen Erkrankungen (z.B. Diabetes/Asthma) nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt. Es ist eine ärztliche Bestätigung der Notwendigkeit der Einnahme, sowie eine Verordnung über die Dosierung des Medikamentes vorzulegen.

§ 9

Versicherungsschutz

Für den Besuch der Schülerbetreuung besteht eine Haftpflichtversicherung bei der Versicherungskammer Bayern, München. Den Anweisungen der Betreuungspersonen ist Folge zu leisten.

Außerdem besteht für die Kinder eine gesetzliche Unfallversicherung während des Betreuungsangebotes und für den direkten Heimweg. Das Verlassen der Schülerbetreuung unter der Zeit ist ohne Begleitung einer Betreuungsperson nicht erlaubt.

Unfälle auf dem Schulweg sind unverzüglich, spätestens jedoch am Tage nach dem Unfall, der Schulleitung bzw. dem Betreuungspersonal anzuzeigen.

§ 10

Ausschluss

Ein Kind kann von der weiteren Teilnahme an der Betreuung ausgeschlossen werden:

1.

bei wiederholten groben Verstößen gegen diese Satzung,

2.

wenn das Kind besonderer Hilfen bedarf, die von den Betreuungskräften nicht geleistet werden kann,

3.

das Kind Verhaltensmuster einer massiven Selbst- oder Fremdgefährdung zeigt, die unter Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Einrichtung nicht abgestellt werden können,

4.

mangelnde Bereitschaft der Personensorgeberechtigten zur Zusammenarbeit mit der Einrichtung besteht, z.B. Verweigerung der Zusammenarbeit, mangelnde Bereitschaft zeitnah einen Termin zu vereinbaren, fehlende Termintreue, keine Bereitschaft für konstruktive Gespräche, Beleidigungen / Verleumdungen / üble Nachrede zum Beispiel in sozialen Netzwerken,

5.

erhebliche, nicht ausräumbare Auffassungsunterschiede über das Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungskonzept zwischen Eltern, Träger und Leitung bestehen, so dass eine angemessene Förderung der Gesamtentwicklung des Kindes trotz mehrfacher Einigungsbemühungen nicht mehr möglich und die Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses dem Träger nicht zumutbar ist,

6.

das Vertrauen zwischen den Personensorgeberechtigten und der Einrichtung nachhaltig beeinträchtigt ist,

7.

der Personensorgeberechtigte mit der Zahlung des Verpflegungskostenbeitrages länger als zwei Monate in Verzug ist.

Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung gemeinsam mit der Verbandsgemeindeverwaltung nach vorheriger Einladung der Sorgeberechtigten zu einem gemeinsamen Gespräch (Anhörung).

§ 11

Kommunalabgabengesetz

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in der jeweiligen Fassung.

§ 12

Inkrafttreten

1.

Diese Satzung tritt zum 01.08.2022 in Kraft. Am 01.08.2023 reduziert sich die Betreuungszeit der Nachmittagsbetreuung von 16:30 Uhr auf 16:00 Uhr (§ 2 Nr.2 2. Alternative).

2.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Betreuungsangebote der Grundschulen im Verbandsgemeindebereich Jockgrim und die Erhebung von Eltern- und Verpflegungskostenbeiträgen vom 28.10.2019 außer Kraft.

Jockgrim, 13.07.2022
Verbandsgemeinde Jockgrim
gez.: Karl Dieter Wünstel, Bürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).