Vollzug des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) Sicherheitsmaßnahmen
Die Verbandsgemeinde Jockgrim erlässt gem. § 105 Abs. 1 POG i.V.m. § 1 LV über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden
§ 106 Abs. 1 Nr. 1 POG
§§ 1 Abs. 1,9 Abs. 1 Satz 1 POG
§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 35 Satz 2 VwVfG
§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO
in den jeweils geltenden Fassungen folgende
| 1. | Anlässlich des Nachtumzuges am Freitag, 13.02.2026 in Hatzenbühl ist es von 16:00 Uhr - 22:00 Uhr verboten, Glasbehältnisse (Flaschen, Gläser, Krüge o.ä.) mitzuführen, zu benutzen und zu kaufen/verkaufen. | |||
| Das Verbot erstreckt sich über folgende öffentliche Straßen, Wege und Anlagen (siehe Plan): | |||
| • | Äußerer Horstweg | • | Im Sandblatt |
| • | Im Horst | • | Im Tabakfeld |
| • | Luitpoldstraße | • | Im Obergut |
| • | Maxstraße | • | Im Hauptgut |
| • | Gartenstraße | • | Ptarrer-Anselmann-Straße |
| • | Gartenstraße (Fahrweg) | • | Am Ochsweg |
| 2. | Die Verbote zu Ziffer 1 gelten nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen oder für gewerbliche Getränkelieferanten. Ferner gelten die Verbote zu Ziffer 1 nicht für das Mitführen unmittelbar erworbener Glasflaschen, Trinkgläser oder sonstige Behälter aus Glas, die innerhalb des Verbotsbereichs unverzüglich und auf direktem Weg in private Räumlichkeiten zum Zwecke der häuslichen Verwendung verbracht werden. |
| 3. | Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Ziffer 1 wird unmittelbarer Zwang in Form der Wegnahme der unrechtmäßig mitgeführten Glasbehältnisse angedroht. |
| 4. | Die örtliche Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen oder sonstigen Änderungen der Gefahrenlage weitergehende Anordnungen zu treffen. |
| 5. | Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird wegen dem besonderen öffentlichen Interesse gem. $ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. |
| 6. | Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht und tritt zum 14.02.2026 außer Kraft. |
Vermeidung von Verletzungen durch Glasscherben
Erfahrungsgemäß werden bei Veranstaltungen wie Faschingsumzügen häufig Glasfalschen mitgeführt.
Es besteht die Gefahr, dass Glasflaschen zerbrechen und dabei scharfe Scherben entstehen, die erhebliche Verletzungen bei Teilnehmern und Zuschauer verursachen können. Besonders Kinder, die sich oft entlang der Zugstrecke aufhalten, sind durch Scherben gefährdet.
Pravention von Gewalt und Sachbeschädigung
Glasflaschen können gezielt oder unabsichtlich als Wurfgeschosse verwendet werden, was zu erheblichen Verletzungen oder Sachbeschädigungen führen kann. Ein Verbot minimiert diese potenzielle Gefahr.
Reduzierung des Müllaufkommens und Erleichterung der Reinigung
Zerbrochenes Glas führt zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Anlagen. Ein Glasverbot trägt dazu bei, das Müllaufkommen zu verringernd und die Aufräumarbeiten zu erleichtern. Insbesondere ist zu beachten, dass die öffentlichen Straßen nach dem Faschingsumzug wieder für den Verkehr freigegeben werden und das Glasverbot somit auch der Verkehrssicherheit dient.
Erfahrungen aus der Vergangenheit
Aus früheren Veranstaltungen in umliegenden Ortschaften liegen Berichte und Zwischenfälle mit zerbrochenem Glas vor, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Folge hatten. Diese Erfahrungen rechtfertigen präventive Maßnahmen.
Abwägung
Das angeordnete Verbot wird auf § 9 Abs. 1 POG gestützt. Demnach können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.
Die Einführung eines Glasverbots ist eine präventive Maßnahme, welche geeignet, erforderlich und angemessen ist um die Sicherheit der Teilnehmer und Zuschauer des Faschingsumzuges zu gewährleisten. Sie dient dem Schutz der Gesundheit, der Vermeidung von Sachschäden und der Sicherstellung eines geordneten Ablaufs der Veranstaltung.
Die Anordnung wurde auf das notwendige Maß beschränkt. Das Mitführverbot der genannten Gegenstände stellt eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Diese Einschränkung ist jedoch nur eine geringfügige Beeinträchtigung, da grundsätzlich die Möglichkeit besteht,
alternative Behältnisse mitzuführen und mitgebrachte Getränke zu konsumieren. Ein Alkoholkonsumverbot wird nicht ausgesprochen.
Geltungsbereich und Dauer
Das Verbot erstreckt sich am Freitag, den 13.02.2026 von 16:00 bis 22:00 Uhr in Hatzenbühl entlang der Umzugsstrecke über die o.g. öffentliche Straßen, Wege und Anlagen (Plan siehe Anlage).
Hinweise
Aus Gründen des öffentlichen Interesses ist die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geboten. Ein gegen diese Verfügung eingelegter Rechtsbehelf entfaltet somit keine aufschiebende Wirkung.
Die vorliegende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zwingt zum sofortigen Vollzug, da andernfalls mit der formalen Erhebung eines Widerspruches und die damit verbundene aufschiebende Wirkung die Gefahr nicht wirksam beseitigt werden kann, weswegen die vorliegende Allgemeinverfügung erlassen wurde.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 13.02.2026 in Kraft und am 14.02.2026 außer Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim einzulegen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder nach Maßgabe des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstraße 22, 76751 erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Kreisverwaltung Germersheim, Geschäftsstelle des Kreisausschusses, Luitpoldplatz 1, 76726 Germersheim, gewahrt.
Hinweis
Die Allgemeinverfügung wurde auch im Internet unter www.vg-jockgrim.de veröffentlicht.