Die Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung von Frau und Mann im gemeindlichen Bereich ist eine Aufgabe aller Gemeinden. Aus diesem Grund gibt es in der Verbandsgemeinde Jockgrim seit dem Jahr 2004 eine Kommunale Gleichstellungsbeauftragte. Die Person, die diese Aufgabe gemäß § 2 Absatz 6 der Gemeindeordnung wahrnimmt, ist Ansprechpartnerin, Anlauf- und Informationsstelle sowie Kooperationspartnerin.
Zur Konkretisierung der Aufgabeninhalte und der Befugnisse der Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten beschließt der Verbandsgemeinderat Jockgrim am 11.07.2022 diese Satzung.
Zur besseren Lesbarkeit und in Anlehnung an die VV Nr. 4.3 zu § 2 Abs. 6 GemO wird in der Satzung die weibliche Form der Stelle der Gleichstellung verwendet. Die Regelungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter männlich, weiblich und divers.
Ziel ist es, im Rahmen der Aufgaben der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinden die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, um dadurch bestehende Benachteiligungen abzubauen.
(1) Um Rat und Verwaltung bei der Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung der Geschlechter zu beraten und zu unterstützen, bestellt die Verbandsgemeinde Jockgrim eine ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte. Es handelt sich um ein kommunales Ehrenamt im Sinne des § 18 Absatz 1 der Gemeindeordnung.
(2) Die Wahl erfolgt durch den Verbandsgemeinderat für die Dauer der Wahlperiode des Verbandsgemeinderates, eine Wiederwahl ist möglich. Das Amt endet mit dem Zusammentreten eines neuen Verbandsgemeinderates. Eine Beendigung kann ebenfalls jederzeit bei Verlangen auf vorzeitige Beendigung durch die Gleichstellungsbeauftragte oder durch Entlassung durch den Verbandsgemeinderat erfolgen.
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte übt ihr Amt unabhängig sowie politisch und weltanschaulich neutral aus. Bei rechtmäßiger Aufgabenerfüllung ist sie weisungsungebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist Mittlerin zur Verbandsgemeinde Jockgrim und den Ortsgemeinden. Diese Funktion wird hierbei grundsätzlich gegenüber dem Bürgermeister bzw. den Ortsbürgermeistern ausgeübt.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist verpflichtet, ihre Aufgaben in Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und den Ortsbürgermeistern wahrzunehmen. Sie kann sich mit allen geschlechtsrelevanten Angelegenheiten der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinden befassen. Frauenrelevant sind Themen, die die Lebensbedingungen von Frauen in anderer Weise oder in stärkerem Maße berühren als die der Männer.
(3) Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich in Anlehnung aus der Verwaltungsvorschrift zu § 2 der Gemeindeordnung. Hierzu zählen insbesondere:
• Förderung des Bewusstseinswandels in der Gesellschaft zur Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter,
• Initiierung, Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen und beruflichen Situation und zur Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrags in sonstigen Bereichen, die die gemeindlichen Angelegenheiten betreffen,
• Zusammenarbeit mit örtlichen Frauengruppen, -initiativen und -verbänden und Frauenselbsthilfeorganisationen, insbesondere zur Verwirklichung des Verfassungsauftrags zur Gleichberechtigung von Mann und Frau, aber ebenso mit anderen gesellschaftlich relevanten Gruppen,
• Erfahrungsaustausch mit anderen kommunalen Gleichstellungsstellen, Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten sowie den für die Gleichstellung der Geschlechter zuständigen Stellen des Kreises und des Landes,
• Erstellung und Fortschreibung eines Gleichstellungs- bzw. Frauenberichts über die Situation der Frauen und den Stand der Gleichstellung in der Gemeinde,
• Unterrichtung der Öffentlichkeit in Abstimmung mit dem Bürgermeister durch Informationsveranstaltungen, Herausgabe von Informationsmaterial, Ausstellungen und Pressearbeit über Ziele und Ergebnisse ihrer Arbeit.
(1) Jede Einwohnerin der Verbandsgemeinde Jockgrim hat das Recht, mit der Gleichstellungsbeauftragten unmittelbar Kontakt aufzunehmen.
(2) Bei Bedarf führt die Gleichstellungsbeauftragte Sprechstunden durch. Die Verbandsgemeinde und die Ortsgemeinden stellen hierfür die Räumlichkeiten zur Verfügung.
(3) Die innerhalb und außerhalb der Sprechstunden geführten Gespräche werden vertraulich und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen geführt. Eine Mitteilung an Dritte kann nur mit Zustimmung der Betroffenen erfolgen.
(1) Bei anstehenden Planungen und Vorhaben, die zu ungleicher Behandlung geschlechtsspezifischer Lebensbedingungen in der Verbandsgemeinde Jockgrim berühren können, ist die Gleichstellungsbeauftragte rechtzeitig zu informieren und im gebotenen Umfang zu beteiligen. Entsprechend dem Auftrag in § 2 Absatz 6 der Gemeindeordnung ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern es um die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Frauen geht.
(2) Alle Fachbereiche der Verbandsgemeindeverwaltung haben die Gleichstellungsbeauftragte in ihrer Arbeit in vollem Umfang zu unterstützen.
Die Gleichstellungsbeauftragte legt dem Verbandsgemeinderat bzw. einem dafür bestimmten Ausschuss der Verbandsgemeinde in regelmäßigem Abstand einen Bericht über ihre Aktivitäten vor.
Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde legt fest, an welcher Stelle die Gleichstellungsbeauftragte innerhalb der Verwaltung organisatorisch betreut wird.
Die Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung gemäß der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Jockgrim. Weitere Kostenerstattungen für Sach- und Hilfsmittel und Weiterbildung erfolgen in Absprache mit der Verbandsgemeindeverwaltung.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).