Aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), wird gemäß Beschluss des Verbandsgemeinderates Jockgrim vom 11.07.2022 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Jockgrim erlassen:
§ 13 - Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beauftragten- der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Jockgrim wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird die Zahl „40“ durch „100" ersetzt.
- In Absatz 2 wird die Zahl „40" durch „100" ersetzt.
- Es wird ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„(3) Der/die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung von 100 Euro monatlich.“
- Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
§ 2 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).