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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 30/2022
Verbandsgemeinde Jockgrim
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Satzung

zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Jockgrim vom 25.07.2022

Aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), wird gemäß Beschluss des Verbandsgemeinderates Jockgrim vom 11.07.2022 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Jockgrim erlassen:

§ 1 - Regelungen

§ 13 - Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beauftragten- der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Jockgrim wird wie folgt geändert:

- In Absatz 1 wird die Zahl „40“ durch „100" ersetzt.

- In Absatz 2 wird die Zahl „40" durch „100" ersetzt.

- Es wird ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„(3) Der/die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung von 100 Euro monatlich.“

- Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

§ 2 - Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Jockgrim, den 25.07.2022
Verbandsgemeindeverwaltung
gez.: Karl Dieter Wünstel
Bürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).