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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 30/2023
Verbandsgemeinde Jockgrim
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über die Festlegung von Marktsonntagen in der Ortsgemeinde Rheinzabern

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03. April 2014, veröffentlicht am 17.04.2014 (GVBL. Rheinland-Pfalz Nr. 5, S. 40) wird für die Ortsgemeinde Rheinzabern folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Für die Ortsgemeinde Rheinzabern wird der Sonntag am 27.08.2023 als Marktsonntag festgelegt.

§ 2

(1)

An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 LMAMG sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.

(2)

An Marktsonntagen können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 LMAMG auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Rheinzabern durchgeführt werden.

(3)

Veranstaltungen im Rahmen von Marktsonntagen sind in der Zeit von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchzuführen. Die Zeiten des jeweiligen Hauptgottesdienstes sind zu berücksichtigen.

§ 3

Die Vorschriften des LMAMG Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung sind zu beachten. Zuwiderhandlungen können gemäß § 20 LMAMG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 4

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 27. August 2023, 18:00 Uhr, außer Kraft.

76751 Jockgrim, 24.07.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
gez.: Karl Dieter Wünstel
Karl Dieter Wünstel
Bürgermeister