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In der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen ist für jede Ortsgemeinde festgelegt, dass die Grundstückseigentümer die angrenzenden Gehwege und Straßen regelmäßig zu reinigen und von Unkraut und Überwuchs (auch aus den Grundstücken heraus) freizuhalten haben. Sollten die Eigentümer ihrer Verpflichtung nachkommen, kann die Behörde im Einzelfall - hier im Rahmen der Ersatzvornahme - eine Firma mit der Erledigung beauftragen. Der Grundstückseigentümer wird mit den Kosten belastet. Zudem kann bei Nichtbeachtung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.