Bauleitplanung der Ortsgemeinde Hatzenbühl
“Erweiterung Kindertagesstätte Wirbelwind“
Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB
| 1. | Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hatzenbühl hat in einer Sitzung am 19.07.2022 den Bebauungsplan “Erweiterung Kindertagesstätte Wirbelwind“ mit Begründung, den textlichen Festsetzungen, und der Gestaltungssatzung nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO in der vorliegenden Fassung gem. § 10 Abs. 1 BauGB und § 24 Abs. 1 GemO als Satzung beschlossen. Der o.a. Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. |
| 2. | Der Beschluss des Bebauungsplanes “Erweiterung Kindertagesstätte Wirbelwind“ als Satzung wird gem. § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der o.a. Bebauungsplan in Kraft. |
| 3. | Der Bebauungsplan “Erweiterung Kindertagesstätte Wirbelwind“ mit Begründung, den textlichen Festsetzungen, und der Gestaltungssatzung nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO wird bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstrasse 22, Abteilung Bauliche Infrastruktur, Zimmer 107, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Des Weiteren ist der o.a. Bebauungsplan sowie seine Begründung im Internet unter der Adresse www.bauleitplanung.vg-jockgrim.de und in das Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz: www.geoportal.rlp.de eingestellt. |
Bebauungsplan “Erweiterung Kindertagesstätte Wirbelwind“, der Ortsgemeinde Hatzenbühl gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I Seite 3634), zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) geändert sowie des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), i.d. Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hatzenbühl in seiner Sitzung am 19.07.2022 die nachfolgende Satzung für den Bebauungsplan “Erweiterung Kindertagesstätte Wirbelwind“, beschlossen.
§ 1
Verfahrensart und Planungsanlass
Der Bebauungsplan “Erweiterung Kindertagesstätte Wirbelwind“, wird im beschleunigten Verfahren gem. 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Anlass der Planung ist der bestehende Bedarf an Kindergartenplätzen, der innerhalb der Ortsgemeinde Hatzenbühl in den bestehenden Einrichtungen nicht mehr gedeckt werden kann. Um ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung von Betreuungsplätzen für Kinder gerecht zu werden, plant die Ortsgemeinde die Erweiterung der bestehenden Kindertagesstätte „Wirbelwind“ an der Straße Kirchwiese.
Die Kindertagesstätte „Wirbelwind“ befindet sich in zentraler Lage an der Straße Kirchwiese westlich des Dorfgemeinschaftshauses.
Die Erweiterung der Kindertagesstätte soll ca. 100 m östlich der bestehenden Einrichtung auf einem ehemals als Schreinerei genutzten Grundstück errichtet werden.
Planungsrechtlich befindet sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. Um die planungsrechtliche Absicherung zu gewährleisten wird die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel der Umnutzung einer teilweise unbebauten sowie teilweise nicht mehr gewerblich genutzten Fläche innerhalb der bebauten Ortslage.
§ 2
Bestandteil des Bebauungsplanes
Bestandteil dieser Satzung ist der Bebauungsplan mit Begründung und den textlichen Festsetzungen, sowie der Gestaltungssatzung nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO.
§ 3
Geltungsbereich und Inkrafttreten
Der Geltungsbereich umfasst das Fl.St.Nr.: 1407/1 vollständig und das Fl.St.Nr.: 1386/1 teilweise, mit einer Fläche von ca. 2.350 m².
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
| - | im Norden durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 1409/3 und 845/1 (Straßenverkehrsflächen Kirchwiese), |
| - | im Osten durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 1411/3, 1408/2, 1387, 1033, |
| - | im Süden durch die nördlichen Teilfläche der Flurstücke 1386/1, 1385/5, sowie 1403/3, |
| - | im Westen durch die östliche Grenze des Flurstückes 1403/2. |
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der v.g. Bebauungsplanänderung ergeben sich aus dem beigefügten Planauszug, der Bestandteil des Beschlusses ist.
Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch diesen Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| a) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| b) | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Buchstabe b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Frist geltend machen.