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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 32/2024
Verbandsgemeinde Jockgrim
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Hinweis des Ordnungsamts zur Straßenreinigung

Gehwege und Verkehrsraum von überwachsenden Pflanzen freihalten

In der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen ist für jede Ortsgemeinde festgelegt, dass die Grundstückseigentümer die angrenzenden Gehwege und Straßen regelmäßig zu reinigen und von Unkraut und Überwuchs freizuhalten haben.

Als Überwuchs werden Äste, Zweige und Triebe von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen bezeichnet, die über eine Grundstückgrenze in den Bereich der Straße oder des Gehweges hinausragen. Hierdurch können insbesondere Kinder, ältere oder behinderte Menschen sowie Autofahrerinnen und Autofahrer stark beeinträchtigt werden. Wenn Bepflanzungen privater Grundstücke in die Sichtdreiecke an Kreuzungen oder in das Lichtraumprofil der angrenzenden Rad- und Gehwege oder Fahrbahnen hineinwachsen, wird dadurch der öffentliche Verkehr behindert oder gar gefährdet.

Auch abgestorbene Äste und Bäume sollten umgehend entfernt werden, da herunterfallendes Astwerk eine Gefahr für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer darstellt.

Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Mieterinnen und Mieter von Grundstücken müssen Hecken, Sträucher und Bäume an der Grenze zu öffentlichen Gehwegen und Verkehrsflächen so pflegen, dass Behinderungen ausgeschlossen sind.

Gerade im feuchtwarmen Sommer sollte eine Kontrolle des eigenen Gartens, der an öffentliche Wege und Straßen angrenzt, von jedem Eigentümer bzw. jeder Eigentümerin regelmäßig erfolgen und bei Bedarf ein Heckenschnitt vorgenommen werden.

Sollte der Verpflichtung nicht nachgekommen werden, kann die Verbandsgemeindeverwaltung im Einzelfall – hier im Rahmen der Ersatzvornahme – eine Firma mit der Erledigung beauftragen. Der Grundstückseigentümer wird mit den Kosten, die je nach Aufwand mehrere Hundert Euro betragen können, belastet. Zudem kann bei Nichtbeachtung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.