Titel Logo
Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 33/2023
Verbandsgemeinde Jockgrim
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Erlaubnisverfahren nach §§ 8, 15 Wasserhaushaltsgesetz

Bekanntmachung

1.

Die Verbandsgemeinde Jockgrim hat die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Bereich der Erweiterung des Gewerbegebietes „Gereutäcker“ in das Grundwasser in der Ortsgemeinde Hatzenbühl beantragt.

2.

Es wird darauf hingewiesen, dass

2.1

die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen (Plan) bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim

Zimmer 110

Untere Buchstraße 22

76751 Jockgrim

in der Zeit vom 22.08.2023 bis einschließlich 22.09.2023 zur Einsicht ausliegen;

2.2

die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen (Plan) in dem unter 2.1 genannten Zeitraum auch auf der Internetseite der SGD Süd unter:

https://sgdsued.rlp.de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen

unter der entsprechenden Rubrik abrufbar sind;

2.3

Einwendungen gegen das Vorhaben bei der

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz

Friedrich-Ebert-Straße 14

67433 Neustadt

und bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim

Untere Buchstraße 22

76751 Jockgrim

bis einschließlich 06.10.2023 schriftlich erhoben werden können;

[Hinweis: Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift wird in diesem Verfahren ausgeschlossen. Stattdessen können bei der SGD Süd (referat34@sgdsued.rlp.de) und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim (info@vg-jockgrim.de) elektronischen Erklärungen (z.B. durch einfache E-Mail) abgegeben werden.]

2.4

mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen, die nicht auf besonderem privatrechtlichen Titel beruhen, grundsätzlich ausgeschlossen werden;

2.5

anstelle eines Erörterungstermins mit allen Beteiligten stattdessen eine Online-Konsultation durchgeführt werden kann;

2.6

bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem festgelegten Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können;

2.7

bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

- die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann;

2.8

nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.