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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 33/2026
Ortsgemeinde Hatzenbühl
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Öffentliche Bekanntmachung

über den Beschluss und das Inkrafttreten des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet Gereutäcker, 1. Änderung“ der Ortsgemeinde Hatzenbühl

Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hatzenbühl hat in seiner Sitzung am 05.05.2026 den Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Gereutäcker, 1. Änderung“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB mit Plan, Begründung und Textlichen Festsetzungen entsprechend den Vorschriften des § 10 BauGB und § 24 Gemeindeordnung (GemO) als Satzung beschlossen.

Geltungsbereich:

Der Änderungsbereich ist Teil des rechtskräftigen Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet Gereutäcker“ und umfasst eine Fläche von ca. 0,22 ha. Er wird im Süden und Norden von bebauten und bisher unbebauten Gewerbeflächen, im Westen und Osten von Verkehrsflächen umfasst und betrifft zu Teilen die Flurstück-Nummern 1589/4, 1590/6, 1591/4, 1592/4, 1593/4, 1593/4, 1595/5, 1597/6, 1598/6, 1599/4, 1600/4, 1601/4, 1602/4, 1603/4, 1604/4, 1605/5, 1607/4.

 

Die vorstehende Planskizze hat keine Rechtsverbindlichkeit, kennzeichnet aber durch die schwarz gestrichelte Linie die ungefähre Lage des Plangebietes und dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.

Der Satzungsbeschluss wir hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

 

Der Bebauungsplan sowie seine Bestandteile können zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstr. 22, Fachbereich 3 - Bauen, Planung und Umwelt, Zimmer 108, 76751 Jockgrim, während der Dienststunden eingesehen werden. Zusätzlich kann er digital auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Jockgrim unter https://bauleitplanung.vg-jockgrim.de (s. QR-Code) sowie im Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz unter https://www.geoportal.rlp.de/ abgerufen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.

Hinweise

Auf die Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches wird gemäß § 214 BauGB hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Entsprechend den Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

a)

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

b)

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Buchstabe b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

76770 Hatzenbühl, den 07.08.2026
gez.: Steffen Scherer, Ortsbürgermeister