Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hatzenbühl hat am 18.08.2026 aufgrund der § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.03.1994, der § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Anlage zu § 1 der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hatzenbühl vom 17.10.2023 wird neu gefasst (siehe Anlage).
§ 2 wird in Benutzungs- und Bestattungsgebühren umbenannt und wie folgt ergänzt:
| 2. | Mit den Bestattungsgebühren sind folgende Leistungen abgegolten: |
| a) das Ausheben und Schließen des Grabes, | |
| b) der Transport des Blumenschmucks und der Kränze von der Trauerhalle zum Grab. | |
| 3. | Das Ausheben und Schließen der Gräber wird von gewerblichen Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben. Auf die anfallenden Grabfertigungskosten werden 50,00 € Verwaltungskosten berechnet. |
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Die übrigen Bestimmungen der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hatzenbühl vom 07.11.2018, mit Änderungssatzung in der Fassung vom 17.10.2023, bleiben unberührt.
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:
(Neufassung gemäß Änderungssatzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hatzenbühl vom 19.08.2026)
| I. | Grabplatzgebühren |
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| 1. | Reihengrabstätte für Särge (Einzelgrab) |
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| 1.1 | zur Bestattung von Verstorbenen bis zu 5 Jahren | 200,00 € |
| 1.2 | zur Bestattung von für Verstorbenen über 5 Jahre | 400,00 € |
| 2. | Wahlgrabstätte für Särge (Mehrstelliges Grab) |
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| 2.1 | zur Bestattung von 2 Personen (Tief-/ Doppelgrab) | 700,00 € |
| Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr | 35,00 € |
| 2.2 | zur Bestattung von 3-4 Personen (Familiengrab) | 900,00 € |
| Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr | 45,00 € |
| 2.3 | Zur Bestattung von 2 Personen (Wiesensarggrab inkl. Pflege) | 1.500,00 € |
| Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr | 75,00 € |
| 3. | Urnengrabstätte |
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| 3.1 | zur Bestattung von einer Urne (Urnenreihengrab) | 300,00 € |
| 3.2 | zur Bestattung für 2 Urnen (Urnenwahlgrab) | 500,00 € |
| Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr | 25,00 € |
| 3.3 | zur Bestattung bis zu 4 Urnen (Urnenfamiliengrab) | 700,00 € |
| Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr | 35,00 € |
| 3.4 | Wiesenurnengrab am Baum inkl. Pflege | 800,00 € |
| Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr | 40,00 € |
| 3.5 | Urnengrabkammer bis zu 2 Urnen | 1.200,00 € |
| Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr | 60,00 € |
| 3.6 | Anonymes Urnengrab | 200,00 € |
| II. | Bestattungsgebühren |
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| 1. | Für Reihen- und Wahlgräber | siehe § 2 |
| 2. | Für Urnengräber | siehe § 2 |
| III. | Trauerhallenbenutzungsgebühren |
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| 1.1 | für die Benutzung der Trauerhalle | 200,00 € |
| 1.3 | für die Benutzung der Leichenzelle pro Tag | 150,00 € |
| IV. | Verwaltungsgebühren |
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| 1. | Umbettung |
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| 1.1 | Bearbeitung des Antrags zur Zustimmung der Ausgrabung und Umbettung von Leichen, Gebeinen und Aschen | 200,00 € |
| 1.2 | Die Umbettung erfolgt durch ein gewerbliches Unternehmen und |
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| wird nach erforderlichem Aufwand berechnet. |
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| Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben. |
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V. Gebühren für Sonderleistungen
1. Grabräumung
Die Gebühr für die Abräumung und Entsorgung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen werden von gewerblichen Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.