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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 34/2026
Ortsgemeinde Hatzenbühl
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hatzenbühl vom 19.08.2026

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hatzenbühl hat am 18.08.2026 aufgrund der § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.03.1994, der § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Anlage zu § 1 der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hatzenbühl vom 17.10.2023 wird neu gefasst (siehe Anlage).

Artikel 2

§ 2 wird in Benutzungs- und Bestattungsgebühren umbenannt und wie folgt ergänzt:

2.

Mit den Bestattungsgebühren sind folgende Leistungen abgegolten:

a) das Ausheben und Schließen des Grabes,

b) der Transport des Blumenschmucks und der Kränze von der Trauerhalle zum Grab.

3.

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird von gewerblichen Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben. Auf die anfallenden Grabfertigungskosten werden 50,00 € Verwaltungskosten berechnet.

Artikel 3

§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

Artikel 4

Die übrigen Bestimmungen der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hatzenbühl vom 07.11.2018, mit Änderungssatzung in der Fassung vom 17.10.2023, bleiben unberührt.

Artikel 5

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hatzenbühl, 19.08.2026
gez.:
Steffen Scherer
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:

(Neufassung gemäß Änderungssatzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hatzenbühl vom 19.08.2026)

I.

Grabplatzgebühren

1.

Reihengrabstätte für Särge (Einzelgrab)

1.1

zur Bestattung von Verstorbenen bis zu 5 Jahren

200,00 €

1.2

zur Bestattung von für Verstorbenen über 5 Jahre

400,00 €

2.

Wahlgrabstätte für Särge (Mehrstelliges Grab)

2.1

zur Bestattung von 2 Personen (Tief-/ Doppelgrab)

700,00 €

Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

35,00 €

2.2

zur Bestattung von 3-4 Personen (Familiengrab)

900,00 €

Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

45,00 €

2.3

Zur Bestattung von 2 Personen (Wiesensarggrab inkl. Pflege)

1.500,00 €

Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

75,00 €

3.

Urnengrabstätte

3.1

zur Bestattung von einer Urne (Urnenreihengrab)

300,00 €

3.2

zur Bestattung für 2 Urnen (Urnenwahlgrab)

500,00 €

Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

25,00 €

3.3

zur Bestattung bis zu 4 Urnen (Urnenfamiliengrab)

700,00 €

Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

35,00 €

3.4

Wiesenurnengrab am Baum inkl. Pflege

800,00 €

Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

40,00 €

3.5

Urnengrabkammer bis zu 2 Urnen

1.200,00 €

Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

60,00 €

3.6

Anonymes Urnengrab

200,00 €

II.

Bestattungsgebühren

1.

Für Reihen- und Wahlgräber

siehe § 2

2.

Für Urnengräber

siehe § 2

III.

Trauerhallenbenutzungsgebühren

1.1

für die Benutzung der Trauerhalle

200,00 €

1.3

für die Benutzung der Leichenzelle pro Tag

150,00 €

IV.

Verwaltungsgebühren

1.

Umbettung

1.1

Bearbeitung des Antrags zur Zustimmung der Ausgrabung und Umbettung von Leichen, Gebeinen und Aschen

200,00 €

1.2

Die Umbettung erfolgt durch ein gewerbliches Unternehmen und

wird nach erforderlichem Aufwand berechnet.

Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.

V. Gebühren für Sonderleistungen

1. Grabräumung

Die Gebühr für die Abräumung und Entsorgung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen werden von gewerblichen Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.