Wahl des Beirates für Migration und Integration der Verbandsgemeinde Jockgrim -
Bekanntmachung des Wahlleiters zur Eintragung der von der Meldepflicht befreiten wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner und bestimmter wahlberechtigter deutscher Einwohnerinnen und Einwohner in das Wählerverzeichnis.
Am Sonntag, dem 10. November 2014, findet die Wahl des Beirates für Migration und Integration der Verbandsgemeinde Jockgrim statt.
| 1. | Wahlberechtigte ausländische Einwohnerinnen und Einwohner, die von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind und daher auch nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können, können ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim beantragen. |
| 2. | Aus dem Melderegister ist nicht ersichtlich, wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde. Daher können wahlberechtigte deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben |
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| a) als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, |
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| b) nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist, nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden; sie können ebenfalls ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim beantragen. |
Die nicht meldepflichtigen ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner und die deutschen Wahlberechtigten mit Migrationshintergrund können ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis
bis zum Freitag, dem 08. November 2024, 18:00 Uhr
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim beantragen.
Antragsvordrucke können sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim erhalten. Bei dem genannten Termin handelt es sich um keine Ausschlussfrist.
Ich weise darauf hin, dass die Wahl nicht stattfindet, wenn keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden oder die Zahl der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber insgesamt nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates übersteigt. Ob die Wahl stattfinden kann oder nicht, wird spätestens bis 29. Oktober 2024 bekanntgegeben.