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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 41/2024
Verbandsgemeinde Jockgrim
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Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Jockgrim vom 30.09.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), des § 7 und § 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen ausschließlich auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Jockgrim unter der Adresse https://www.vgjockgrim.de, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGovGRP. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim; dies gilt insbesondere für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sowie für öffentliche Bekanntmachungen in Fällen des § 1 Abs. 3 EGovGRP.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Untere Buchstraße 22, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachungen in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf, durch Aushang oder in anderer, eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistenden Form. Die nach der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen; dies gilt nicht, wenn der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1 sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2 - Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a)

Rechnungsprüfungsausschuss

b)

Haupt- und Finanzausschuss

c)

Bau- und Planungsausschuss

d)

Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Energie,

e)

Ausschuss für Generationen, Soziales und Sport

f)

Werkausschuss (Ausschuss für den Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke - Betriebszweig Abwasserbeseitigung)

g)

Schulträgerausschuss.

(2) Die Ausschüsse a) bis f) bestehen aus 14 Mitgliedern und 14 Stellvertretern. Der Schulträgerausschuss (g) besteht aus insgesamt 22 Mitgliedern und 22 Stellvertretern.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses und des Haupt- und Finanzausschusses werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt.

(4) Die Mitglieder und Stellvertreter des

Bau- und Planungsausschusses,

Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz und Energie,

Ausschusses für Generationen, Soziales und Sport sowie des

Werkausschusses

können aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und aus sonstigen wählbaren Bürgern gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder (und der jeweiligen Stellvertreter) muss Mitglied des Verbandsgemeinderates sein.

(5) Die 22 Mitglieder und 22 stellvertretenden Mitglieder des Schulträgerausschusses setzen sich zusammen aus 14 Mitgliedern bzw. 14 Stellvertretern aus der Mitte des Verbandsgemeinderates sowie folgender 8 Mitglieder bzw. 8 Stellvertreter:

1.

Die jeweiligen Schulleitungen der

1.1 Grundschule St. Wendelinus Hatzenbühl,

1.2 Lina-Sommer-Grundschule Jockgrim,

1.3 Grundschule Neupotz,

1.4 Grundschule „An der Römerstraße" Rheinzabern.

2.

Die jeweiligen Schulelternsprecher der

2.1 Grundschule St. Wendelinus Hatzenbühl,

2.2 Lina-Sommer-Grundschule Jockgrim,

2.3 Grundschule Neupotz,

2.4 Grundschule „An der Römerstraße" Rheinzabern.

Die Stellvertreter der jeweiligen Schulleitungen und Schulelternsprecher sind Stellvertreter im Schulträgerausschuss.

Die Leitungen der Integrierten Gesamtschule Rheinzabern und des künftigen Gymnasiums Rheinzabern können durch Beschluss des Ausschusses als Mitglied des Schulträgerausschusses ohne Stimmrecht kooptiert werden.

§ 3 - Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vor zu beraten.

(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Verbandsgemeinderat einen federführenden Ausschuss. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.

(3) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

(4) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen, soweit sie nicht

a)

kraft Gesetzes dem Verbandsgemeinderat oder dem Bürgermeister vorbehalten sind bzw.

b)

auf Grund dieser Hauptsatzung einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister vorbehalten sind:

1. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 75.000 Euro,

2. Abschluss von Verträgen und Einleitung von Vergabeverfahren im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 75.000 Euro netto - bei vom Verbandsgemeinderat durch Grundsatzbeschluss beschlossenen Projekten bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 150.000 Euro netto,

3. Gewährung von freiwilligen Leistungen und Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro im Einzelfall,

4. Erlass von gemeindlichen Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000 Euro im Einzelfall,

5. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro im Einzelfall,

6. Aufgabe der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes,

7. Entscheidung über die Annahme und Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkungen,

(5) Dem Bau- und Planungsausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen, soweit sie nicht

a)

kraft Gesetzes dem Verbandsgemeinderat oder dem Bürgermeister vorbehalten sind bzw.

b)

auf Grund dieser Hauptsatzung einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister vorbehalten sind:

1. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall für Maßnahmen in den Bereichen Bauen, Bauleitplanung, Raumordnung und Landesplanung,

2. Abschluss von Verträgen und Einleitung von Vergabeverfahren in den Bereichen Bauen, Bauleitplanung, Raumordnung, Landesplanung, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 75.000 Euro netto - bei vom Verbandsgemeinderat durch Grundsatzbeschluss beschlossenen Projekten bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 150.000 Euro netto,

(6) Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen, soweit sie nicht

a)

kraft Gesetzes dem Verbandsgemeinderat, dem Bürgermeister oder dem Werkleiter vorbehalten sind bzw.

b)

auf Grund dieser Hauptsatzung einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister vorbehalten sind:

1. Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere im Einzelfall im 10.000 Euro übersteigen bis zu einem Betrag von 50.000 Euro,

2. Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen, soweit es sich nicht um Tarife handelt,

3. Abschluss von Verträgen und Einleitung von Vergabeverfahren, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 10.000 Euro netto übersteigt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 75.000 Euro netto - bei vom Verbandsgemeinderat durch Grundsatzbeschluss beschlossenen Projekten bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 150.000 Euro netto, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt,

4. Erlass und die Niederschlagung von Forderungen von über 1.000 Euro bis zu einem Betrag von 10.000 Euro im Einzelfall,

5. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro im Einzelfall.

§ 4 - Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Einzelfall bis zu einem Betrag von 10.000 Euro,

2.

Abschluss von Verträgen und Durchführung von Vergabeverfahren im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem voraussichtlichen Betrag von 50.000 Euro netto im Einzelfall,

3.

Vergabe von Aufträgen ohne Wertgrenzenbeschränkung nach vorheriger Vergabeeinleitung durch den Verbandsgemeinderat bzw. dessen Ausschüsse,

4.

Aufnahme von Krediten im Rahmen der vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Investitionen,

5.

Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen,

6.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 1.000 Euro,

7.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

§ 5 - Beigeordnete

Die Verbandsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.

§ 6 - Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird gewährt in Form eines Auslagenersatzes in Höhe von 10,00 Euro pro Sitzung und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 Euro pro Sitzung.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes, dessen Höhe vom Verbandsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

1.

in Höhe von 50,00 Euro je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2.

in Höhe von 50,00 Euro je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen beide Voraussetzungen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt.

(5) Verbandsgemeinderatsmitglieder, welche der elektronischen Übermittlung der Einladung zugestimmt haben, erhalten zusätzlich

a)

je Wahlperiode eine einmalige Aufwandsentschädigung in Höhe von 300 Euro. Bei einem Widerruf der Zustimmung in der laufenden Wahlperiode oder bei Verlust oder Niederlegung des Mandates ist dieser Betrag mit einem Anteil von 60 Euro pro Kalenderjahr bezogen auf die Restdauer der Wahlperiode an die Verbandsgemeinde Jockgrim zurückzuerstatten.

b)

eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 Euro je Kalendermonat.

(6) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen, im Vertretungsfall deren Stellvertreter, erhalten eine besondere Aufwandsentschädigung (§ 5 KomAEVO) in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Aufwandsentschädigung

a)

je Sitzung des Verbandsgemeinderates

b)

für die Teilnahme an Dienstbesprechungen mit dem Bürgermeister.

§ 7 - Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen und Beiräten

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20 Euro pro Sitzung.

(2) Sonstige wählbare Bürgerinnen und Bürger erhalten als Ausschussmitglied eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,00 Euro je Sitzung, sofern sie der elektronischen Übermittlung der Einladungen zugestimmt haben.

(3) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte, zu deren Kostentragung die Verbandsgemeinde verpflichtet ist, erhalten für jeweils höchstens 6 Sitzungen im Kalenderjahr eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(4) Der Vorsitzende des Beirats für Migration und Integration erhält eine besondere Aufwandsentschädigung (§ 7 KomAEVO) nach Absatz 1 je Sitzung des Beirats für Migration und Integration, höchstens jedoch für 6 Sitzungen im Kalenderjahr.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 4 entsprechend.

§ 8 - Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Verbandsgemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Absatz 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrtkostenerstattung; § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Bürgermeister bei Veranstaltungen vertreten (§ 50 Absatz 2 Satz 7 GemO) oder bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 50 Absatz 3 Satz 2 GemO) den Bürgermeister während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag vertreten, erhalten als Aufwandsentschädigung das in § 6 Absatz 2 dieser Hauptsatzung festgesetzte Sitzungsgeld in Höhe von 19 Euro. Gleiches gilt für die Teilnahme an Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Absatz 7 GemO).

(4) Den ehrenamtlichen Beigeordneten werden die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort erstattet.

§ 9 - Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 15.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

1.

der Wehrleiter sowie dessen ständige Vertreter,

2.

die Wehrführer sowie deren ständige Vertreter,

3.

die Gerätewarte,

4.

die Jugendfeuerwehrwarte,

5.

die Feuerwehrwarte für die Bambini-Feuerwehr

6.

die für die Alarm- und Einsatzplanung zuständige Feuerwehrangehörige,

7.

der für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel (FEZ) zuständige Feuerwehrangehörige,

8.

der für die Bedienung, Wartung und Pflege der Einsatzmonitore in den Feuerwehrgerätehäusern zuständige Feuerwehrangehörige,

9.

der für die Wartung und Pflege der Funkgeräte der Einsatzkräfte zuständige Feuerwehrangehörige.

(3) Der ehrenamtliche Wehrleiter der Verbandsgemeinde Jockgrim erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 80 % des Höchstsatzes in § 10 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung zuzüglich des Zuschlages nach § 10 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit.

(4) Der ständige Vertreter des Wehrleiters, der eigene Aufgaben regelmäßig wahrnimmt, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe 30% des Höchstsatzes in § 10 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(5) Die ehrenamtlichen Wehrführer erhalten folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

a)

Ortsfeuerwehr Hatzenbühl: 70 % des Höchstsatzes

in § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

b)

Ortsfeuerwehr Jockgrim: 90 % des Höchstsatzes

in § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

c)

Ortsfeuerwehr Neupotz: 70 % des Höchstsatzes

in § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

d)

Ortsfeuerwehr Rheinzabern: 80 % des Höchstsatzes

in § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(6) Die ständigen Vertreter der Wehrführer, die Aufgaben regelmäßig wahrnehmen, erhalten 50 % der Aufwandsentschädigung der jeweiligen Wehrführer.

(7) Für die Wartung der Geräte werden je Feuerwehreinheit in der Verbandsgemeinde Jockgrim jeweils für einen Gerätewart und einen Atemschutzgerätewart folgende monatliche Aufwandsentschädigungen bezahlt:

Gerätewarte:

a) Feuerwehreinheit

Hatzenbühl:

58 % des Höchstbetrages

gemäß § 11 Abs. 5 der

Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

b) Feuerwehreinheit

Jockgrim:

100 % des Höchstbetrages

gemäß § 11 Abs. 5 der

Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

c) Feuerwehreinheit

Neupotz:

58 % des Höchstbetrages

gemäß § 11 Abs. 5 der

Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

d) Feuerwehreinheit

Rheinzabern:

78 % des Höchstbetrages

gemäß § 11 Abs. 5

der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

Atemschutzgerätewarte:

Die Aufwandsentschädigung für die Atemschutzgerätewarte beträgt je Feuerwehreinheit 40 % des Höchstbetrages gemäß § 11 Abs. 5 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

Zusätzlich zu diesen Gerätewarten wird für den Verbandsgemeindebereich ein Koordinator für die Atemschutzgerätewarte ernannt. Dieser erhält als Aufwandsentschädigung 50 % des Höchstbetrages nach § 11 Abs.5 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(8) Der Jugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100 % des Höchstbetrages gemäß § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(9) Der Feuerwehrwart für die Bambini-Feuerwehr erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100% des Höchstbetrages gemäß § 11 Abs.4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(10) Der Feuerwehrangehörige, der für die Alarm- und Einsatzplanung verantwortlich ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des Höchstbetrages gemäß § 11 Abs. 5 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(11) Der Feuerwehrangehörige, der für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel (FEZ) zuständig ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des Höchstbetrages gemäß § 11 Abs. 5 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(12) Der Feuerwehrangehörige, der für die Bedienung, Wartung und Pflege der Einsatzmonitore in den Feuerwehrgerätehäusern zuständig ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 21 % des Höchstbetrages gemäß § 11 Abs. 5 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(13) Der Feuerwehrangehörige, der für die Wartung und Pflege der Funkgeräte der Einsatzkräfte zuständig ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 21 % des Höchstbetrages gemäß § 11 Abs. 5 der Feuerwehr- Entschädigungsverordnung.

(14) Der Feuerwehrangehörige, der für die zentrale Kleiderkammer zuständig ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 21 % des Höchstbetrages gem. § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(15) Werden die in den Absätzen 2 bis 13 genannten Funktionen von einem Feuerwehrangehörigen in Personalunion wahrgenommen, dann erhält dieser die jeweils für die einzelne Funktion gewährte Aufwandsentschädigung.

§ 10 - Sicherheits- und Deichwachen

Sicherheitswachen und Deichwachen sind mit 15 Euro je volle Einsatzstunde und Person zu entschädigen. Die Aufwandsentschädigung entfällt bei Zahlung von Verdienstausfall.

§ 11 - Ersatz von Verdienstausfall für selbständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige

(1) Beruflich selbständige Angehörige der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Jockgrim haben nach § 13 Abs. 6 LBKG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Verbandsgemeinde entsteht - bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit - in Form eines pauschalierten Stundenbetrags.

(2) Die Entschädigung wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet. Arbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit.

(3) Der Verdienstausfall für Selbständige ist in der Regel auf die Zeit montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie samstags von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr begrenzt, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist.

(4) Als Entschädigung wird ein Regelstundensatz von 60 Euro gewährt.

(5) Der Verdienstausfall, auf den die selbständigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Jockgrim Anspruch haben, wird nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach dem Einsatz oder dem anderen anspruchsbegründenden Tatbestand gestellt wird.

§ 12 - Aufwandsentschädigung für Ehrenämter

Bachpaten, Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, Brauchtumspfleger, Kulturbeauftragte, Sportanlagenwarte, Umweltbeauftragte, sonstige von der Verbandsgemeinde gegebenenfalls eingesetzte Beauftragte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 12 Euro je volle Stunde.

§ 13 - Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beauftragten

Der/die ehrenamtliche Beauftragte für Inklusion erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung von 100 Euro monatlich.

(1) Der/die ehrenamtliche Seniorenbeauftragte erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung von 100 Euro monatlich.

(2) Der/die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung von 100 Euro monatlich.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Absatz 3 und 4 entsprechend.

§ 14 - In-Kraft-Treten

Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(1) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 02.09.2019 in der Fassung der Änderungen vom 11.07.2022 und 27.03.2023 sowie alle Satzungen und sonstigen Beschlüsse, die gleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten, außer Kraft.

Jockgrim, den 30.09.2024
gez.:
Karl Dieter Wünstel
Bürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).