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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 45/2023
Ortsgemeinde Hatzenbühl
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hatzenbühl vom 17.10.2023

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hatzenbühl hat am 17.10.2023 aufgrund der § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.03.1994, der §§ 2 abs.1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Anlage zu § 1 der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hatzenbühl vom 07.11.2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.02.2020, wird neu gefasst (siehe Anlage).

Artikel 2

Die übrigen Bestimmungen der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hatzenbühl vom 07.11.2018 bleiben unberührt.

Artikel 3

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Jockgrim, den 17.10.2023
gez.:
Karlheinz Henigin
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahren- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:

I. Grabplatzgebühren:

1. für ein Reihengrab

1.1 für Verstorbene bis zu 5 Jahren

200,00 €

1.2 für Verstorbene über 5 Jahre

260,00 €

2. für ein Wahlgrab

2.1 zur Bestattung von 2 Personen (Doppelgrab)

500,00 €

2.2 zur Bestattung von 2 Personen (Tiefgrab)

500,00 €

2.2 zur Bestattung von 3 – 4 Personen (Familiengrab)

750,00 €

2.3 für ein Rasenerdgrab für 2 Personen (Tiefgrab)

1.400,00 €

3. für ein Urnengrab

3.1 bis zu 2 Urnen

330,00 €

3.2 bis zu 4 Urnen (Familienurnengrab)

520,00 €

3.3 anonymes Urnengrab

200,00 €

3.4 Wiesen-/Baumgrab

200,00 €

3.5 Urnengrabkammer bis 2 Urnen

1.200,00 €

II. Bestattungsgebühren

1. Für ein Reihengrab

1.1 für Verstorbene bis zu 5 Jahre

300,00 €

1.2 für Verstorbene über 5 Jahre

700,00 €

2. Für ein Wahlgrab

2.1 ohne Rücksicht auf das Alter der verstorbenen Person

700,00 €

2.2 mit Tieferlegung

750,00 €

2.3 für Zubestattung in ein Wahlgrab für 2 oder mehrere Personen

700,00 €

2.4 für Zubestattung mit Tieferlegung

750,00 €

3. Für Urnengräber

3.1 Erstbelegung und Zubettung

260,00 €

3.2 anonyme Urnenbestattungen

120,00 €

3.3 Beisetzung und Transport der Urne zur Grabstätte

100,00 €

3.4 Öffnen und Schließen der Urnengrabkammer

70,00 €

III. Trauerhallenbenutzungsgebühren:

1.1 für die Benutzung der Trauerhalle je Beisetzung, einschl. Leichenzelle

200,00 €

1.2 für die Benutzung der Trauerhalle je Beisetzung ohne Leichenzelle

180,00 €

1.3 für das vorübergehende Einstellen einer Leiche in die Leichenzelle je angef. Tag

150,00 €

IV. Verwaltungsgebühren

Bearbeitung des Antrags zur Zustimmung der Ausgrabung von Leichen,

Gebeinen und Aschen

125,00 €

V. Gebühren für Sonderleistungen

Die Gebühren für die Abräumung und Entsorgung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen werden nach dem erforderlichen Aufwand berechnet. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung.