Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hatzenbühl hat am 17.10.2023 aufgrund der § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.03.1994, der §§ 2 abs.1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Anlage zu § 1 der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hatzenbühl vom 07.11.2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.02.2020, wird neu gefasst (siehe Anlage).
Die übrigen Bestimmungen der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hatzenbühl vom 07.11.2018 bleiben unberührt.
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahren- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:
| I. Grabplatzgebühren: |
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| 1. für ein Reihengrab |
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| 1.1 für Verstorbene bis zu 5 Jahren | 200,00 € |
| 1.2 für Verstorbene über 5 Jahre | 260,00 € |
| 2. für ein Wahlgrab |
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| 2.1 zur Bestattung von 2 Personen (Doppelgrab) | 500,00 € |
| 2.2 zur Bestattung von 2 Personen (Tiefgrab) | 500,00 € |
| 2.2 zur Bestattung von 3 – 4 Personen (Familiengrab) | 750,00 € |
| 2.3 für ein Rasenerdgrab für 2 Personen (Tiefgrab) | 1.400,00 € |
| 3. für ein Urnengrab |
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| 3.1 bis zu 2 Urnen | 330,00 € |
| 3.2 bis zu 4 Urnen (Familienurnengrab) | 520,00 € |
| 3.3 anonymes Urnengrab | 200,00 € |
| 3.4 Wiesen-/Baumgrab | 200,00 € |
| 3.5 Urnengrabkammer bis 2 Urnen | 1.200,00 € |
| II. Bestattungsgebühren |
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| 1. Für ein Reihengrab |
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| 1.1 für Verstorbene bis zu 5 Jahre | 300,00 € |
| 1.2 für Verstorbene über 5 Jahre | 700,00 € |
| 2. Für ein Wahlgrab |
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| 2.1 ohne Rücksicht auf das Alter der verstorbenen Person | 700,00 € |
| 2.2 mit Tieferlegung | 750,00 € |
| 2.3 für Zubestattung in ein Wahlgrab für 2 oder mehrere Personen | 700,00 € |
| 2.4 für Zubestattung mit Tieferlegung | 750,00 € |
| 3. Für Urnengräber |
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| 3.1 Erstbelegung und Zubettung | 260,00 € |
| 3.2 anonyme Urnenbestattungen | 120,00 € |
| 3.3 Beisetzung und Transport der Urne zur Grabstätte | 100,00 € |
| 3.4 Öffnen und Schließen der Urnengrabkammer | 70,00 € |
| III. Trauerhallenbenutzungsgebühren: |
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| 1.1 für die Benutzung der Trauerhalle je Beisetzung, einschl. Leichenzelle | 200,00 € |
| 1.2 für die Benutzung der Trauerhalle je Beisetzung ohne Leichenzelle | 180,00 € |
| 1.3 für das vorübergehende Einstellen einer Leiche in die Leichenzelle je angef. Tag | 150,00 € |
| IV. Verwaltungsgebühren |
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| Bearbeitung des Antrags zur Zustimmung der Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Aschen | 125,00 € |
| V. Gebühren für Sonderleistungen |
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| Die Gebühren für die Abräumung und Entsorgung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen werden nach dem erforderlichen Aufwand berechnet. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung. |
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