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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 46/2023
Verbandsgemeinde Jockgrim
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Bekanntmachung

Dritte Planänderung zur Netzverstärkungsmaßnahme Bürstadt - Kühmoos – Änderung der Phasenlage auf den 380-kV-Stromkreisen Weinstraße Ost und West der Höchstspannungsfreileitung Mutterstadt – Maximiliansau, Bauleitnummer (Bl.) 4567,

Abschnitt Abzweig Mutterstadt – Umspannanlage (UA) Maximiliansau

Aktenzeichen 21a-7.110-003-2023

Die Amprion GmbH, Robert-Schuman-Straße 7, 44263 Dortmund, hat für oben genanntes Vorhaben die Durchführung der dritten Änderung des mit Datum vom 25.01.2022 erlassenen Planfeststellungsbeschlusses zur „Netzverstärkungsmaßnahme Bürstadt – Kühmoos, Abschnitt Landesgrenze Hessen/Rheinland-Pfalz (bei Worms) – Umspannanlage Maximiliansau: Änderung und Betrieb der 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitungen mit den Bauleitnummern (Bl.) 4542, Bl. 4532, Bl. 4557 und Bl. 4567“ (21a-7.110-022-2018) beantragt.

Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz. Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird in Form eines Planfeststellungsbeschlusses entschieden.

Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen:

Die Planunterlagen zum Vorhaben liegen in der Zeit vom 27.11.2023 bis einschließlich 27.12.2023 bei folgenden Kommunalverwaltungen zu jedermanns Einsichtnahme aus:

Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim

Untere Buchstraße 22

76751 Jockgrim

Raum-Nr. 107

Öffnungszeiten: Mo. bis Fr., 08:30 bis 12.00 Uhr,

zusätzlich Mo., 14:00 bis 18:00 Uhr und Do., 14:00 bis 16:00 Uhr

Eine vorherige telefonische Anmeldung unter 07271 / 599-150 oder -160 ist erforderlich.

Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim

Am Deutschordensplatz 1

76761 Rülzheim

Raum-Nr. 2 (Deutschordenshaus)

Öffnungszeiten: Mo. bis Fr., 8:30 bis 12.00 Uhr,

zusätzlich Di., 14:00 bis 16:30 Uhr sowie Do., 14:00 bis 18:00 Uhr

Stadtverwaltung Wörth am Rhein

Mozartstraße 2

76744 Wörth am Rhein

Raum-Nr. 206

Öffnungszeiten: Mo. bis Fr., 8:30 bis 12.00 Uhr,

zusätzlich Mo. u. Di., 14:30 bis 16:00 Uhr sowie Do., 14:30 bis 18:00 Uhr

Die Planunterlagen können außerdem unter nachfolgender Adresse im Internet eingesehen werden:

https://sgdnord.rlp.de/themen/energie/netzausbau

unter der Rubrik „Laufende Verfahren“

(siehe Link „Dritte Planänderung Bürstadt – Kühmoos“)

oder

www.uvp-verbund.de/freitextsuche

(siehe Kategorie „Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen“)

Einwendungen, Äußerungen und Fragen von Betroffenen sowie Stellungnahmen und Einwendungen von anerkannten Vereinigungen:

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist – also bis einschließlich 29.01.2024 – schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen die Planänderung erheben oder sich zum Vorhaben und dessen Umweltauswirkungen äußern, und zwar bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, oder bei den oben genannten Kommunalverwaltungen. Vereinigungen, die aufgrund einer gesetzlich begründeten Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen (z.B. anerkannte Vereinigungen gemäß § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG [Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG] in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017 [BGBl. I S. 3290], zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.03.2023 [BGBl. 2023 I Nr. 71]) wird bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist – also bis einschließlich 29.01.2024 – Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Erhebung von Einwendungen bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder den genannten Kommunalverwaltungen gegeben.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren Äußerungen und Stellungnahmen sowie alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (formelle Präklusion). Äußerungsfrist und formelle Präklusion gelten auch für Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

Einwendungen sollen neben dem leserlichen Vor- und Familiennamen auch die volle leserliche Anschrift des Einwenders/der Einwenderin enthalten. Eine Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Um Angabe des Aktenzeichens 21a-7.110-003-2023 wird gebeten. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter/in der übrigen Unterzeichner/innen zu bezeichnen. Vertreter/in kann nur eine natürliche Person sein. Sofern eine gleichförmige Eingabe den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht, kann sie unberücksichtigt bleiben. Will die Behörde so verfahren, ist dies öffentlich bekanntzumachen (§§ 72 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VwVfG). Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung öffentlich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§§ 72 Abs. 2 und 17 Abs. 4 VwVfG). Die Einwendungen werden der Antragstellerin zur Stellungnahme übersandt. Auf Verlangen der Einwenderin/des Einwenders werden deren/dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind.

Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an Einwender und anerkannte Vereinigungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen an Einwender und anerkannte Vereinigungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 VwVfG).

Bei der Anhörungsbehörde oder den oben genannten Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen können innerhalb der Äußerungsfrist Fragen zum Vorhaben eingereicht werden.

Beschreibung des Vorhabens:

Aufgrund von festgestellten unzulässigen Beeinflussungen der auf der Höchstspannungsfreileitung Mutterstadt – Maximiliansau, Bl. 4567, Abschnitt Abzweig Mutterstadt – Umspannanlage (UA) Maximiliansau teilweise mitgeführten 110-kV-Stromkreise der Pfalzwerke Netz AG und zur Sicherstellung des Eigenschutzes der 220-kV- und 380-kV-Stromkreise der Amprion GmbH ist ab Mast Nr. 136 der Bl. 4567 bis zu den Anlagenportalen der UA Maximiliansau eine Verdrillung der Phasenlagen der beiden 380-kV-Stromkreise Weinstraße Ost und West notwendig. Dafür werden an den Masten 136 und 158 die Phasenlagen gedreht (vgl. Anlage 10.1 der Planunterlagen zur dritten Planänderung). Die Strecke zwischen Mast 136 und Mast 158 beträgt ca. 7,7 km, zwischen Mast 158 und den Anlagenportalen der UA Maximiliansau ca. 7,8 km. Somit beträgt die Strecke zwischen Mast 136 und der UA Maximiliansau insgesamt ca. 15,5 km.

Die geänderten Phasenlagen sind weiterhin im Sinne der 26. BImSchVVwV minimiert und alle Anforderungen der 26. BImSchV werden sicher eingehalten.

Die Planänderung betrifft das Gebiet folgender Kommunen:

Landkreis Germersheim

o

Stadt Wörth am Rhein

o

Verbandsgemeinde Jockgrim: Ortsgemeinde Jockgrim

o

Verbandsgemeinde Rülzheim: Ortsgemeinden Kuhardt und Rülzheim

Erörterungstermin:

Gem. § 43d Satz 1 EnWG kann für die Planänderung vor Fertigstellung im Falle des § 76 Abs. 1 VwVfG von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG abgesehen werden.

Kosten:

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertretungsbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Veränderungssperre und Vorkaufsrecht:

Mit Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre des § 44a EnWG in Kraft. Auf den vom Plan betroffenen Flächen dürfen bis zu ihrer Inanspruchnahme keine wesentlich wertsteigernden oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerenden Veränderungen vorgenommen werden. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an diesen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

Umweltverträglichkeitsprüfung:

Für das Vorhaben besteht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr.88) die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Größen- und Leistungswerte des Vorhabens überschreiten die Werte aus Ziffer 19 1.1. der Anlage 1 zum UVPG.

Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen ist gleichzeitig die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 18 Abs. 1 UVPG. In den Planunterlagen ist ein UVP-Bericht (§ 16 UVPG) enthalten. Die Planunterlagen beinhalten insbesondere folgende Unterlagen: einen Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Übersichtspläne, Schemazeichnungen der Masten, Masttabelle, Leitungsrechtsregister (= Verzeichnisse der betroffenen Grundstücke mit Flächenangaben zum Umfang der geplanten Inanspruchnahme), Nachweise über die Einhaltung der magnetischen und elektrischen Feldstärkewerte gemäß 26. BImSchV, einen UVP-Bericht (Umweltstudie).

Der Plan enthält außerdem die folgenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG: Raumordnerische Voreinschätzung der Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR vom 28.08.2018 nebst Übersichtsplan, Stellungnahme der oberen Landesplanungsbehörde der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 13.09.2018, Scopingunterlage zum Planfeststellungsverfahren der Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR vom 28.09.2019 nebst Übersichtsplan zum Trassenverlauf, Protokoll zum Scopingtermin (Besprechung im Sinne des § 15 Abs. 3 UVPG) vom 12.12.2018, Gebietskulisse Naturschutz (Kartenmaterial), Kartierkonzept zum Planfeststellungsverfahren nebst Blattschnitt-Übersichtsplan und Übersichtsplänen, Entscheidung gemäß § 15 Abs. 1 UVPG der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 07.03.2019 (Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen zur Umweltverträglichkeitsprüfung), Stellungnahme der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde der Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises vom 11.12.2018, Stellungnahme der Bauabteilung (Tiefbau) der Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim vom 29.11.2018, Stellungnahme der Abteilung Umweltschutz und Landwirtschaft der Stadtverwaltung Worms vom 05.12.2018, Stellungnahme der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 30.11.2018, Stellungnahme der Direktion Landesarchäologie (Erdgeschichte) der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz vom 19.11.2018, Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 06.12.2018, Stellungnahme der Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Mainz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 12.12.2018, Stellungnahme der Direktion Landesarchäologie (Außenstelle Speyer) der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz vom 28.11.2018.

Rechtsgrundlagen:

Das Planfeststellungsverfahren wird aufgrund folgender Rechtsvorschriften durchgeführt: § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154) in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 4 und 5 EnWG in Verbindung mit den §§ 43a ff. des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 08.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVfG) vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487), in Verbindung mit den §§ 72 bis 77 VwVfG.

Koblenz, den 20.10.2023
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Thomas Gottschling
- Regierungsdirektor -