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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 50/2024
Ortsgemeinde Hatzenbühl
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Satzung der Ortsgemeinde Hatzenbühl über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 „Hebesatzsatzung“ vom 03.12.2024

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 03.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze für 2025

Die Gemeinde setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025

fest:

1.

für die Grundsteuer

a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A)  —  345 v.H.

b. für die Grundstücke (Grundsteuer B)  —  465 v.H.

2.

für die Gewerbesteuer  —  380 v. H.

der Steuermessbeträge.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.

Steffen Scherer
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).